OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 2/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0421.1AGH2.23.00
3mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.1955 geborene Klägerin ist mit Wirkung vom 01.04.1985 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen und unterhält ihre Kanzlei seit Anbeginn in B. Seit dem 01.01.2019 übt sie ihre Tätigkeit in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten U. und F. aus. Mit Schreiben vom 26.08.2022 teilt das Finanzamt Aachen-Kreis mit, dass das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 10.07.2019 zum AZ 93 IN 49/19 über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Die Klägerin wird hierüber von der Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2022 angehört. Sie reagiert hierauf zunächst nicht und teilt nach Erinnerung der Beklagten mit, dass die Interessen der Rechtssuchenden zu keinem Zeitpunkt gefährdet seien. Sie sei mit den Rechtsanwälten U. und F. in Bürogemeinschaft tätig. Sämtliche Einnahmen würden auf das Kanzleikonto eingezahlt, auf das sie keinen Zugriff habe. Die Beklagte fordert die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 17.10.2022 auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen. Dieser Aufforderung kommt die Klägerin nicht nach. Stattdessen verweist sie darauf, dass der Insolvenzverwalter gem. § 25 Abs. 2 InsO ausdrücklich erklärt habe, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit mit Wirkung ab Verfahrenseröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehört. Obwohl der Insolvenzverwalter bereits im November 2022 erklärt hat, das Verfahren stünde kurz vor dem Abschluss, dauert es nach wie vor an. Darüber hinaus befinden sich auch noch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Dort sind Haftbefehle in den Verfahren 901 M 1268/22 und 901 M 1269/22 des Amtsgerichts Hagen eingetragen, denen Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Hünfeld vom 17.08.2021 und des Amtsgerichts Coburg vom 04.03.2022 zugrunde liegen. Mit Bescheid vom 15.12.2022 widerruft die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dieser Bescheid ist per PZU versandt worden, ohne dass ein Zustellungsnachweis zurückgekommen wäre. Die Beklagte versendet daraufhin eine zweite Ausfertigung des Bescheides vom 15.12.2022, die der Klägerin am 23.01.2023 zugestellt wird. Die Klägerin bekennt sich im Rahmen der Klageschrift dazu, die Erstausfertigung am 18.12.2022 erhalten zu haben. Mit Schriftsatz vom 17.01.2023, der am 18.01.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingeht, erhebt sie Klage gegen den Widerrufsbescheid. Sie ist der Auffassung, dass sie sich nicht in Vermögensverfall befindet, weil ihre selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin vom Insolvenzverwalter freigegeben worden sei und das Insolvenzverfahren im Übrigen kurz vor seinem Abschluss stünde. Darüber hinaus seien auch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet, da sie in Bürogemeinschaft tätig sei und alle Gelder auf das Kanzleikonto fließen würden, auf das sie keinen Zugriff habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 18.04.2023 trägt die Klägerin vor, dass sämtliche Forderungen hinsichtlich derer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestünden, getilgt seien und belegt dies durch entsprechende Erklärungen des Obergerichtsvollziehers V.. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.12.2022, zugestellt am 18.12.2022, Mitgliedsnummer N01, den Widerruf zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt im Rahmen ihrer Klageerwiderung den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 67 VwGO, § 110 JustG NRW) zulässig. Sie ist fristgerecht erhoben worden (§§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO; 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO). II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell- wie auch materiellrechtlich rechtmäßig und verletzt demzufolge die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiellrechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zurecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Beide Voraussetzungen lagen kumulativ zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens [BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW, Urteil vom 12.08.2022 - 1 AGH 10/22]. Dass die Klägerin diejenigen Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, Anfang 2023 beglichen hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und ausschließlich im Wiederzulassungs-verfahren zu berücksichtigen. Weiterhin ist über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 10.07.2019 in dem Verfahren 93 IN 49/19 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses Verfahren dauert an und ist noch nicht beendet. Solange das Insolvenzverfahren läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts wieder als geordnet angesehen werden [BGH, Beschluss vom 07.12.2004 – AnwZ (Brfg) 40/04]. Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Anwaltskanzlei im noch laufenden Insolvenzverfahren freigegeben hat, beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall der Klägerin nicht [BGH, Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (Brfg) 7/06]. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind [BGH, Beschluss vom 24.10.2022 – AnwZ (Brfg) 20/22]. Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Eine derartige Darstellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse lässt sich auch nicht dem Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 10.11.2022 entnehmen, den die Klägerin zur Akte gereicht hat. Denn allein schon aus dem Grunde, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren herausgenommen ist, macht deutlich, dass dieser Zwischenbericht kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin darstellen kann. Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet auch die Interessen der Recht-suchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann sie doch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft [BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät und in einem Angestelltenverhältnis ausübt und darüber hinaus rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern [BGH, Beschluss vom 15.12.2017 – AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 – AnwZ (Brfg) 72/17]. Die Klägerin übt ihre Berufstätigkeit im Rahmen einer Bürogemeinschaft aus. Sie ist also weiterhin selbstständig tätig. Die Gefährdung der Rechtsuchenden wird durch eine derartige Tätigkeit nicht beseitigt [BGH, Beschluss vom 17.10.2005 – AnwZ (Brfg) 73/04]. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keine rechtlich abgesicherten Maßnahmen mit den übrigen Mitgliedern der Bürogemeinschaft verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Soweit sie darauf verweist, dass sämtliche Gelder, die sie vereinnahmt, ausschließlich auf das Kanzleikonto der Bürogemeinschaft fließen, auf das nur Herr Rechtsanwalt F. Zugriff habe, so ist dies allenfalls ein faktischer Aspekt. Vertragliche Absprachen hierüber, insbesondere konkrete vertraglichen Absprachen, wie mit Fremdgeldern umzugehen ist, sind in dem Bürogemeinschaftsvertrag nicht getroffen worden. Im Gegenteil: Nach den Bestimmungen des Bürogemeinschaftsvertrages werden die von der Klägerin vereinnahmten Gelder von dem geschäftsführungsbefugten Rechtsanwalt entsprechend einer von der Klägerin aufgestellten Liste nach Abzug ihrer Kostenbeteiligung an sie ausgekehrt. Darüber hinaus finden sich auch keine Absprachen darüber, wie mit Bargeld oder eingereichten Schecks umzugehen ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 , 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO und § 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.