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Beschluss

13 UF 134/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1029.13UF134.24.00
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Leitsätze

18 VersAusglG ist seinem Wortlaut entsprechend als Sollvorschrift anzuwenden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bedarf eines rechtfertigenden Grundes (entgegen BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 277/23)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung V. vom 11.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 30.08.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, Absatz 3 wie folgt abgeändert:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 00.10.2023, übertragen.“

Des Weiteren wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:

„Bezüglich des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung T. (Vers. Nr. N03) findet ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nicht statt.“

Im Übrigen verbleibt es bei der getroffenen Regelung zum Versorgungsausgleich.

II.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.640,00 EUR festgesetzt.

IV.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 18 VersAusglG ist seinem Wortlaut entsprechend als Sollvorschrift anzuwenden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bedarf eines rechtfertigenden Grundes (entgegen BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 277/23) I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung V. vom 11.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 30.08.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, Absatz 3 wie folgt abgeändert: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 00.10.2023, übertragen.“ Des Weiteren wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt: „Bezüglich des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung T. (Vers. Nr. N03) findet ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nicht statt.“ Im Übrigen verbleibt es bei der getroffenen Regelung zum Versorgungsausgleich. II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.640,00 EUR festgesetzt. IV. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 00.00.2014. Aufgrund des Scheidungsantrags des Antragstellers vom 20.11.2023, der der Antragsgegnerin am 28.11.2023 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Münster die Ehe der Beteiligten mit am 30.08.2024 verkündetem Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller hat während der Ehezeit unter anderem ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung R. erlangt, welches sich auf 18,4866 Entgeltpunkten beläuft. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 9,2433 Entgeltpunkten angegeben. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit ebenfalls ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung V. hat unter dem 04.04.2024 eine Auskunft zum Ehezeitanteil der Antragsgegnerin erteilt und diesen mit 0,2905 Entgeltpunkten bestimmt. Der Ausgleichswert wurde mit 0,1453 Entgeltpunkten angegeben. In der Zeit vom 01.11.2021 bis zum 03.05.2023 besaß die Antragsgegnerin als Lehramtsanwärterin den Status einer Beamtin auf Widerruf. Die Deutsche Rentenversicherung V. hat unter dem 22.07.2024 auf Grundlage der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung T. übersandten Aufstellung zu den Nachversicherungsentgelten der Antragsgegnerin eine weitere Auskunft zum Versorgungsausgleich erteilt, in der es sämtliche während der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einschluss des Nachversicherungswertes der von der Antragsgegnerin als Beamtin auf Widerruf erworbenen Anwartschaften ausgewiesen hat. Der (fiktive) Ehezeitanteil wurde insgesamt mit 1,0634 Entgeltpunkten und der Ausgleichswert mit 0,5317 Entgeltpunkten angegeben. In seinem Beschluss vom 30.08.2024 hat das Amtsgericht in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. folgende Anordnung getroffen: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,5317 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 00.10.2023, übertragen.“ Einen Ausspruch zu weiteren Anrechten der Antragsgegnerin aus der Beamtenversorgung enthielt der amtsgerichtliche Beschluss nicht. Die Deutsche Rentenversicherung V. hat gegen den ihr am 03.09.2024 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts unter dem 11.09.2024 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass Anrechte aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 VersAusglG extern zu teilen seien. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2024 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG beabsichtigt ist. II. Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung V. ist begründet. Da von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren, konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wie angekündigt, ergehen. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin als Versorgungsträger folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich außer Acht gelassen, dass nur das in der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 04.04.2024 ausgewiesene Anrecht ein verfestigtes Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, welches im Wege interner Teilung durch Übertragung des Ausgleichswertes auf das Rentenversicherungskonto des Antragstellers auszugleichen ist. Soweit die Auskunft vom 22.07.2024 einen höheren Ehezeitanteil und Ausgleichswert ausweist, handelt es sich lediglich um ein fiktiv für den Fall der Nachversicherung errechnetes Anrecht der Antragsgegnerin, welches diese während der Ehezeit aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf erworben hat. a) Beamte auf Widerruf erwerben ein alternativ ausgestaltetes Anrecht. Wechselt der Beamte auf Widerruf in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, so stehen ihm die Versorgungsanwartschaften aus einer Beamtenversorgung zu. Ist dies nicht der Fall, so ist der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Die Bewertung dieses alternativ ausgestalteten Rechts richtet sich nach § 44 Abs. 4 VersAusglG. Danach ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Das so errechnete Anrecht ist gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern auszugleichen. Der Ausgleich hat dabei allerdings nicht zulasten des für die Antragsgegnerin für den Fall der Nachversicherung ihres Anrechts aus ihrer Dienstzeit als Beamtin auf Widerruf errechneten fiktiven Anrechts bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Vielmehr ist der Ausgleich zulasten der bestehenden Aussicht auf Versorgung bei dem jeweiligen Dienstherrn durchzuführen (Norpoth/​Sasse in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 16 VersAusglG, Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2013, 7 UF 1743/12, BeckRS 2013, 8351, beck-online). Dies ist hier das Landesamt für Besoldung und Versorgung T.. b) Der Nachversicherungswert des Anrechts der Antragsgegnerin, welches diese während der Ehezeit als Beamtin auf Widerruf in der Zeit vom 01.11.2021 bis 03.05.2023 erworben hat, beläuft sich nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung V. vom 22.07.2024 auf 0,7729 Entgeltpunkte (= 1,0634 EP – 0,2905 EP). Bei einem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende (00.10.2023) von 37,60 Euro ergibt sich eine Monatsrente von 29,06 Euro und damit ein zulasten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung T. auszugleichendes hälftiges Anrecht von in Höhe einer monatlichen Rente von 14,53 Euro. Gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG ist anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die Umrechnung ergibt 0,3864 Entgeltpunkte. c) Der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswertes liegt bei 3.100,63 EUR (= 0,3864 EP x 8.024,4120 EUR/EP) und unterschreitet damit die für das Ehezeitende geltende Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.074,00 EUR deutlich. Aus diesem Grund sieht der Senat gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich des Anrechts ab. aa) Die vorzunehmende Bagatellprüfung richtet sich vorliegend nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, sondern nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, da Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht einer Beamtin auf Widerruf entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in der Beamtenversorgung nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind (MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 18 Rn. 13, beck-online; BGH, Beschl. v. 10.02.2016, XII ZB 104/14, NJW-RR 2016, 452 Rn. 13; Beschl. v. 08.01.2014, XII ZB 366/13, NJW-RR 2014, 836 Rn. 11 – dort jeweils zur Versorgungsaussicht eines Soldaten auf Zeit). bb) § 18 Abs. 2 VersAusglG regelt, dass das Familiengericht ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen soll. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann (vgl. VersAusglG-RegE, Drucks. 16/10144, S. 60). Dabei soll auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermieden werden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers steht (BGH, Beschl. v. 05.06.2024, XII ZB 277/23, NZFam 2024, 880 Rn. 13, beck-online). Die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG räumt dem Familiengericht einen Ermessensspielraum ein, ob von einem Ausgleich des geringfügigen Anrechts abgesehen wird oder nicht. cc) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, dass der Nichtausgleich geringfügiger Anrechte eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz darstellt und damit, entgegen dem Wortlaut des § 18, die Ausnahme darstellen soll und einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 02.09.2015, XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125). Dieser Sichtweise ist der Senat bereits in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 VersAusglG entgegengetreten, wonach die Höhe potentieller Transferverluste bei externer Teilung betrieblicher Anrechte im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (bei einer doppelt so hohen Wertgrenze wie bei § 18 VersAusglG) nicht aufklärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, NZFam 2020, 564 Rn. 79, beck-online) und hat dies als Argument dafür angeführt, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2022, 13 UF 17/22, BeckRS 2022, 27545, Rn. 10; Beschl. v. 23.02.2023, 13 UF 144/22, NJW 2023, 1742 Rn. 25, beck-online). Der Bundesgerichtshof misst den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinnehmbarkeit von Transferverlusten bei externer Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte für die Beurteilung des Stellenwertes des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen von § 18 VersAusglG hingegen keine Relevanz bei (BGH, Beschl. v. 05.06.2024, XII ZB 277/23, NZFam 2024, 880 Rn. 15, beck-online). Er vertritt – unter Hinweis auf die Vorstellungen des Gesetzgebers – die Auffassung, der Halbteilungsgrundsatz sei (lediglich) einfachgesetzlich verankert; er solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber grundsätzlich der bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen stets zu berücksichtigender „Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts“ bleiben (BGH, a.a.O., Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2024, XII ZB 389/22, NZFam 2024, 495 Rn. 23, beck-online). Aus Sicht des Senats ergibt sich auch aus der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Halbteilungsgrundsatzes nicht das vom Bundesgerichtshof gefundene Auslegungsergebnis. Soweit es sich bei dem Halbteilungsgrundsatz (nur) um eine einfachgesetzliche Vorgabe handelt, ist dem Gesetzgeber hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Bei der Interpretation, wie der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf § 18 VersAusglG genutzt hat, kommt der Senat zu einem anderen Ergebnis als der Bundesgerichtshof. Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber mit der Sollvorschrift in § 18 VersAusglG als sogenannte "lex specialis" ausdrücklich den Halbteilungsgrundsatz relativiert; die Folge ist, dass die Vorschrift entsprechend ihrem – aus Sicht des Senats eindeutigen – Wortlaut anzuwenden ist, so dass nicht das Absehen vom Wertausgleich bei geringfügiger Wertdifferenz, sondern die Durchführung trotz Geringfügigkeit zu rechtfertigen ist und dass erst in diesem Zusammenhang auf den Halbteilungsgrundsatz Bezug genommen werden kann. Bereits die Systematik des Gesetzes legt nahe, dass der in § 18 VersAusglG unter dem Unterabschnitt 4: „Ausnahmen“ vorgesehene Nichtausgleich von geringfügigen Anrechten eine Spezialregelung zu dem in § 1 Abs. 1 VersAusglG normierten Grundsatz der Halbteilung darstellt. Wieso trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gleichwohl mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz der Nichtausgleich an weitere Voraussetzungen wie etwa die positive Feststellungen eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes des Versorgungsträgers geknüpft sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Hierdurch wird letztlich eine Intention des Gesetzgebers in die Vorschrift hineingelesen, die nach Ansicht des erkennenden Senats im Wortlaut und in der Gesetzesbegründung keine hinreichende Stütze findet. Aus der – für die Auslegung vorrangigen - Gesetzesbegründung zu § 18 VersAusglG ergibt sich, dass das Familiengericht bei einem geringen Wertunterschied vom Ausgleich absehen soll, und nur dann von dieser gesetzlichen Regel abweichen kann, wenn es die Umstände des Einzelfalls erfordern (BT-Drucks. 16/11903, 55). Diesem grundsätzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis im Rahmen der Ermessensabwägung trägt auch Wortlaut der Vorschrift („soll“) Rechnung. Hätte der Gesetzgeber dem Halbteilungsgrundsatz auch im Rahmen des § 18, wie vom Bundesgerichtshof angenommen, eine grundlegende Bedeutung im Rahmen der Ermessensentscheidung beimessen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen einerseits in der Gesetzesbegründung zu § 18 VersausglG ausdrücklich benennt und andererseits keine auf einen Nichtausgleich gerichtete Sollvorschrift schafft. Dieser Auslegung widerspricht es nach Ansicht des Senats, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob durch das Absehen vom Wertausgleich erheblicher Verwaltungsaufwand erspart und das Entstehen von Splitterversorgungen vermieden wird. Mag dies auch das Motiv für die Schaffung der Ausnahmevorschrift gewesen sein, stellt nach Ansicht des Senats der Gesetzgeber sowohl durch den Wortlaut („soll“) als auch durch die bereits zitierte Gesetzesbegründung klar, dass geringfügige Anrechte keinesfalls stets auszugleichen sind, wenn diese Zwecke verfehlt werden. dd) Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausnahmsweise gebieten. Grundsätzlich gilt, dass das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen und unter Einbeziehung neuer Tatsachen und Beweismittel eine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen und eigene Ermessenserwägungen anzustellen hat (BGH, Beschl. v. 12.10.2016, XII ZB 372/16, beck-online). Für den Senat sind indes keine Anhaltspunkte erkennbar, warum es billigem Ermessen entsprechen sollte, ausnahmsweise einen Ausgleich vorzunehmen. Dass der Antragsteller dringend auf den Ausgleich des Anrechts, dass nach aktuellem Stand zu einer Erhöhung seiner Monatsrente von rund 15,20 EUR führen würde, angewiesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. d) In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war anzuordnen, dass im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1453 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei Deutschen Rentenversicherung R. übertragen wird. Zwar handelt es sich auch bei diesem Anrecht um ein geringfügiges Anrecht iSv § 18 Abs. 3 VersAusglG; dieses ist jedoch gegenüber dem Anrecht des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art dann nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist; auf eine Geringfügigkeit des einzelnen Anrechts kommt es somit nicht an. Da die Differenz der beiden Anrechte 9,0980 Entgeltpunkte beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 73.006,10 EUR entspricht und damit die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.074,00 EUR überschreitet, findet auch hinsichtlich des geringfügigen Anrechts der Antragsgegnerin ein Ausgleich statt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG und § 20FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und berücksichtigt den Umstand, dass sich die Beschwerde auf zwei Anrechte bezieht [2 x 10% x 3 x (3.000,00 Euro + 1.400,00 Euro) = 2.460 Euro]. 4. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die vom Senat vertretene Auffassung, wonach im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von einem Ausgleich des geringfügigen Anrechts abzusehen ist, zugelassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.