Entscheidung
2 StR 592/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR592
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR592.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 592/19 vom 21. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 4. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € gesamtschuldnerisch haftet. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den rechtsfeh- lerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit 1 2 - 3 - zwei Mittätern Mitverfügungsgewalt an der gesamten Tatbeute in Höhe von 27.900 € erlangt. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer die Einziehung lediglich des dem Angeklagten nach Beuteteilung verbleibenden Betrages an- geordnet hat. In der Einziehungsentscheidung ist aber – auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern – zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Darmstadt, LG, 04.07.2019 - 400 Js 56999/17 12 KLs