Leitsatz
XII ZB 277/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB277.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/23 vom 5. Juni 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VersAusglG § 18 Abs. 2; SGB VI §§ 97 a, 76 g Zum Ausgleich eines Zuschlags an Entgeltpunkten aus langjähriger Versiche- rung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) trotz Geringfügigkeit (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677). BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 277/23 - OLG Dresden AG Döbeln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familien- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 1.000 € Gründe: A. Das Amtsgericht hat die am 6. Oktober 1980 geschlossene Ehe der 1953 geborenen Antragstellerin mit dem 1954 geborenen Antragsgegner auf den am 21. November 2022 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - ge- schieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1980 bis 31. Oktober 2022) haben beide Ehegatten ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er- langt. Die Antragstellerin hat 0,0010 Entgeltpunkte mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,0005 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapi- talwert von 3,62 € sowie 23,1911 Entgeltpunkte (Ost) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 11,5956 Entgeltpunkten (Ost) bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 80.519,16 € erworben. Daneben hat sie einen Zuschlag von 1 2 - 3 - 0,6796 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung (sogenannte Grund- renten-Entgeltpunkte) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,3398 Entgeltpunkten (Ost) bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.359,55 € erlangt. Der Antragsgegner hat 36,8344 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Aus- gleichswert von 18,4172 Entgeltpunkten (Ost) bei einem korrespondierenden Ka- pitalwert von 127.887,94 € erworben. Das Amtsgericht hat die interne Teilung sämtlicher gesetzlicher Rentenan- rechte der Ehegatten angeordnet. Auf die Beschwerde der DRV Mitteldeutsch- land (weitere Beteiligte), die sich unter Hinweis auf ihren Verwaltungsaufwand gegen die Teilung des von der Antragstellerin erlangten Zuschlags an Entgelt- punkten (Ost) für langjährige Versicherung wendet, hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung insoweit abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen des „Grundrentenzuschlags“ nicht stattfindet. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner eine Einbeziehung der von der Antragstellerin erworbenen Grundrenten-Entgelt- punkte in den Wertausgleich bei der Scheidung und damit eine Wiederherstel- lung der amtsgerichtlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Fol- gende ausgeführt: Bei dem Grundrentenzuschlag handele es sich um ein gemäß § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht, welches auch ausgleichsreif sei. Vorliegend sei jedoch nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich abzusehen. 3 4 5 - 4 - Nach § 97 a Abs. 1 SGB VI sei auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Ent- geltpunkten für langjährige Versicherung das Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten anzurechnen, wobei die Anrechenbarkeit von Einkommen jähr- lich zu überprüfen sei. Diese jährliche Überprüfung führe zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Zwar könnten diese Daten von der Finanzbe- hörde automatisiert abgerufen werden, es bedürfe sodann aber der Berechnung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es zu einer Anrechnung komme. Zudem müsse die jährliche Einkommensüberprüfung in mehreren Schritten erfolgen. Führe die Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung des Einkommens nach § 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zu einem Zuschlag an Grundren- ten-Entgeltpunkten, müssten der Berechtigte und sein Ehegatte innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Rentenbescheides Auskunft über Einkünfte nach § 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Kapitaleinkünfte) erteilen und deren Höhe nachweisen. Ergebe eine neue Einkommensprüfung einen veränderten Renten- anteil aus dem Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten, sei der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft, im Falle einer unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft rückwirkend vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen auf- zuheben. Ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand könne daher nicht ausgeschlossen werden. Auch bei Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls ergäben sich keine abweichenden Billigkeitsgründe. Zwar seien beide Eheleute bereits Altersrentner, so dass eine wesentliche Änderung der Berechnungs- grundlage der Grundrenten-Entgeltpunkte aufgrund veränderter Einkünfte in den nächsten Jahren eher nicht zu erwarten sei. Eine jährliche Überprüfung nach § 97 a SGB VI habe gleichwohl zu erfolgen. Die Teilung der Grundrenten-Ent- geltpunkte würde beim Antragsgegner nur zu einer verhältnismäßig geringen Er- höhung seiner Rente führen. Nach Teilung der übrigen Anrechte im Versorgungs- ausgleich verfügten beide Eheleute über „reichlich 1.000 € monatlicher Rente“ - 5 - zuzüglich etwaiger vorehelich erworbener Anrechte, so dass der Ausgleichsbe- trag der Grundrente, der einer Monatsrente von rund 12 € entspreche, noch als geringfügig anzusehen sei. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts zur Einbezie- hung der von der Antragstellerin erworbenen Grundrenten-Entgeltpunkte in den Versorgungsausgleich und zur Ausgleichsreife dieses Anrechts stehen im Ein- klang mit der Rechtsprechung des Senats. Das Anrecht der Antragstellerin aus einem Zuschlag für langjährige Versi- cherung nach § 76 g SGB VI kann in den Wertausgleich bei der Scheidung ein- bezogen werden. Es ist im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auf eine Rente gerichtet, dient der Absicherung im Alter oder bei Invalidität und wird durch Arbeit geschaffen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Höhe des Rentenan- spruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 10 ff. und BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 11). Das Anrecht ist auch hinreichend verfestigt im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG und somit aus- gleichsreif; insbesondere wirkt sich die in der Leistungsphase vorzunehmende Einkommensanrechnung gemäß § 97 a SGB VI von vornherein nicht auf die Be- zugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgelt- punkten für langjährige Versicherung - aus und stellt daher die hinreichende Ver- festigung des Stammrechts als solches nicht infrage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 15 und BGHZ 236, 205 6 7 8 - 6 - = FamRZ 2023, 761 Rn. 19). Ebensowenig aus Rechtsgründen zu beanstanden ist die - für die Rechtsbeschwerde ohnehin günstige - Annahme des Beschwer- degerichts, dass ein Ausgleich der Grundrenten-Entgeltpunkte zugunsten des Antragsgegners nicht als unwirtschaftlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG angesehen werden kann. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen gegen die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts, unter den hier obwaltenden Umständen von dem Ausgleich des von der Antragstellerin erlangten Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Wertausgleich bei der Schei- dung wegen Geringfügigkeit abzusehen. a) Die Beurteilung dieser Frage richtet sich im vorliegenden Fall nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, weil der Antragsgegner während der Ehezeit kein gleicharti- ges Anrecht, nämlich keine Entgeltpunkte (Ost) aus einem Zuschlag an Entgelt- punkten für langjährige Versicherung, erworben hat. Die von dem Antragsgegner allein erworbenen Entgeltpunkte (Ost) sind nicht von gleicher Art wie der von der Antragstellerin erworbene Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten (vgl. Se- natsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 25), weshalb in Bezug auf solche eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Be- tracht kommt. b) Ein Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatell- grenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, be- trägt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für 9 10 11 - 7 - langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert her- anzuziehen ist. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der aus Rechts- gründen nicht zu beanstandenden Versorgungsauskunft der DRV Mitteldeutsch- land für den von der Antragstellerin ehezeitlich erworbenen Zuschlag an Entgelt- punkten für langjährige Versicherung einen Ausgleichswert von 0,3398 Entgelt- punkten (Ost) und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapital- wert von 2.359,55 € festgestellt. Dieser Wert liegt unter der Bagatellgrenze in Höhe von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich bei Ehezeitende im Jahr 2022 auf 3.948 € belaufen hat (vgl. FamRZ 2024, 101). Der demgegenüber vom Beschwerdegericht - insoweit unzutreffend - an- genommene Grenzwert von 3.780 € entspricht 120 % der im Jahr 2022 geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Abs. 2 SGB IV (3.150 €; vgl. § 2 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022, abgedruckt in FamRZ 2022, 164), auf die in § 18 Abs. 3 VersAusglG aber nicht verwie- sen wird. Es ist vielmehr seit jeher von einer einheitlichen Bagatellgrenze im ge- samten Bundesgebiet auszugehen (vgl. KG Beschluss vom 21. März 2019 - 19 UF 67/18 - juris Rn. 20; Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 589; Erman/Norpoth/Sasse BGB 17. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9; BeckOGK/Schüß- ler [Stand: 1. März 2024] VersAusglG § 18 Rn. 59 mwN). c) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne An- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die Ausübung dieses Ermes- sens ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermes- sens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und 12 - 8 - Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nach- zuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehler- haft zu Stande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. Septem- ber 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22). Einer Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die Erwägungen des Beschwerdegerichts stand. aa) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berück- sichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermei- dung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträ- ger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Aus diesem Grunde sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger ge- gen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen, wobei § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Ent- stehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden will, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Dabei bleibt aber der Halbtei- lungsgrundsatz der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfa- chung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsauf- wand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift ver- folgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 23). 13 - 9 - bb) Hiergegen ist in jüngerer Zeit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG vorgebracht worden, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz ei- ner besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe und es daher der gesetzlichen Konzeption des § 18 VersAusglG als Soll-Vorschrift widerspreche, wenn dem Halbteilungsgrundsatz im Rahmen der nach § 18 VersAusglG zu tref- fenden Ermessensentscheidung eine überragende Bedeutung beigemessen werde (vgl. OLG Hamm NJW 2023, 1742, 1743 und Beschluss vom 2. Septem- ber 2022 - 13 UF 17/22 - juris Rn. 10; Erman/Norpoth/Sasse BGB 17. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 8; Norpoth NZFam 2024, 371 und NZFam 2024, 498). Dies vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 wohl darauf hingewiesen, dass der im einfachen Gesetzesrecht verankerte Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nur im Innenverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten Gel- tung beanspruche, aber darüber hinaus keinen tauglichen Maßstab für den Inte- ressenausgleich im Verhältnis zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und dem Versorgungsträger liefere (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 92). Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Zusammenhang mit der Hinnehmbarkeit von „Transferverlusten“ bei der externen Teilung betriebli- cher Versorgungsanrechte angestellt wurden, können wegen der Verschieden- heit der Sachverhalte zu der hier interessierenden Frage nach dem Stellenwert des Halbteilungsgrundsatzes bei der Anwendung von § 18 VersAusglG nichts beitragen (ebenso Kirchmeier NZFam 2023, 81; wohl auch Siede NJW 2023, 1254 Rn. 28). Bei der Teilung von kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten be- trieblichen Versorgungsanrechten wird dem Halbteilungsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 VersAusglG im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten bereits 14 15 16 - 10 - dadurch Genüge getan, dass dem Ausgleichsberechtigten exakt die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsver- mögens als Kapitalbetrag zugewiesen wird, sofern die angewendete Berech- nungsmethode keine strukturelle Unterbewertung des Anrechts besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 38 ff). Fragen nach der Zulässigkeit einer Abweichung von der mathematischen Halbteilung des Anrechts stellen sich bei der externen Teilung nach § 17 VersAusglG daher ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verlangen des Versorgungsträgers nach Ausgliederung dieses Kapitalbetrages aus seinem Versorgungssystem und betreffen daher auch nur das Verhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten. Wird demgegenüber gemäß § 18 VersAusglG vom Ausgleich eines An- rechts mit geringfügigem Ausgleichswert abgesehen, berührt dies unmittelbar auch das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten zueinander, weil dem Aus- gleichsberechtigten dann gerade nicht - wie in § 1 Abs. 1 VersAusglG angeord- net - die exakte Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Der Halbteilungsgrundsatz soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich der „bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen“ stets zu berücksichtigende „Maßstab des Ver- sorgungsausgleichsrechts“ bleiben (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Das muss auch für die Anwendung von § 18 VersAusglG gelten, der in systematischer Hin- sicht eine Ausnahme vom (einfach-)gesetzlichen Halbteilungsgrundsatz darstellt. Auf die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassene Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz - über seine Bedeutung als Rechtfertigungs- grund für den Eingriff in das Versorgungsvermögen des Ausgleichspflichtigen hinaus - weitergehende verfassungsrechtliche Relevanz habe (dagegen etwa Nedden-Boeger FS Dose S. 361, 371), kommt es nicht an. 17 - 11 - cc) Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentschei- dung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versor- gungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 23). Bei der zu treffen- den Ermessensentscheidung sind auch das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung, so dass ein Absehen vom Ausgleich gerechtfertigt sein kann, wenn die Ehegatten übereinstimmend und eindeutig zum Ausdruck bringen, kein Interesse am Ausgleich von Bagatellversorgungen zu haben, während es umgekehrt für die Durchführung des Ausgleichs sprechen kann, wenn der beteiligte Versorgungsträger ausdrücklich seine Bereitschaft zur internen Teilung eines bei ihm bestehenden Bagatellanrechts erklärt (vgl. Se- natsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 24). dd) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht seiner Ermessensent- scheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. (1) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist zwar im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Aus- gleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig kei- nen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser An- rechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 26 mwN). 18 19 20 - 12 - (a) Es ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die- ser Grundsatz auch im Zusammenhang mit der Teilung von Grundrenten-Ent- geltpunkten Geltung beanspruchen kann, wenn - wie hier - nur einer der beiden Ehegatten diese Art von Anrechten erworben hat. Teilweise wird dazu mit dem Beschwerdegericht die Auffassung vertreten, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Hinblick auf das Erfordernis der jährlichen Ein- kommensfeststellung nach § 97 a SGB VI bei dem ausgleichsberechtigten Ehe- gatten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe, der ein Ab- sehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen könne. Demgegenüber wird von einer anderen Ansicht ein für die Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung relevanter Verwaltungsmehraufwand der Rentenversi- cherungsträger unter Hinweis auf die weitgehende Automatisierung der Einkom- mensfeststellung nach § 97 a SGB VI mittels eines Datenaustausches mit der Finanzbehörde (§ 151 b SGB VI) verneint (vgl. Nachweise zum Streitstand im Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - FamRZ 2024, 677 Rn. 27). (b) Der Senat hat die dargestellte Streitfrage mangels Entscheidungser- heblichkeit bislang unentschieden lassen können. Sie ist nunmehr im Sinne der erstgenannten Auffassung zu beantworten. Die in der Rentenbezugsphase ge- mäß § 97 a SGB VI vorzunehmende Prüfung einer Einkommensanrechnung auf einen Rentenanteil aus dem Zuschlag nach § 76 g SGB VI bringt für den Träger der Rentenversicherung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmenden Ermes- sensausübung zu berücksichtigen ist. 21 22 23 - 13 - Nach § 97 a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung das Einkommen des Berechtig- ten und seines Ehegatten angerechnet. Zum anrechenbaren Einkommen gehö- ren gemäß § 97 a Abs. 2 SGB VI das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Nr. 5 EStG (§ 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen (§ 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Wie das Beschwerdege- richt zutreffend ausführt, können nur die Einkommensarten nach § 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI vom automatisierten Abrufverfahren (§ 151 b SGB VI) bei der zuständigen Finanzbehörde erfasst werden (vgl. § 97 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI), und diese auch nur dann, wenn die Finanzbehörde ihrerseits Festset- zungsdaten für den Berechtigten und seinen Ehegatten ermittelt hat. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn trotz Steuererklärungspflicht nicht erklärt wurde oder wenn nicht erklärt werden muss, weil der Grundfreibetrag nicht überschritten ist (vgl. Strube NZFam 2023, 584, 588). Daneben besteht das Risiko, dass das au- tomatisierte Abrufverfahren nicht störungsfrei verläuft und deshalb bei den Ren- tenversicherungsträgern im Rahmen der Einkommensüberprüfung eine händi- sche Sachbearbeitung erforderlich wird. Von vornherein außerhalb des automa- tisierten Abrufverfahrens stehen die Kapitaleinkünfte nach § 97 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Kommt es aufgrund der abgerufenen Daten zu einem Leistungs- bezug, so wird der Berechtigte gemäß § 97 a Abs. 6 Satz 2 SGB VI aufgefordert, ein etwaiges noch nicht berücksichtigtes Einkommen aus Kapitalvermögen mit- zuteilen. Bei positiver Rückmeldung ist der Rentenbescheid erneut zu prüfen und im gegebenen Falle anzupassen. Daneben können stichprobenartige Überprü- fungen der Angaben der Leistungsbezieher zu den Kapitaleinkünften veranlasst sein, die in der Weise durchgeführt werden, dass die nach einem Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelten Kreditinstitute um Auskunft er- sucht werden (vgl. BT-Drucks. 19/18473 S. 32 f.). 24 - 14 - Im Übrigen erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetz- geber im Zusammenhang mit den bei der jährlichen Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI entfalteten Tätigkeiten selbst von einem erheblichen laufen- den Verwaltungsaufwand für die Träger der Rentenversicherung ausgeht. So wird schon in den Fällen, die eigentlich dem automatisierten Abrufverfahren un- terliegen, aus diesem aber - beispielsweise wegen aufgetretener Störungen - ausgesteuert sind, für die händische Überprüfung der Anrechnung von Einkünf- ten nach § 97 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI ein zusätzlicher Erfüllungsauf- wand von rund 21 Millionen Euro veranschlagt. Für die händische Auswertung der von den Leistungsberechtigten getätigten Angaben über ihre Kapitaleinkünfte einschließlich der etwaigen Neuberechnung und Neubescheidung der Grundren- ten erwartet der Gesetzgeber einen laufenden zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 74 Millionen Euro (vgl. BT-Drucks. 19/18473 S. 32). (2) Das Beschwerdegericht hat daher bei seiner Ermessensentscheidung zutreffend in den Blick genommen, dass die Teilung der Grundrenten-Entgelt- punkte bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen durchaus er- heblichen Verwaltungsaufwand erzeugt. Auch die weiteren Erwägungen des Be- schwerdegerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen. Es hat mit Recht berück- sichtigt, dass das Rentenniveau der beteiligten Eheleute durch die Teilung der sonstigen Anrechte im Versorgungsausgleich praktisch einander angeglichen wurde, nachdem die gesetzliche Ehezeit fast das gesamte Erwerbsleben der Ehegatten umfasst hatte. Unter solchen Umständen wird die Einkommenssitua- tion der Ehegatten regelmäßig nicht die Teilung von Bagatellanrechten gebieten (vgl. auch Norpoth NZFam 2024, 371). Sonstige, im Hinblick auf die wirtschaftli- chen Verhältnisse der beteiligten Eheleute gewichtig für den Ausgleich spre- chende Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und werden von der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners auch nicht geltend gemacht. Das betroffene Anrecht der Antragstellerin aus dem Grundrentenzuschlag war 25 26 - 15 - zwar nicht wirtschaftlich bedeutungslos, sein korrespondierender Kapitalwert in Höhe von 2.359,55 € blieb aber gleichwohl deutlich hinter der maßgeblichen Ge- ringfügigkeitsgrenze von 3.948 € zurück. Hinzu kommt letztlich, dass die DRV Mitteldeutschland als betroffener Versorgungsträger keine Bereitschaft zur inter- nen Teilung der Grundrenten-Entgeltpunkte gezeigt, sondern sich unter Hinweis auf ihren Verwaltungsaufwand ausdrücklich gegen den Ausgleich des Anrechts ausgesprochen hat. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 14.03.2023 - 3 F 580/22 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2023 - 23 UF 246/23 - 27