Entscheidung
5 StR 67/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR67.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 67/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers und eines psychiatrischen Gut- achtens über seine Aussagetüchtigkeit und ferner gegen die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einer beim Nebenkläger zu diagnostizierenden Schizophrenie wendet, zeigt der Revisions- vortrag keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer hier von einer ausreichenden eigenen Sachkunde zur Würdigung der Aussage des Ne- benklägers ausgehen (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 244 Rn. 74 ff. mwN). Zudem hat sie rechtsfehlerfrei angenommen, dass einem - 3 - psychiatrischen Sachverständigen unter den hier gegebenen Umständen die An- knüpfungstatsachen für die Diagnose einer bestimmten psychischen Erkrankung nicht hätten verschafft werden können. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 08.06.2023 - 604 Ks 10/21 7200 Js 205/11 604 Ks 2/22 7200 Js 128/20