OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZB 5/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524BVIIIZB5
1mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524BVIIIZB5.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 5/24 vom 14. Mai 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt für das Rechts- beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 37 - vom 7. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt worden (§ 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt. a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten der Beklagten als deren Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 2 - 3 - b) Soweit der Antrag der Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versa- gen. Mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel kann - nachdem ihr bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat nach Einlegung der Rechtsbeschwerde niedergelegt hat - die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Rechtsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbe- helf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzu- führen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zu- lassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtssuchenden kompetent zu beraten und den Bundesge- richtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 mwN). c) Einem Erfolg des Notanwaltsantrags der Beklagten steht überdies ent- gegen, dass die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3 4 5 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist - das Gesetz sieht vielmehr nur für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzuläs- sig, nicht hingegen für den hier gegebenen Fall der Zurückweisung der Berufung als unbegründet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor - noch das Land- gericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Nichtzulassungsbe- schwerde kommt nicht in Betracht, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 6 7 - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch deshalb als unzulässig zu ver- werfen (§ 577 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 29. April 2024 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 ZPO) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Pankow, Entscheidung vom 10.01.2022 - 4 C 118/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2023 - 37 S 10/22 sowie 37 S 1/22 - 8