Entscheidung
3 StR 275/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200824B3STR275
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200824B3STR275.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275/24 vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittel- taten und weiterer Delikte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Urteil ist am 12. März 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkün- det worden (PB Bl. 11). Das am 18. März 2024 an das Landgericht über- mittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bei- geordneten Verteidiger Rechtsanwalt F. A. (vgl. PB Bl. 3) als ‚Sachbearbeiter‘ aus und endet mit ‚K. A. - Rechtsanwältin - für den nach Diktat verreisten RA F. A. ‘ (Bd. II Bl. 46 f.). Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin K. A. übermittelt worden (Bd. II. Bl. 45). Es liegen jedoch keine An- haltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. De- zember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 1 2 - 3 - 27. November 2019 - 5 StR 539/19). Die Revision ist daher nicht wirksam eingelegt worden.“ Dem schließt sich der Senat an (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2024 - 1 StR 238/24, juris Rn. 3; vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, juris Rn. 3 f.; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26; vom 18. Okto- ber 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22). Schäfer Berg Ri'inBGH Dr. Hohoff befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 12.03.2024 - 19 KLs 510 Js 17872/21 (7/23) 3