Entscheidung
AnwZ (Brfg) 10/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.10.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 10/24 vom 25. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 25. April 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzu- lässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit dem Kläger am 22. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil als un- begründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024, eingegangen per Einschreiben bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Justizzentrums 1 - 3 - K. am 19. Januar 2024 und der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am 29. Januar 2024, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 hat der Senat den Kläger auf Beden- ken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen und eine Stel- lungnahmefrist bis zum 13. März 2024 gesetzt. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren An- lagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be- hörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht wer- den, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte der in Schriftform eingereichte Antragsschriftsatz vom 18. Januar 2024 nicht. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinrei- chung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO hat der Kläger nicht dargetan. 2 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2023 - 1 AGH 2/23 - 6