Entscheidung
VIa ZR 768/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624UVIAZR768
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624UVIAZR768.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 768/22 Verkündet am: 11. Juni 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 17. Mai 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu 1 in Höhe von 23.433,38 € nebst Zinsen und der Berufungsantrag zu 3 zurückge- wiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2016 einen Gebrauchtwagen des Typs Audi A6 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 897 (Euro 6), den sie später veräußerte. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat zuletzt im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüg- lich einer Nutzungsentschädigung und des Veräußerungserlöses (Berufungsan- trag zu 1), die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) sowie die Frei- stellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der insoweit vom Senat zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin die Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung der Klägerin sei zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel of- fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen. Zur Begründung werde auf den vorausgegangenen Hinweis Bezug genommen. Mit der Gegenerklärung habe die Klägerin nicht ein einziges der im Hinweis genannten Verfahren aufgegriffen, sondern bereits ge- haltenen Vortrag wiederholt. In dem in Bezug genommenen Hinweis hatte der Vorsitzende des Beru- fungsgerichts insbesondere auf einige jeweils mit Aktenzeichen näher bezeich- nete Verfahren beim Oberlandesgericht München verwiesen. An den genannten 3 4 5 6 - 4 - Verfahren seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beteiligt gewesen. Das Berufungsgericht mache sich die Erwägungen der dort getroffenen Entschei- dungen zu eigen, Wiederholungen seien nicht veranlasst. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Die vor dem Hintergrund des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht unbedenk- liche Vorgehensweise des Berufungsgerichts, seine Entscheidung unter pau- schaler Bezugnahme auf Verfahren bei dem Oberlandesgericht München, an de- nen die Klägerin nicht beteiligt war, zu begründen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn zum einen liegt in einer Bezugnahme auf eine nicht zwi- schen den Parteien ergangene Entscheidung zu Begründungszwecken kein Ver- stoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO, sofern die in Bezug genommene Entscheidung Ge- genstand der mündlichen Verhandlung war und die Parteien deshalb Gelegen- heit hatten, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. De- zember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 346 mwN zu § 551 Nr. 7 ZPO aF). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall. Die Klägerin hatte wegen der Bezugnahme im Hinweis hinreichend Gelegenheit zu einer Aus- einandersetzung; sie hat in der Gegenerklärung auch keine Einwände gegen die Bezugnahme erhoben. Zum anderen zeigt die Revision eine Entscheidungser- heblichkeit des gerügten Rechtsverstoßes im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 612/22, juris Rn. 9). 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung 7 8 9 - 5 - mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Er- lass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Über- einstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die Berufungsentscheidung ist daher im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen 10 11 - 6 - Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grund- sätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzscha- den zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.12.2021 - 21 O 3484/20 - OLG München, Entscheidung vom 09.05.2022 - 28 U 219/22 -