Entscheidung
IX ZR 159/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZR159.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 159/22 vom 25. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 25. April 2024 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums im Be- schluss des Senats vom 14. September 2023 im Hinblick auf eine behauptete Namensänderung der Gesellschaft und ein Ausschei- den von Rechtsanwalt R. als deren Vertreter wird zurück- gewiesen. Gründe: Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil und entsprechend solche in einem Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7) jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur statthaft, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - V ZR 225/17, FamRZ 2020, 1385 Rn. 3 mwN). Zulässig ist insoweit auch die Berichtigung der unrichtigen Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. LAG München, MDR 1985, 170, 171; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 6). 1 - 3 - Die vorgelegten Dokumente des C. überzeugen den Senat nicht da- von, dass zwischen der G. LLP und der X. LLP Identität besteht. Ent- sprechendes gilt für die Abberufung von Rechtsanwalt R. als Vertreter der Beklagten. Bei der Würdigung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die behaupteten Veränderungen bereits im September und Oktober 2019 stattgefun- den haben sollen, gegenüber den Vorinstanzen jedoch weder im laufenden Be- rufungsverfahren noch im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Rubrumsberichtigung beantragt worden ist. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.03.2019 - 7 O 309/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2022 - 16 U 23/22 - 2