Entscheidung
VIa ZR 1668/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624UVIAZR1668
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624UVIAZR1668.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1668/22 Verkündet am: 11. Juni 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2022 in der Fas- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Dezember 2022 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb am 3. November 2015 ein von der Beklagten hergestelltes, ge- brauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz MB Viano 3.0 CDI, das mit einem eben- falls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schad- stoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung des Werts der gezo- genen Nutzungen zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs und zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verurteilt, den Annahmeverzug der Be- klagten sowie eine Teilerledigung festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter entsprechender Abänderung des landge- richtlichen Urteils durch ein Versäumnisurteil abgewiesen. Nach Einspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht sein Versäumnisurteil mit der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten und die Revision zugelassen. Vor dem Hinter- grund der Stellungnahme des Generalanwalts im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union C-100/21 seien die rechtlichen Anforderungen an Schutzgesetze im vorliegenden Zusammenhang trotz zahlreicher Entscheidun- gen des Bundesgerichtshofs hierüber nicht hinreichend geklärt. Mit dem Rechts- mittel verfolgt die Klägerin ihren auf Zurückweisung der Berufung gerichteten An- trag aus dem zweiten Rechtszug weiter, wobei sie den Zahlbetrag wegen weite- rer Nutzungen reduziert und insoweit Erledigung erklärt hat. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vor- sätzlicher Schädigung auf Schadensersatz. Denn die Klägerin habe die Voraus- setzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte inso- 3 4 5 6 - 4 - fern nicht hinreichend dargetan, als sie ein vorsätzliches Handeln Verantwortli- cher im Sinne des § 31 BGB ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, also ins Blaue hinein behauptet habe. Es fehle jeweils schon am Prüfstandsbezug. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil in den genannten Bestimmungen der EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB lägen. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Be- rufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 7 8 9 10 - 5 - Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11 12 - 6 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 35/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraus- setzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2022 - 29 O 273/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2022 - 24 U 498/22 - 13