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Entscheidung

3 StR 151/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR151.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 151/24 vom 11. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 10. November 2023, soweit es ihn betrifft, da- hin geändert und ergänzt, dass a) der Strafausspruch auf Verurteilung zu einer Einheitsjugend- strafe lautet; auf diese wird verbüßter mit Urteil des Amtsge- richts Aurich vom 22. September 2022 festgesetzter Frei- zeitarrest im Verhältnis 1:1 angerechnet, b) im Einziehungsausspruch in Höhe des gesamten Einzie- hungsbetrages von 2.000 € gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aurich vom 22. Sep- tember 2022 und vom 7. Juni 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von insgesamt 2.000 € angeordnet, hinsichtlich eines Teilbe- trages von 500 € als Gesamtschuldner. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Änderungen und Ergänzungen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 2. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landge- richt die Prüfung der in seinem Ermessen liegenden Anrechnung von in dem Ver- fahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeiten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Der Senat holt die erforderliche Anrechnungsent- scheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten aus- zuschließen, die Anrechnung des verbüßten Freizeitarrestes im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 Rn. 2 ff. mwN). Zugleich stellt er klar, dass es sich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - bei dieser um eine Ein- heitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG handelt. 3. Mit Blick auf die vorgenommene Ergänzung der Einziehungsentschei- dung hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt: 1 2 3 4 - 4 - „Das Landgericht hat die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur hinsichtlich des durch die Tat II.1. der Urteilsgründe erlangten Betra- ges i.H.v. 500 € angeordnet (UA Bl. 3, 13). Der Angeklagte haftet jedoch auch für den durch die Tat II.1. [Anmerkung: gemeint ist Tat II.2.] erlangten Betrag i.H.v. 1.500 € als Gesamtschuldner, da neben ihm ausweislich der insoweit getroffenen Feststellungen (UA Bl. 14) ein weiterer Tatbetei- ligter Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hat (vgl. Senat, Be- schluss vom 5. September 2023 - 3 StR 219/23, juris Rn. 4). Dies ist in der Einziehungsentscheidung - auch bei unbekannt gebliebenen Mittä- tern - zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19, juris Rn. 2).“ Dem tritt der Senat bei. 4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 10.11.2023 - 13 KLs 210 Js 13959/23 (16/23) 5 6