Entscheidung
2 StR 135/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150524B2STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150524B2STR135.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/24 vom 15. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung und Diebstahls unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugend- strafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 11.830 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „I. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisi- onseinlegung und -begründung bei der gebotenen Übermitt- lung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem si- cheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die 1 2 3 - 3 - Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklä- rung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwalts- postfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schrift- satz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Ein- reichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das beson- dere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsan- walts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Ver- sender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, juris Rn. 3 m.w.N.). II. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. So- wohl die Revisionseinlegungsschrift als auch die Revisionsbe- gründungsschrift ist mit dem Namen der Pflichtverteidigerin S. unterschrieben. Die Übertragung erfolgte jedoch über das besondere elektronische Anwaltspostfach von Rechtsan- walt G. .“ Dem schließt sich der Senat an. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt G. entgegen dem Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO als all- gemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig gewor- den sein könnte, sind nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht 4 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277; Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, juris Rn. 3). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 05.12.2023 - 104 Ks 59/23 91 Js 21/23