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Entscheidung

2 StR 177/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150524B2STR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150524B2STR177.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 177/24 vom 15. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) und 2. auf dessen An- trag – am 15. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 20. Dezember 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des bewaff- neten Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge schuldig ist und b) aufgehoben, soweit die (erweiterte) Einziehung eines Betrages in Höhe von 69.220 Euro angeordnet wor- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „dem unerlaubten“ Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 2. Februar 2023 zu einer Einheitsjugend- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 69.220 Euro „der (erweiterten) Einziehung“ unterliegt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Soweit Gegenstand des abgeurteilten bewaffneten Handeltreibens in zwei Fällen ausschließlich Marihuana und damit Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 4 KCanG war, ist der Schuldspruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzu- stellen ist. Da sich beide Taten jeweils auf eine nicht geringe Menge an Cannabis bezogen (zum Grenzwert für THC nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden Recht vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.), hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen ge- mäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht, davon in einem Fall (Fall B. II. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln 1 2 3 - 4 - in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, da sich die Handlungen des Angeklagten insoweit auf Heroin und Kokain bezogen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die gesetzliche Neuregelung führt hier nicht zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Das Landgericht hat gegenüber dem zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt. Ange- sichts seit 2018 wiederholt und einschlägig begangener Taten, die mit vom An- geklagten bereits teilweise verbüßten Jugendstrafen geahndet worden sind, mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt des einbezogenen Urteils des Amtsge- richts Bonn vom 2. Februar 2023, durch das er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, und wegen der erneuten Straftaten, die er teilweise während laufender Bewährung beging, ist das Landgericht ohne Rechtsfehler von schädlichen Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG aus- gegangen. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat es die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG mit Blick darauf festgestellt, dass der Angeklagte nicht nur die Grenze zur nicht geringen Menge der von ihm besessenen Betäubungsmittel ganz er- heblich überschritten hat, sondern nunmehr auch zum Handeltreiben mit „harten Drogen“, deren Menge die Grenze zur nicht geringen Menge „um ein Vielfaches“ überschritt, Beihilfe geleistet hat. Die Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht dem gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG eröffneten Strafrahmen entnommen. Bei deren Bemessung hat es sich maßgeblich am Erziehungsbedarf des Angeklagten orientiert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21, juris Rn. 11) 4 5 6 - 5 - und insoweit auf die nach wie vor vorhandenen erheblichen Charakter- und Er- ziehungsmängel des Angeklagten abgestellt, die insbesondere in der hohen Rückfallgeschwindigkeit und im Bewährungsversagen zum Ausdruck kommen. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass sich der durch die Gesetzesände- rung bedingte geänderte Schuldspruch auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, weil die im Einzelnen am Erziehungsgedanken ausgerichtete Zumessung der Einheitsjugendstrafe nicht geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den für die Zumessung von Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht geltenden Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG anstelle des Strafrahmens des § 30a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG vor Augen gehabt hätte. 3. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung zur erweiter- ten Einziehung der Taterträge gemäß § 73a Abs. 1 StGB tragfähig in den Urteils- gründen dargelegt; die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, was mit dem erlangten Geld nach dessen polizeilicher Sicherstellung geschehen ist, insbeson- dere, ob es auf ein Justizkonto eingezahlt wurde und damit für eine gegenständ- liche erweiterte Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. Sollte das von der Polizei sichergestellte Bargeld (390 Euro und 68.830 Euro) weiterhin gegenständlich und gesondert – etwa als Asservat der Justiz – vorhanden sein, unterläge es als solches der (vorrangigen) gegenständli- chen (erweiterten) Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB und nicht der (erweiter- ten) Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Für die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Tater- trägen wäre hinsichtlich der vorgenannten Beträge nur Raum, sofern das Geld nach seiner Sicherstellung auf ein Konto der Justizkasse eingezahlt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23, juris Rn. 13 mwN). Der 7 8 - 6 - Verbleib des sichergestellten Geldes ist daher näher aufzuklären. Die bislang ge- troffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben mithin Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird ergänzende Fest- stellungen zum Verbleib des sichergestellten Bargelds zu treffen haben. 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 20.12.2023 - 22 KLs-920 Js 52/23 R-17/23 9