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Entscheidung

VIII ZR 241/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZR241.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 241/15 vom 13. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanz- lichen Prozessbevollmächtigten oder eines bei dem Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt für das Verfahren der Anhörungsrüge und auf Gewährung einer Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte haben es abgelehnt, eine Anhörungsrüge gegen das vorgenannte Senatsurteil einzulegen, da diese offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos sei. Ein Gehörsverstoß des Senats könne nicht dargelegt werden; der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt sei, begründe kei- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 1 - 3 - Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt nunmehr, ihn als Notanwalt des Beklagten für die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu bestellen. Weiter beantragt er, das Revisionsverfahren auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen und dem Beklagten eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzun- gen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt. a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die - wie hier - im Revisionsverfah- ren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juni 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde]). b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu ver- sagen. 2 3 4 5 - 4 - aa) Mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Anhörungs- rüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs darf nach den gesetzlichen Vor- schriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts al- lein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevoll- mächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überle- gungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu ma- chen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisi- onssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchen- den kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Wider- spruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 7; jeweils mwN). bb) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch des- halb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schreiben der den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016 genannten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen in der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefertigten Antragsschrift vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 2. Dem Antrag des Beklagten, ihm eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen, war nicht zu 6 7 8 - 5 - entsprechen. Das Gesetz sieht eine solche Fristsetzung nicht vor. Zudem ist der Beklagte bereits durch seine bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte vertreten. 3. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein- gelegt worden ist. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entschei- dungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbe- schlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen zumindest auch unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den 9 10 - 6 - Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.04.2013 - 21 C 316/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 S 40/13 -