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Leitsatz

IV ZR 157/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR157.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 157/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GVG §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3; ZPO § 286 G Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers ge- botene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmäch- tigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhö- hung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhal- tungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sol- len und welche Folgen das Ausbleiben haben kann. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 157/24 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 2024 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung des Klä- gers gegen die Abweisung der Klage auf - Feststellung, dass die Prämienerhöhung in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- versicherung mit der Nummer 001………………….. im Tarif S. zum 1. Januar 2022 hinsichtlich eines 0,97 € übersteigenden Betrages unwirksam ist und die Klägerseite nicht zur Zahlung dieses Differenzbetrages verpflichtet ist, - Zahlung eines 997,80 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem je- weiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit, - Feststellung, dass der "monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag" um einen 34,87 € übersteigenden Betrag zu reduzieren ist, - 3 - - Feststellung, dass die Beklagte die tatsächlich gezoge- nen Nutzungen aus einem bereits überzahlten und 997,80 € übersteigenden Betrag von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an den Kläger herauszugeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneu- ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversi- cherung mit verschiedenen Tarifen. Mit Schreiben vom November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserhöhung im Tarif D. ab dem 1. Januar 2021 um 57,52 € mit. Mit weiterem Schreiben vom Novem- ber 2021 informierte sie ihn darüber, dass sich die Gesamtprämie wegen 1 2 - 4 - einer Beitragsanpassung in den Tarifen S. und K. unter Berücksich- tigung eines weggefallenen Bonus mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 um 4,95 € erhöhe. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die formelle und materi- elle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen D. und S. gewendet. Er hat die Feststellung beantragt, dass die Tariferhö- hungen unwirksam seien, er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenz be- trages verpflichtet sei, der "monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag" um 38,85 € zu reduzieren sei und die Beklagte die gezogenen Nutzungen aus den überzahlten Beiträgen herauszugeben habe. Ferner hat er die Rückzahlung bereits bezahlter Differenzbeträge in Höhe von 1.045,56 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsan- waltskosten begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3. Januar 2024 ist für den Kläger ein von seinem Prozessbevollmächtigten mit einer Terminsvollmacht ausgestatteter Rechtsanwalt aufgetreten. Die die tech- nischen Berechnungsunterlagen enthaltenden Unterlagen, deren Über- gabe die Beklagte zuvor in einem Schriftsatz unter der Bedingung ange- boten hatte, dass das Gericht im Verfahren nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG eine Geheimhaltungsanordnung erlässt, sind in diesem Termin und auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht an den Kläger oder seinen Pro- zessbevollmächtigten übergeben worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat - nachdem im Berufungsrechtszug für den Kläger erneut lediglich ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beauftragter Terminsvertreter 3 4 5 - 5 - im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetreten ist - die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger s ein Kla- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die nur teilweise zulässige Revision hat im Umfang ihrer Zulässig- keit Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Dieses hat angenommen, die Beitragserhöhungen seien rechtmä- ßig erfolgt. Die Mitteilungen über die Prämienanpassungen genügten den Begründungsanforderungen. Zudem sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die Prämienanpassungen materiell wirksam seien. Die Beitragserhö- hung zum 1. Januar 2022 sei ganz überwiegend (bis auf 0,97 €) schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht aufgrund einer Neufestset- zung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfolgt sei, sondern weil ein Bo- nus nicht für das Jahr 2022 gewährt worden sei. Es könne im Übrigen dahinstehen, ob das durch den Kläger erfolgte einfache Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung beachtlich sei, denn jedenfalls müsse sich der Kläger - weil ihm eine Beweisvereitelung vorzu- werfen sei - so behandeln lassen, als habe die Beklagte den Beweis der materiellen Richtigkeit erfolgreich geführt. Der Kläger habe der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. Die Beklagte habe angeboten, die zur Überprüfung der Prämienerhöhung erforderlichen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen 6 7 - 6 - nach Anordnung der Geheimhaltung vorzulegen. Dem Geheimhaltungsin- teresse der Beklagten könne durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden. Mit diesem Verfahren sei die Entsendung eines Unterbevollmächtigten nicht verein- bar, weil dieser die Unterlagen nicht an den Hauptbevollmächtigten wei- tergeben dürfe. Dessen ungeachtet sei im Termin für den Kläger lediglich ein unterbevollmächtigter Terminsvertreter erschienen. Durch einen Hin- weis des Amtsgerichts vom 23. August 2023 sei dem Prozessbevollmäch- tigten des Klägers bekannt gewesen, dass die Unterlagen nicht übergeben werden konnten, sodass auch der subjektive Tatbestand der Beweisverei- telung gegeben gewesen sei. Soweit der Versicherungsnehmer bei der Überprüfung der Limitierungsmittel die Beweislast dafür trage, dass die Entscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspreche, habe der Kläger es durch sein Verhalten selbst vereitelt, konkr eter vortra- gen zu können. II. Die Revision ist teilweise unzulässig. 1. Allerdings liegt eine wirksame Beschränkung der Revision szulas- sung nicht vor. Die von dem Berufungsgericht im Tenor seiner Entschei- dung beabsichtigte Beschränkung der Zulassung der Revision, "soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Beweis- vereitelung vorliegt", ist unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszu- lassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selb ststän- digen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechts- fragen (Senatsurteile vom 26. April 2023 - IV ZR 17/22, juris Rn. 17; vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16 m.w.N.). Die 8 9 - 7 - Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend eine Beweisvereitelung ange- nommen hat, ist indessen kein tatsächlich und rechtlich selbstständiger Teil des Streitstoffes. Die Annahme einer Beweisvereitelung stellt viel- mehr nur eines der Begründungselemente dar, auf die das Berufungsge- richt die Abweisung der geltend gemachten Ansprüche gestützt hat. Da der Kläger unter anderem eine negative Feststellungsklage erhoben hat, werden durch deren Abweisung alle Einwendungen gegen den bekämpf- ten Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen und das Bestehen dieses An- spruchs positiv festgestellt; in diesem Kontext kann das Rechtsmittel aber nicht auf eine einzige Vorfrage beschränkt und damit sämtliche weiteren Einwendungen gegen das mit der Klage angegriffene Rechtsverhältnis vom Rechtsmittel ausgenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 17). 2. Die Revision ist aber unzulässig, soweit sie sich mit Blick auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2022 hinsichtlich eines über 0,97 € hin- ausgehenden Erhöhungsbetrages gegen die Abweisung der Klage wen- det. Insofern fehlt es - was die Revisionserwiderung zu Recht bean- standet - an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die An- gabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (BGH, Urteil vom 14. Mai 2025 - VI ZR 370/22, NJW 2024, 2764 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. September 2014 - IV ZR 371/13, 10 11 - 8 - VersR 2015, 1121 Rn. 2 m.w.N.). Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen; soweit be- züglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder hin- sichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angrif f er- folgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 [juris Rn. 5] m.w.N.). Soweit die Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägun- gen darlegen, warum sie unrichtig sein soll (BGH, Urteil vom 11. November 1999 aaO). b) Nach diesen Maßstäben genügt es mit Blick auf die beanstandete Beitragserhöhung zum 1. Januar 2022 aber nicht, dass sich die Revisions- begründung nur damit befasst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beweisvereitelung bzw. nicht hinreichende Darlegungen zur Fehlerhaf- tigkeit der Limitierungsentscheidung angenommen. Denn das Berufungs- gericht hat die Abweisung der Klage in Bezug auf diese Beitragserhöhung nicht nur auf die vorgenannten Gesichtspunkte, sondern in Höhe eines Teilbetrages von 3,98 € auch darauf gestützt, dass in dieser Höhe über- haupt keine Neufestsetzung der Prämie gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorge- legen habe, weil lediglich ein zuvor gewährter Bonus entfallen sei. Diese selbstständig tragende Begründung wird von der Revision aber nicht an- gegriffen, sondern vielmehr hingenommen und den eigenen Ausführungen sogar als zutreffend zugrunde gelegt. 12 - 9 - III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet. Die Ausfüh- rungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses das Vorliegen einer Be- weisvereitelung und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen begründet hat, halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Von einer Beweisvereitelung kann nur gesprochen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel ver- nichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 Rn. 80; vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, NJW 2022, 539 Rn. 12; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 44; vgl. aus der Lit. nur Nober in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 286 Rn. 79 m.w.N.). Subjektiv setzt eine Beweisvereitelung voraus, dass sich das Verschulden sowohl auf die Zer- störung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion bezieht, also darauf, die Beweislage in einem gegen- wärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 7. April 2022 aaO; vom 11. Juni 2015 aaO). Das beweisvereitelnde Verhalten muss zudem unberechtigt und missbilligenswert sein, woran es fehlt, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Par- tei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägun- gen hinausgehen (BGH, Urteil vom 7. April 2022 aaO m.w.N.). Ob nach diesen Grundsätzen von einer Beweisvereitelung auszugehen ist und wel- che Folgen diese hat, ist eine Frage der im tatrichterlichen Ermessen lie- genden Überzeugungsbildung (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, VersR 2005, 1387 [juris Rn. 4]; BGH, Urteile vom 7. April 2022 aaO Rn. 81; vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 23). Dabei hat das Tatgericht bei seiner in der Revisionsinstanz nur 13 14 - 10 - eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung gemäß § 286 ZPO alle Um- stände des Falls zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 7. April 2022 aaO; vom 17. Januar 2008 aaO). 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen einer Beweisvereitelung bejaht hat, steht mit diesen Maßstäben nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zwar im rechtlichen Ansatzpunkt noch zutreffend angenommen, dass das Prozessverhalten des Klägers im Grundsatz eine Beweisvereitelung darstellen konnte; die Begründung, die es für das Vorliegen des subjektiven Elementes einer Beweisvereitelung gegeben hat, ist aber mit Rechtsfehlern behaftet. a) Ist - vor In-Kraft-Treten von § 273a ZPO in der seit dem 1. April 2025 geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO n.F.) - eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Ge- heimhaltungsanordnung auf der Grundlage von §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers nicht selbst im Termin erschienen ist, und war der Versicherer des- halb daran gehindert, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhö- hung vorzutragen, kann darin - was das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - eine Beweisvereitelung liegen (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2025, 1058 Rn. 47 ff.; OLG Hamm r+s 2025, 710 Rn. 28 ff.; VersR 2025, 275 [juris Rn. 24 ff.]; OLG Bremen, Beschluss vom 6. September 2024 - 3 U 42/23, juris Rn. 31; OLG Köln NJW-RR 2024, 900 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2024, 1356 Rn. 9 ff.; OLG Hamm VersR 2023, 1211 Rn. 34 ff.; Becker in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 174 15 16 - 11 - GVG Rn. 10a; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 30; zur Vereitelung der Darle- gung zu Limitierungsmaßnahmen: KG Berlin VersR 2025, 428 [juris Rn. 26]; a.A. OLG München NJOZ 2024, 1492 Rn. 33). aa) Bei den Unterlagen, die Grundlage für eine Prämienerhöhung sind, kann es sich um geschützte Betriebsgeheimnisse handeln (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 14). Will sich der Versicherer im Zivilprozess zum Zwecke der Erfül- lung der ihm im Hinblick auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prä- mienerhöhung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG grundsätzlich ob- liegenden Beweislast (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Januar 2025 - IV ZR 221/23, r+s 2025, 260 Rn. 9; vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63 m.w.N.) auf diese Unterlagen berufen, ist er - trotz seines Geheimhaltungsinteresses - gehalten, die Unterlagen dem Versi- cherungsnehmer zugänglich zu machen, denn werden die Unterlagen dem Prozessgegner nicht zur Verfügung gestellt, kann der Inhalt der Unterla- gen mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für diesen nicht bei der Endentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, VersR 2020, 1609 Rn. 18, 20; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20). Unterlässt es das Gericht in rechtlich fehlerhafter Art und Weise, zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers und zur Sicher- stellung des rechtlichen Gehörs des Versicherungsnehmers gebotene und geeignete Anordnungen zu treffen, kann der Versicherer sich zunächst nur dadurch vor einer Offenlegung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse schützen, dass er keine Ausfertigung der geheimhaltungsbedürfti- gen Unterlagen zur Weiterleitung an den Prozessgegner vorlegt (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 18) und im Rahmen 17 - 12 - einer Überprüfung der Endentscheidung durch das Rechtsmittelgericht geltend macht, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Rn. 10 ff.). Bis zum In-Kraft-Treten von § 273a ZPO n.F. zum 1. April 2025 - mit- hin auch zum hier für die Beurteilung der Beweiswürdigung des Berufungs- gerichts gemäß § 286 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt - konnte in gerichtli- chen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversi- cherung dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen in der Regel nur durch Aus- schluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen wer- den (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2022 - IV ZB 21/21, juris Rn. 13; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn.12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; BVerfG VersR 2000, 214 [juris Rn. 15]). Werden Unterlagen zu den technischen Berechnungs- grundlagen in einem Termin übergeben, auf den sich eine Geheimhal- tungsanordnung bezieht, erstreckt sich die Geheimhaltungspflicht des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gerade auch auf diese Unterlagen (vgl. Senats- urteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 17). Da eine Geheimhaltungsanord- nung nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG dazu dient, die Geheimhaltungs- interessen des Versicherers in einen Ausgleich mit dem Anspruch des Ver- sicherungsnehmers auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs zu bringen, muss das Gericht bei Erlass solcher Anordnungen insbesondere auch 18 - 13 - Sorge dafür tragen, dass diese die Voraussetzungen dafür schaffen, den Versicherungsnehmer - unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers - in einer sein rechtliches Gehör wahrenden Art und Weise zu den relevanten Entscheidungsgrundlagen anhören zu können. bb) Hat das Gericht zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers den Erlass einer nach den vorgenannten Maßstäben gebote- nen Geheimhaltungsanordnung beabsichtigt und ist eine solche Anord- nung ausschließlich aus Gründen unterblieben, die aus der Sphäre des Beweisgegners stammen, kann hierin - was das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen hat - ein zur An- nahme einer Beweisvereitelung führendes Erschweren der Beweisführung liegen. Hat der Beweisgegner durch sein Prozessverhalten den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung auf der Grundlage von §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG verhindert und es dem Versicherer dadurch verwehrt, sich ohne Verletzung seiner Geheimhaltungsinteressen auf die Unterlagen zu den technischen Berechnungsgrundlagen berufen zu können, stellen sich daraus resultierende Erschwernisse der Beweisführung für die Beklagte als dem Beweisgegner zurechenbare Folge seines Prozessverhaltens dar. (1) Der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG setzt insoweit die Mitwirkung des Beweisgegners voraus, als dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich anwesend sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 4 W 935/20, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe VersR 2020, 1439 [juris Rn. 16]; Allgayer in BeckOK-GVG, § 174 Rn. 16 [Stand: 15. August 2025]; Becker in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 174 Rn. 10; Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 19 m.w.N.; Mantz, GRUR 2024, 1296, 1298; a.A. Lütke, 19 20 - 14 - MMR 2019, 157, 161 f.). Die Annahme einer Beweisvereitelung liegt daher - was das Berufungsgericht noch zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - regelmäßig dann nahe, wenn die nach der Einschätzung des Gerichts aufseiten des Beweisgegners zu verpflichtenden Personen einem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben sind und nur aus diesem Grund eine Geheimhaltungsanordnung unterblieben ist. (2) Insbesondere dann, wenn das Tatgericht den Parteien im Vorfeld eines Termins durch Hinweise mitgeteilt hat, dass es den Erlass von Ge- heimhaltungsanordnungen beabsichtigt und welche Personen verpflichtet werden sollen, und es zudem auf die möglichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen hat, lässt sich bei einem Ausbleiben ein objektiver Zurech- nungszusammenhang zwischen dem Prozessverhalten des Beweisgeg- ners und einer daraus resultierenden Erschwernis bei der Nutzung ge- heimhaltungsbedürftiger Beweismittel für den Beweisführer herstellen, der geeignet ist, die Beurteilung des Verhaltens des Beweisgegners als Be- weisvereitelung zu tragen. Aus der Nichtbefolgung eines solchen Hinwei- ses lässt sich zudem regelmäßig auch das subjektive Element einer Be- weisvereitelung herleiten. (3) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Geheimhaltungsinteressen des Versicherers alternativ auch ohne Beteiligung des Gerichts durch den Abschluss einer Geheim- haltungsvereinbarung hätten sichergestellt werden können. Besteht zwi- schen den Parteien Konsens darüber, dass den beidseitigen Interessen durch den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung besser gedient ist als durch eine gerichtliche Anordnung, kann sich eine solche Vereinba- rung zwar als prozessökonomischer Weg zur Herstellung des Ausgleichs 21 22 - 15 - zwischen Geheimschutzinteressen auf der einen und Sicherstellung des rechtlichen Gehörs auf der anderen Seite erweisen und eine gerichtliche Geheimhaltungsanordnung gegebenenfalls überflüssig machen (vgl. Mantz, GRUR 2024, 1296, 1299; vgl. insoweit ferner OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 38 U 6499/22, juris Rn. 51). Das Interesse des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, nicht persönlich im Ter- min zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu müssen, wiegt aber nicht schwer genug, um dem Versicherer angesichts seiner grundrechtlich ge- schützten Vertragsfreiheit gegen seinen Willen eine Geheimhaltungsver- einbarung aufzudrängen. Der Versicherer darf sich darauf zurückziehen, den Schutz seiner Geheimhaltungsinteressen solchen Maßnahmen zu überlassen, die dem Prozessgericht dafür in einem gesetzlich geregelten Verfahren zur Verfügung stehen, anstatt sich auf Vertragsverhandlungen mit seinem Prozessgegner einlassen zu müssen. b) Ebenfalls noch ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass gerade das persönliche Ausblei- ben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht trotz der Entsendung eines Terminsver- treters Anlass geboten hat, eine Beweisvereitelung anzunehmen. Denn eine nur gegenüber einem in beschränkter Untervollmacht handelnden Terminsvertreter ergangene Geheimhaltungsanordnung wäre weder aus- reichend gewesen, um die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu wahren, noch wäre sie geeignet gewesen, die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers sicherzustellen. aa) Ist ein Rechtsanwalt bestellt, nimmt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörsberechtigten Beteiligten wahr, sodass 23 24 - 16 - das Gericht ihm gegenüber die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Pflichten zu erfüllen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 1809/17, juris Rn. 20; NJW 2017, 318 Rn. 14; MünchKomm- ZPO/Rauscher, 7. Aufl. Einl. Rn. 291, 295; vgl. auch Radtke in BeckOK-GG, Art. 103 Rn. 8 [Stand: 15. Juni 2025]). Bestellt dieser Rechts- anwalt seinerseits einen Vertreter, kann das Gericht diesem gegenüber die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Pflichten aber nur erfüllen, soweit dieser Vertreter befugt und in der Lage ist, die sich aus dem An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ergebenden Informations- und Äußerungsrechte (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Rauscher, 7. Aufl. Einl. Rn. 294 ff. m.w.N.) für den gehörsberechtigten Beteiligten auch tat- sächlich wahrzunehmen. bb) Daran fehlt es jedoch bei einem Terminsvertreter mit Blick auf die der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen zu den technischen Be- rechnungsgrundlagen, die ihm in einem Termin zur mündlichen Verhand- lung überlassen werden. Ein Rechtsanwalt, der - wie hier die seitens des Klägers jeweils in die Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Beru- fungsgericht entsandten Vertreter - nur einen Verhandlungstermin wahr- nimmt und dort ausdrücklich erklärt, dass er lediglich als Unterbevollmäch- tigter für die Partei und den Hauptbevollmächtigten auftritt, der sämtliche Schriftsätze für die Partei eingereicht hat, ist als Terminsvertreter anzuse- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 8; vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93, VersR 1994, 578 [juris Rn. 5]). Die diesem durch den Hauptprozessbevoll- mächtigten erteilte Untervollmacht ist indessen in der Regel - und auch hier - nicht Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO, sondern eine durch 25 - 17 - ihren Zweck beschränkte Einzelvollmacht, die spätestens mit der Zwecker- reichung - d.h. mit dem Abschluss der mündlichen Verhandlung, für die sie erteilt wurde - erlischt (vgl. MünchKomm-ZPO/Toussaint, 7. Aufl. § 81 Rn. 18). Deshalb wird durch die bloße Aushändigung der Unterlagen an einen Terminsvertreter das rechtliche Gehör des Klägers noch nicht ge- wahrt, denn eine Kenntnis- geschweige denn Stellungnahme durch diesen noch im Rahmen des Termins ist angesichts des Umfangs und der Kom- plexität der Materie in der Regel ausgeschlossen. Außerhalb des Termins zur mündlichen Verhandlung, für den er von dem Hauptbevollmächtigten bestellt wurde, ist der Terminsvertreter aber nicht mehr dazu bevollmäch- tigt, für die Partei Schriftsätze einzureichen. Hierzu bleibt alleine der mit Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO ausgestattete Hauptbevollmäch- tigte befugt. cc) Werden die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen daher einem Terminsvertreter ausgehändigt, nachdem dieser anstelle des Prozessbe- vollmächtigten gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist, setzte die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers voraus, dass der Terminsvertreter die ihm übergebenen Unterla- gen unter Verstoß gegen die ihm auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung an den Prozessbevollmächtigten weitergibt. Da - wie bereits ausgeführt - eine Verpflichtung nicht im Termin anwesender Personen auf der Grund- lage von §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nicht möglich ist, unterläge dieser bei Entsendung eines Terminsvertreters seinerseits aber keiner sich aus § 174 Abs. 3 GVG ergebenden Geheimhaltungsverpflichtung. Vor diesem Hintergrund ist es zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der im Interesse des Versicherers zu treffenden Geheimhaltungsanordnungen 26 - 18 - bei gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versicherungsneh- mers in der Regel erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint, um unmittelbar selbst zur Geheimhaltung verpflichtet zu werden. c) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Beweisvereitelung begründet hat, sind hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. Soweit sich das Berufungsgericht auf einen angeb- lich am 23. August 2023 durch das Amtsgericht erteilten Hinweis gestützt hat, hat es die Beweisregel des § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht beachtet, weil der in Bezug genommene Hinweis in der Prozessakte nicht dokumen- tiert ist. aa) Nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind Hinweise, die das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden materiellen Prozessleitung erteilt, akten- kundig zu machen. Die Erteilung eines Hinweises kann nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Ein richter- licher Hinweis, der entgegen § 139 Abs. 4 ZPO nicht in der Akte dokumen- tiert ist, gilt deshalb als nicht erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2023 - IV ZR 204/22, r+s 2023, 446 Rn. 15; BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03, NJW-RR 2005, 1518 [vgl. amtl. Leitsatz Nr. 1 und juris Rn. 5]; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 139 Rn. 28). Bei § 139 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich um gesetzliche Beweisre- geln (vgl. Stadler aaO; vgl. auch von Selle in Beck-OK/ZPO, § 139 Rn. 55 [Stand: 1. September 2025]; vgl. ferner BT-Drucks. 14/4722 S. 78 li Sp.), bei deren Missachtung eine im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprü- fung der tatrichterlichen Beweiswürdigung von Amts wegen beachtliche 27 28 - 19 - Rechtsverletzung vorliegt (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 7. Aufl. § 546 Rn. 15). bb) Ein solcher Verstoß ist auch hier gegeben. Das Berufungsge- richt hat im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO obliegenden Prüfung, ob eine Beweisvereitelung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 Rn. 81), das Vorliegen des subjektiven Elementes der von ihm angenommenen Beweisvereitelung maßgeblich darauf gestützt, dass das Amtsgericht am 23. August 2023 den Hinweis erteilt habe, ein Hauptbevollmächtigter müsse im anberaumten Termin an- wesend sein, weil anderenfalls ein Geheimhaltungsbeschluss nicht erge- hen könne und in diesem Fall eine Beweisvereitelung anzu nehmen sein könne. Es war dem Berufungsgericht aber verwehrt, sich auf diesen Hin- weis zu stützen, weil seine Erteilung nicht in der Prozessakte dokumentiert ist. (1) Dass das Amtsgericht vor der mündlichen Verhandlung einen solchen Hinweis tatsächlich erteilt hätte, ist der Akte nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hat ausweislich des Akteninhaltes zwar mehrere Hin- weise erteilt, indessen keinen mit dem vom Berufungsgericht angenom- menen Inhalt oder Datum. Nachdem die Beklagte auf die Klage erwidert hat, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Kläger aufgegeben, kon- krete Einwände gegen die Prämienberechnung der Beklagten vorzutragen sowie mitzuteilen, ob die Kalkulationsunterlagen übergeben werden sol- len. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Januar 2024 hat das Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass dieser zu den mit der Terminsverfügung erteilten Auflagen keine Stellung 29 30 - 20 - genommen habe und die "Unterlagen" nicht übergeben werden könnten, weil sich ein "Terminsvertreter im Termin befindet". (2) Zwar kann die gemäß § 139 Abs. 4 ZPO erforderliche Dokumen- tation eines Hinweises auch im Tatbestand des Urteils oder in den Ent- scheidungsgründen nachgeholt werden; dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hinweis mündlich erteilt und seine Dokumentation durch Proto- kollierung oder Aktenvermerk nur versehentlich unterlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 172 f. [juris Rn. 26]). Die Angaben im Berufungsurteil zur Hinweiserteilung durch das Amtsgericht stellen aber schon deshalb keine hinreichende Dokumentation im Sinne des § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO dar, weil die Nach- holung der Dokumentation nur für solche Hinweise in Betracht kommt, die das dokumentierende Gericht selbst versehentlich unterlassen hat . Unab- hängig davon ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ansatz- weise zu entnehmen, dass und weshalb die Dokumentation des von ihm festgestellten Hinweises zuvor durch das Amtsgericht unterlassen worden ist. cc) Weitere Umstände - insbesondere geeignete Hinweise -, auf die das Berufungsgericht seine Würdigung mit Blick auf das erforderliche sub- jektive Element der Beweisvereitelung hätte stützen können, hat es nicht festgestellt. (1) Der vom Berufungsgericht insoweit ergänzend herangezogene Hinweis des Amtsgerichts vom 3. Januar 2024, den dieses erst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erteilt hatte, war nicht geeignet, um 31 32 33 - 21 - damit das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Elements der Beweis- vereitelung zu begründen. Dieser Hinweis erfolgte einerseits erst im Ter- min zur mündlichen Verhandlung und damit zu einer Zeit, zu welcher der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich einer persönlichen Anwe- senheit im Termin nicht mehr in zumutbarer Art und Weise hätte umdispo- nieren können. Andererseits geht aus dem Hinweis, soweit er im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentiert ist, schon nicht hervor, ob (und gegen wen) das Amtsgericht überhaupt den Erlass von Geheimhaltungs- anordnungen gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG beabsichtigt hatte. (2) Auch das Berufungsgericht selbst hat im Berufungsrechtszug keine Hinweise erteilt, die in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Hauptbevollmächtigte ausgeblieben ist, die Feststellung ermöglicht hätten, der Kläger handele in der Kenntnis, dass sein Prozessverhalten den Erlass einer durch das Gericht beabsichtigten Geheimhaltungsanord- nung vereitele und der Beklagten so die Beweisführung erschwere. 3. Rechtsfehlerhaft sind ferner die Ausführungen des Berufungsge- richts zu den Rechtsfolgen, die mit dem Vorliegen einer Beweisvereitelung verknüpft sind. a) Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbe- lasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Um- ständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisverei- telung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich un- 34 35 36 - 22 - terbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewie- sen anzusehen wäre (BGH, Urteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 13; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 48; Nober in Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 286 Rn. 80; differenzierend dagegen MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl. § 286 Rn. 96 ff. m.w.N. zum Streitstand in der Literatur). b) Mit diesen Grundsätzen stehen die im konkreten Fall durch das Berufungsgericht aus der Annahme einer Beweisvereitelung gezogenen Konsequenzen nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat unmittelbar aus dem Vorliegen der von ihm angenommenen Voraussetzungen einer Beweisvereitelung abgeleitet, dass die Beklagte den Beweis der Recht - mäßigkeit der Prämienerhöhung geführt habe. Ohne Erwägungen dazu, ob und inwieweit sowohl die beweisbelaste Partei als auch die Partei, der ein beweisvereitelndes Verhalten vorzuwerfen ist, weitere Beweisange- bote gemacht haben, denen zur Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hätte nachgegangen werden können, stellt sich das als un- zulässige Beweisfiktion dar. Hätte das Berufungsgericht richtigerweise als Folge eines beweisvereitelnden Verhaltens des Klägers die Umkehr der Beweislast in Erwägung gezogen, hätte es indessen unter Berücksichti- gung der von den Parteien gemachten Beweisangebote prüfen müssen, ob der Kläger beweisfällig geblieben ist. IV. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 37 38 - 23 - 1. Der Senat kann offenlassen, ob die von der Revisionserwiderung geltend gemachten Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage zutreffen. Die Schlüssigkeit der Klage ist von den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch von der Beklagten erst in der Revisionsinstanz thematisiert wor- den. Falls das Berufungsgericht Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit gehabt hätte, hätte es dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO ertei- len und ihn dazu auffordern müssen, seinen Klagevortrag zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 [juris Rn. 11 ff.]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06, NJW-RR 2008, 1649 Rn. 5; vgl. ferner MünchKomm- ZPO/Fritsche, 7. Aufl. § 139 Rn. 13 m.w.N.). Soweit die den klägerischen Anträgen zugrunde liegenden Berechnungen nicht nachvollziehbar und gegebenenfalls unvollständig sein sollten, wäre dem Kläger zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nochmals Gelegenheit zur Stel- lungnahme und Ergänzung seines Vortrags einzuräumen. 2. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Prämienkalkulation ist zwi- schen den Parteien weiterhin streitig. Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob der Kläger die von der Beklagten aufgestellte Behaup- tung, ihre Prämienkalkulation sei rechtmäßig erfolgt, wirksam bestritten hat. Unabhängig von der Frage, ob die von dem Berufungsgericht erwo- genen Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu einer etwaigen ma- teriellen Rechtswidrigkeit der Prämienkalkulation mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Januar 2025 - IV ZR 221/23, r+s 2025, 260 Rn. 9; vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63; jeweils m.w.N.) zu vereinbaren sind, ist für das Revisionsverfahren jedenfalls zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass er das Vorliegen 39 40 - 24 - der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beitragserhöhung wirksam be- stritten hat. 3. Das Urteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar, weil das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Kläger seiner Darlegungs- last mit Blick auf die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der von der Be- klagten ergriffenen Limitierungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 67 ff.) nicht nachgekom- men ist. Selbst wenn diese Annahme - was offenbleiben kann - zuträfe, würde dies nicht dazu führen, dass die verfahrensgegenständlichen Prä- mienerhöhungen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Be- weisvereitelung als materiell wirksam zu erachten wären. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden und im Einzelnen begründet hat, lässt die etwaige Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen die Wirk- samkeit der Prämienerhöhung unberührt und führt lediglich zu einer An- passung der durch den Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie, so- weit dieser durch die fehlerhafte Limitierungsentscheidung individuell be- einträchtigt wird (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 42 ff., 44). Umgekehrt würde aber auch die aus pro- zessualen Gründen zu unterstellende Rechtmäßigkeit der Limitierungs- maßnahmen nicht dazu führen, dass zugleich auch die materielle Wirk- samkeit der Beitragserhöhung feststünde. Darauf, ob in die in diesem Zu- sammenhang erhobenen Gehörsrügen des Klägers durchgreifen, mit de- nen er im Wesentlichen geltend macht, das Berufungsgericht hätte ihn da- rauf hinweisen müssen, dass er mit Blick auf die Fehlerhaftigkeit der Limi- tierungsmaßnahmen darlegungs- und beweisbelastet gewesen sei, kommt es deshalb nicht an. 41 - 25 - V. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher - soweit die Revision zulässig ist - aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu berücksich- tigen haben, dass § 273a ZPO n.F. ihm nunmehr die Möglichkeit einräumt, ohne Mitwirkung der Parteien bestimmte Informationen als geheimhal- tungsbedürftig einzustufen. § 273a ZPO n.F. ist gemäß § 37b Satz 1 EGZPO auch in Verfahren anwendbar, die vor seinem In-Kraft-Treten am 1. April 2025 bereits anhängig waren. Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die Geheimschutzinteressen der Beklagten auch durch eine Anordnung nach § 273a ZPO n.F. geschützt werden können, die eine persönliche Mitwirkung der Beteiligten auf Klägerseite nicht erfor- dert. Im Übrigen wird sich das Berufungsgericht auch erneut mit dem Vor- trag der Beklagten zu befassen haben, welcher der in der Revisionserwi- derung erhobenen Gegenrüge zugrunde liegt, dass die Änderung der Prä- mienhöhe zum 1. Januar 2022 insgesamt auf dem Wegfall eines Bonus 42 43 - 26 - beruhe und nicht - auch nicht in Höhe von 0,97 € - auf einer Neufestset- zung des Beitrags. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 24.01.2024 - 391 C 67/23 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.10.2024 - 9 S 30/24 - - 27 - IV ZR 157/24 Verkündet am: 15. Oktober 2025 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle