Urteil
604 Ks 10/21
LG Hamburg 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0608.604KS10.21.00
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Leitsätze
1. Wenn bei der postoperativen Überwachung eines Patienten vom üblichen medizinischen Standard abgewichen werden soll und dadurch ein vermeidbares Risiko entsteht, dann ist dies ein aufklärungsbedürftiger Umstand.(Rn.274)
2. Die Aufklärungspflicht eines Arztes, der eine nicht oder noch nicht dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmaßnahme anwenden möchte, erstreckt sich anerkanntermaßen auf deren Standardwidrigkeit; hierdurch soll der Patient in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich auf das mit dem nicht standardgemäßen Vorgehen verbundene besondere Risiko einlassen möchte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19).(Rn.274)
3. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und die Würde des Patienten verlangen es, ihn über Risiken aufzuklären, die aus einer wissentlich geschaffenen mangelhaften Praxisorganisation entstehen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615/16).(Rn.275)
4. Irrt der Arzt über die Rechtsfrage, ob die konkrete Art der postoperativen Überwachung in seiner Praxis zu den aufklärungsbedürftigen Umständen gehört, so ist der hierin liegende (indirekte) Verbotsirrtum vermeidbar, da es sich einem - wenn auch nicht juristisch vorgebildeten - Arzt durchaus aufdrängen muss, dass er den Patienten darüber aufzuklären hat, wenn er nach dem medizinischen Standard erforderliche Vorkehrungen zum Schutz von Gesundheit und Leben des Patienten unterlässt.(Rn.294)
5. Die Stellung als Inhaber einer Arztpraxis, in der Operationen unter Narkose durchgeführt werden, begründet ein Unterhalten des Betriebes als Gefahrenquelle und löst damit eine Garantenpflicht aus.(Rn.307)
Tenor
1. Der Angeklagte Dr. B. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440,00 Euro
verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gilt diese Geldstrafe in voller Höhe als vollstreckt.
2. Der Angeklagte Dr. H. wird wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 70,00 Euro
verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gilt diese Geldstrafe in voller Höhe als vollstreckt.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten Dr. B.: §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 und 2, 17, 18, 47 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB
Für den Angeklagten Dr. H.: §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 und 2, 13, 17, 18, 27, 47 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn bei der postoperativen Überwachung eines Patienten vom üblichen medizinischen Standard abgewichen werden soll und dadurch ein vermeidbares Risiko entsteht, dann ist dies ein aufklärungsbedürftiger Umstand.(Rn.274) 2. Die Aufklärungspflicht eines Arztes, der eine nicht oder noch nicht dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmaßnahme anwenden möchte, erstreckt sich anerkanntermaßen auf deren Standardwidrigkeit; hierdurch soll der Patient in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich auf das mit dem nicht standardgemäßen Vorgehen verbundene besondere Risiko einlassen möchte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19).(Rn.274) 3. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und die Würde des Patienten verlangen es, ihn über Risiken aufzuklären, die aus einer wissentlich geschaffenen mangelhaften Praxisorganisation entstehen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615/16).(Rn.275) 4. Irrt der Arzt über die Rechtsfrage, ob die konkrete Art der postoperativen Überwachung in seiner Praxis zu den aufklärungsbedürftigen Umständen gehört, so ist der hierin liegende (indirekte) Verbotsirrtum vermeidbar, da es sich einem - wenn auch nicht juristisch vorgebildeten - Arzt durchaus aufdrängen muss, dass er den Patienten darüber aufzuklären hat, wenn er nach dem medizinischen Standard erforderliche Vorkehrungen zum Schutz von Gesundheit und Leben des Patienten unterlässt.(Rn.294) 5. Die Stellung als Inhaber einer Arztpraxis, in der Operationen unter Narkose durchgeführt werden, begründet ein Unterhalten des Betriebes als Gefahrenquelle und löst damit eine Garantenpflicht aus.(Rn.307) 1. Der Angeklagte Dr. B. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440,00 Euro verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gilt diese Geldstrafe in voller Höhe als vollstreckt. 2. Der Angeklagte Dr. H. wird wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gilt diese Geldstrafe in voller Höhe als vollstreckt. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten Dr. B.: §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 und 2, 17, 18, 47 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB Für den Angeklagten Dr. H.: §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 und 2, 13, 17, 18, 27, 47 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter Dr. B. Der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls 49-jährige und bei Urteilsverkündung 65-jährige Angeklagte Dr. B. hat drei Kinder sowie zwei Enkelkinder. In zeitlicher Nähe zur Urteilsverkündung stand die Geburt eines weiteren Enkelkindes an. Über seine sonstigen Familienverhältnisse ist nichts bekannt. Nach dem Erreichen des Abiturs an einem Gymnasium und der Ableistung des Grundwehrdienstes absolvierte der Angeklagte Dr. B. ein sechsjähriges Studium der Humanmedizin sowie eine anschließende Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Seit dem 01.01.1989 führt er als niedergelassener Arzt eine Praxis in H.- H1, die jedenfalls bis zum Jahr 2013 als Gemeinschaftspraxis mit dem Angeklagten Dr. H. organisiert war. Ein Tätigkeitsschwerpunkt beider Angeklagter lag auf ambulanten Operationen, die sie ursprünglich in den Räumlichkeiten ihrer Praxis vornahmen. Der Angeklagte Dr. B. hatte sich hierbei schon frühzeitig auf Eingriffe bei Kindern spezialisiert. Im Jahr 2007, also zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls, hatte er bereits mehr als 7.000 Operationen in der Gemeinschaftspraxis durchgeführt. Dabei war es nur einziges Mal zu einem kleinen Zwischenfall nicht näher bekannter Art gekommen, der eine Gabe von Sauerstoff notwendig gemacht hatte, aber ansonsten ohne Folgen geblieben war. Der Angeklagte Dr. B. ist nicht vorbestraft. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt geschätzt etwa 160.000,00 Euro. 2. Angeklagter Dr. H. Der 69-jährige, zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls 53 Jahre alte Angeklagte Dr. H. ist verheiratet und Vater eines im Jahr 1998 geborenen Kindes. Er ist, ebenso wie der Angeklagte Dr. B., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und unterhielt gemeinsam mit ihm die bereits erwähnte Gemeinschaftspraxis in H.- H1. Zu einem nicht genau bestimmbaren, sicher aber nach dem 30.04.2013 liegenden Zeitpunkt veräußerte der Angeklagte Dr. H. seinen Praxisanteil, und zwar hochwahrscheinlich an den Angeklagten Dr. B.. Seither ist er nur noch als angestellter Arzt in der Praxis tätig. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt etwa 44.000,00 Euro, das seiner Ehefrau etwa 7.000,00 Euro. Auch der Angeklagte Dr. H. ist nicht vorbestraft. 3. Grundlagen der Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person der Angeklagten stützen sich auf Angaben ihrerseits in der Hauptverhandlung. Abweichend hiervon liegt der Feststellung des jährlichen Nettoeinkommens des Angeklagten Dr. B. eine Schätzung der Kammer nach § 40 Abs. 3 StGB zugrunde, die sich – mangels anderweitiger und zeitlich neuerer Erkenntnisquellen – an einer Honorarabrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung H. für das erste Quartal des Jahres 2007 orientiert. Diese weist für die damals noch in Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Angeklagten ein Bruttohonorar von rund 160.000,00 Euro aus. Wenn man zugunsten des Angeklagten Dr. B. zusätzliche Einnahmen aus der Behandlung privat versicherter Patienten vernachlässigt und außerdem eine hälftige Ertragsbeteiligung unterstellt, ergibt sich für ihn ein Quartalserlös aus seiner ärztlichen Tätigkeit von 80.000,00 Euro, aus dem sich – durch Hochrechnung – ein Jahreserlös von 320.00,00 Euro ableiten lässt. Hieraus wiederum errechnet sich bei einem pauschalen Ansatz des Betriebsausgabenanteils des Angeklagten Dr. B., seiner Einkommensteuer und seiner privaten Vorsorgekosten mit insgesamt 50 % des Roherlöses ein Jahresnettoeinkommen von 160.000,00 Euro. Dass der Angeklagte Dr. H. seinen Praxisanteil erst nach dem 30.04.2013 veräußerte, ist einer von diesem Tag datierenden Kostenaufstellung im Zusammenhang mit einem in der Praxis eingeführten Qualitätsmanagementsystem (dazu näher unten II. 3.) zu entnehmen; der Briefbogen, auf dem sich die Aufstellung findet, bezeichnet die Praxis noch als Gemeinschaftspraxis. II. Feststellungen zur Sache 1. Rahmenumstände Die Angeklagten führten in ihrer hals-nasen-ohren-ärztlichen Gemeinschaftspraxis über viele Jahre hinweg einmal wöchentlich, nämlich stets am Mittwoch, ambulante Operationen durch. Dabei wechselten sie sich in der Weise ab, dass auf eine Woche mit Operationstag des Angeklagten Dr. B. jeweils eine Woche mit Operationstag des Angeklagten Dr. H. folgte. Die Narkose der – ganz überwiegend kindlichen – Patienten übernahm regelmäßig die externe, d.h. ansonsten nicht in der Praxis tätige Fachärztin für Anästhesie Dr. A. G., die zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls im März 2007 noch den Nachnamen B2 trug. Sie wurde im Operationsraum von einer bei ihr angestellten Anästhesiehelferin unterstützt. Ihre ärztlichen Leistungen rechnete Dr. G. direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Der Ablauf der Operationstage war bei beiden Angeklagten sehr ähnlich. Sie führten typischerweise mehrere kurze – oft nur wenige Minuten dauernde – Eingriffe nacheinander durch. Nach Beendigung eines Eingriffs brachte zumeist der Operateur den Patienten in ein als Aufwachraum fungierendes gesondertes Zimmer, nämlich den sogenannten Logopädieraum, für den in der Praxis die Kurzbezeichnung „Logo“ üblich war. Währenddessen holte Dr. G. häufig schon den jeweils nächsten Patienten in den Operationsraum. Abhängig vom Operationsaufkommen wurde manchmal noch ein zweites Zimmer als Aufwachraum genutzt. Für die Überwachung der Patienten in den Aufwachräumen war neben Dr. G. auch der jeweilige Operateur verantwortlich. Die tatsächliche Durchführung der Überwachung war auf die Arzthelferinnen der Praxis delegiert. Allerdings hatte keine der Helferinnen eine spezielle Fortbildung zur Überwachung von Narkosepatienten im Aufwachraum absolviert. Hierin lag ein Verstoß gegen den auch schon im Jahr 2007 geltenden medizinischen Standard, dass Aufgaben der postoperativen Überwachung nur besonders geschultem Assistenzpersonal übertragen werden dürfen. Operationen im Nasen- und Rachenraum, wie sie in der Praxis der Angeklagten durchgeführt wurden, sind sehr häufig mit leichten Blutungen verbunden, die auch noch nach Abschluss des Eingriffs auftreten können. Wenn dies geschieht, kann Blut in den Kehlkopf des Patienten hineinlaufen und seine Atmung beeinträchtigen oder sogar verhindern. Um eine solche, ggf. lebensbedrohliche, Komplikation in der Phase zwischen Beendigung der Operation und vollständiger Rückkehr aller lebenswichtigen Funktionen des Patienten rechtzeitig zu erkennen, ist es geboten, ihn an ein Gerät zur kontinuierlichen Messung der Sauerstoffsättigung im Blut – ein sogenanntes Pulsoxymeter – anzuschließen. In der Praxis der Angeklagten geschah dies oftmals nicht, obwohl mindestens ein – unhandliches – Pulsoxymeter zum Inventar der Praxis gehörte und außerdem Dr. G. an den Operationstagen mindestens ein portables batteriebetriebenes Pulsoxymeter zur bedarfsweisen postoperativen Verwendung mitbrachte. Sowohl die Angeklagten als auch Dr. G. meinten, bei den von den Angeklagten durchgeführten Eingriffen sei eine postoperative Überwachung durch Pulsoxymeter nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich. Ohne den Einsatz eines Pulsoxymeters ist ein Sauerstoffmangel eines frisch operierten Patienten jedoch nicht hinreichend zuverlässig wahrnehmbar. Das gilt vor allem für dunkelhäutige Patienten, weil bei ihnen die für einen Sauerstoffmangel typische Verfärbung der Lippen besonders leicht übersehen werden kann. Der häufige Verzicht auf eine pulsoxymetrische Überwachung der frisch operierten Patienten bedeutete eine Abweichung von einer im Jahr 1997 veröffentlichten gemeinsamen Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten mit dem Titel „Apparative Ausstattung für Aufwachraum, Intensivüberwachung und Intensivtherapie“ (im Folgenden: DGAI-Empfehlung 1997). Dort wird das Vorhandensein eines Pulsoxymeters unmittelbar am Bett jedes Patienten als Teil der apparativen Minimalanforderungen an einen Aufwachraum sowie als essentiell im Sinne eines Standards, der nicht unterschritten werden soll, bezeichnet. Die Empfehlung, Pulsoxymeter zur postoperativen Überwachung einzusetzen, wurde im Jahr 2007 in Deutschland zwar noch nicht flächendeckend, sondern nur bei etwa 70 bis 80 % der ambulanten Eingriffe in Arztpraxen befolgt. Auch verfügten zum damaligen Zeitpunkt nur 60 bis 70 % der ambulanten Praxen für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, in denen Operationen durchgeführt wurden, über Pulsoxymeter für den Aufwachraum. Dennoch war auch schon seinerzeit die Missachtung der DGAI-Empfehlung 1997 ein gravierender Verstoß gegen den medizinischen Standard. In den Aufwachräumen in der Praxis der Angeklagten war ferner, ebenfalls entgegen der DGAI-Empfehlung 1997 und dem auch schon damals geltenden medizinischen Standard, kein Gerät vorhanden, um in Notfällen die Atemwege der Patienten freisaugen zu können. Weiter waren die Aufwachräume nicht ununterbrochen mit einer Kontrollperson besetzt. Vielmehr waren die Arzthelferinnen neben der Überwachung der Patienten regelmäßig noch mit anderen Aufgaben, wie z.B. der Entgegennahme von Telefonaten und weiteren Tätigkeiten am Empfangstresen der Praxis, befasst. Auch hierin lag ein Verstoß gegen bereits damals geltende medizinische Standards. In einer aus dem Jahr 1982 – und damit aus der Zeit vor Entwicklung der Pulsoxymeter, die etwa ab dem Jahr 1985 verfügbar waren – stammenden gemeinsamen Stellungnahme des Deutschen Krankenhausinstituts, des Instituts für Krankenhausbau an der Technischen Universität Berlin und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin mit dem Titel „Grundsätze für die Organisation und Einrichtung von Aufwacheinheiten in Krankenhäusern“ (im Folgenden: DGAI-Stellungnahme 1982) heißt es zur personellen Besetzung von Aufwacheinheiten u.a.: „Die notwendige lückenlose Patientenüberwachung erfordert eine ständige Präsenz des zuständigen anästhesiologischen Pflegepersonals in der Aufwacheinheit.“ Eine von der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten herausgegebene „Leitlinie zur postoperativen Überwachung“ aus dem Jahr 1998 führt unter der Überschrift „Unmittelbare postoperative Überwachungsphase“ u.a. aus: „Eine kontinuierliche individuelle Überwachung ist notwendig, bis bei den Patienten die Vitalfunktionen komplett wiederhergestellt sind (Schutzreflexe, Atmung, Kreislaufregulation).“ Beiden Angeklagten war bekannt, dass ihre Angestellten für Aufgaben der postoperativen Überwachung nicht besonders geschult worden waren, dass die operierten Patienten in den Aufwachräumen zumeist nicht durch Pulsoxymeter überwacht wurden und dass dort keine Absauggeräte vorhanden waren. Weiter wussten sie, dass sich nicht dauerhaft eine Arzthelferin in den Aufwachräumen befand. Der Angeklagte Dr. H. ging außerdem – zutreffend – davon aus, dass die besagten Rahmenbedingungen nicht nur an seinen, sondern auch an den Operationstagen des Angeklagten Dr. B. herrschten, und nahm nicht an, der Angeklagte Dr. B. informiere seine Patienten bzw. deren Sorgeberechtigte über die Art und Weise der postoperativen Überwachung. Ebenso wenig glaubte einer der beiden Angeklagten, die Anästhesistin Dr. G. kläre hierüber auf. Nicht ausschließbar meinten allerdings beide Angeklagte, eine solche Aufklärung sei rechtlich nicht gefordert. Beiden Angeklagten war ferner bewusst, dass jedenfalls der regelmäßige Verzicht auf den Einsatz von Pulsoxymetern bei gleichzeitig nicht gewährleisteter dauerhafter Präsenz einer qualifizierten Überwachungsperson im Aufwachraum eine Gefährdung der Patienten beinhaltete und deshalb gegen den medizinischen Standard verstieß. Die Erlöse aus den Operationen beider Angeklagter flossen in den Praxisgewinn ein, den sie unter sich aufteilten. Für die postoperative Überwachung der Patienten setzten sie stets eine gesonderte, von ihnen als „Aufwachraumgebühr“ bezeichnete Gebührenposition an. Jedoch ging der Angeklagte Dr. B. hierbei – anders als der Angeklagte Dr. H. – so vor, dass er regelmäßig die Abrechnung der „Aufwachraumgebühr“ für die letzten zwei oder drei operierten Patienten der Anästhesistin Dr. G. überließ. 2. Tatgeschehen Der zum Tatzeitpunkt neunjährige Geschädigte F. B1 litt unter Schwierigkeiten bei der Nasenatmung. Eine am 26.05.2004 durch den Angeklagten Dr. B. komplikationslos durchgeführte Adenotomie, d.h. eine operative Entfernung der Rachenmandeln, hatte zu keiner ausreichenden Besserung geführt. Deshalb empfahl der Angeklagte Dr. B. im Jahr 2006 einen erneuten Eingriff, und zwar eine sogenannte Laserconchotomie. Hierbei handelt es sich um eine operative Verkleinerung der Nasenmuschel. a) Am 09.03.2007 erschien der Geschädigte in Begleitung seines Vaters – des Nebenklägers K. B1, der gemeinsam mit der Mutter des Geschädigten, der Nebenklägerin S. T., die elterliche Sorge für den Geschädigten innehatte – in der Praxis der Angeklagten. Der Angeklagte Dr. B. untersuchte den Geschädigten bei diesem Termin nochmals und erläuterte die wahrscheinlich erst jetzt für den 14.03.2007 anberaumte Laserconchotomie. Zur Ausgestaltung der postoperativen Überwachung in der Praxis äußerte er sich dabei nicht. In einem mit „Einverständniserklärung zur Operation“ betitelten formularmäßigen Bogen, den der Angeklagte Dr. B. dem Vater des Geschädigten in dem Termin am 09.03.2007 zur Unterschrift vorlegte, heißt es auszugsweise: „Die Aufklärung erfolgte in deutscher Sprache. Über Art, Zweck und Hergang des Eingriffes sowie über seine wesentlichen Vor- und Nachteile und Risiken auch im Vergleich zu anderen Methoden und zum Unterlassen des Eingriffs wurde ich informiert.“ In einem mit „Besondere Folgen und Probleme kamen zur Sprache“ überschriebenen Abschnitt des Bogens ist eine Zeile mit den Angaben „Nachblutung, Rezidiv (ggf. Möglichkeit von weiteren Operationen), Tamponade“ angekreuzt. Außerdem ist in diesem Abschnitt handschriftlich „Blut verschlucken“ vermerkt. Da der Vater des Geschädigten der deutschen Sprache damals nur unzureichend mächtig war – und nicht lesen kann –, verstand er die Ausführungen des Angeklagten Dr. B. kaum und war zudem außerstande, den Inhalt des Bogens „Einverständniserklärung zur Operation“ zu erfassen. Möglicherweise blieb dem Angeklagten Dr. B. jedoch beides verborgen, weil er nicht völlig ausschließbar die Deutschkenntnisse des Vaters des Geschädigten falsch einschätzte und dieser seine Leseunfähigkeit nicht offenbarte. Trotz seiner Verständnisschwierigkeiten unterschrieb der Vater des Geschädigten noch bei dem Termin am 09.03.2007 die Einverständniserklärung. Der Vater des Geschädigten erhielt bei diesem Termin außerdem ein mehrseitiges Formular mit der Überschrift „Aufklärungs- und Anamnesebogen zur Narkose von Kindern“, das mit dem Praxisstempel der Narkoseärztin Dr. G. versehen war. In diesem Formular heißt es u.a.: „Mit Abschluss des Eingriffes wird die Zufuhr der Narkosemittel unterbrochen und Ihr Kind erwacht aus der Narkose wie aus einem tiefen Schlaf. Im Aufwachraum wird es bis zur Rückverlegung auf die Station von Anästhesie-Fachpersonal überwacht, bis es ausreichend wach ist und alle Organfunktionen normal und stabil sind.“ Weitere Ausführungen zur postoperativen Überwachung enthält das Formular nicht. Sein Abschnitt „Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch“ weist keinerlei Einträge auf. Wäre der Vater des Geschädigten in für ihn verständlicher Weise von dem Angeklagten Dr. B. darüber unterrichtet worden, dass entgegen dem medizinischen Standard eine lückenlose postoperative Überwachung des Geschädigten durch ein Pulsoxymeter oder eine im Aufwachraum dauerhaft präsente fachkundige Person nicht gewährleistet sein werde, dies mit der Gefahr eines längere Zeit unentdeckt bleibenden Sauerstoffmangels einhergehen werde und im schlimmsten – wenn auch unwahrscheinlichen – Fall bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder sogar den Tod des Geschädigten zur Folge haben könnte, so hätte der Vater des Geschädigten der Operation nicht zugestimmt. Zudem nahm der Angeklagte Dr. B. nicht etwa an, dass der Vater des Geschädigten im Falle einer solchen Aufklärung gleichwohl in die Operation eingewilligt hätte. Ebenso wenig ging der Angeklagte Dr. H. davon aus, Patienten des Angeklagten Dr. B. bzw. deren gesetzliche Vertreter würden auch nach einer Aufklärung mit dem vorgenannten Inhalt einer Operation zustimmen. Die geplante Operation des Geschädigten war für die Angeklagten nicht wirtschaftlich vorteilhaft in dem Sinne, dass für die erbrachte Leistung ein angemessenes, die Kosten übersteigendes Entgelt erzielt worden wäre. Das ihrer Gemeinschaftspraxis zugewiesene praxisbezogene Regelversorgungsvolumen, in dem sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen bis mindestens zum 31.12.2007 enthalten waren, war zum Zeitpunkt der Operation des Geschädigten bereits ausgeschöpft. Auch hatte die Operation keine Steigerung des Regelversorgungsvolumens sowie des darauf beruhenden Entgelts für die Praxis zur Folge und es wurde in den Jahren 2006 sowie 2007 keine Zusatzvergütung zum Regelleistungsvolumen gezahlt. Den Angeklagten wurden im ersten Quartal des Jahres 2007 Leistungen im Umfang von 2.854.731 Bewertungspunkten vergütet. Diese vergüteten Leistungen machten rund 52 % der in diesem Quartal in der Praxis der Angeklagten insgesamt angefallenen Leistungen aus und waren bis spätestens zum 20.02.2007 erbracht worden. b) Für den Operationstag des Angeklagten Dr. B. am 14.03.2007 waren insgesamt 13 Eingriffe geplant, wobei die erste Operation um 06:30 Uhr und die letzte Operation um 09:15 Uhr beginnen sollte. Der Angeklagte Dr. H. hielt sich an diesem Tag nicht in der Praxis auf, weil er sich in der Zeit vom 03.03.2017 bis zum 17.03.2017 im Urlaub befand. Die Operation des Geschädigten war für 08:15 Uhr, die vorangehende Operation für 08:00 Uhr und der nachfolgende Eingriff für 08:30 Uhr vorgesehen. Zu dem Operationstermin wurde der Geschädigte wiederum von seinem Vater in die Praxis begleitet. Dieser brachte den ihm überlassenen „Aufklärungs- und Anamnesebogen zur Narkose von Kindern“ mit, in dem jedoch die von den Sorgeberechtigten im Abschnitt „Wichtige Fragen“ verlangten Angaben fehlten. Auf Bitte der Anästhesistin Dr. G. füllte deshalb eine der in der Praxis der Angeklagten beschäftigten Arzthelferinnen in Abstimmung mit dem Vater des Geschädigten den Abschnitt für ihn aus. Außerdem sprach Dr. G. selbst mit dem Vater des Geschädigten über die anstehende Narkose. Dabei verwendete sie die deutsche Sprache, bot dem Vater des Geschädigten wegen seiner unzureichenden Deutschkenntnisse aber an, er könne ihr auf Französisch antworten. Erläuterungen zur Art und Weise der postoperativen Überwachung machte Dr. G. nicht. Nach dem Gespräch unterschrieben sowohl Dr. G. als auch der Vater des Geschädigten den Aufklärungsbogen. Abweichend von der ursprünglichen Planung versetzte Dr. G. den Geschädigten sodann bereits gegen 08:00 Uhr in Narkose. Anschließend führte der Angeklagte Dr. B. in der Zeit von etwa 08:05 Uhr bis 08:10 Uhr erfolgreich die Laserconchotomie durch; danach leitete Dr. G. die Narkose wieder aus. Die Operation als solche verlief komplikationslos. Auch die Narkoseleistung während des Eingriffs war nicht zu beanstanden. Gegen 08:15 Uhr trug der Angeklagte Dr. B. den noch nicht wieder vollständig aus der Narkose erwachten, aber selbständig atmenden Geschädigten in die als Aufwachraum genutzte „Logo“ und brachte ihn dort in die stabile Seitenlage, während Dr. G. – wie üblich – bereits den nächsten Patienten in den Operationsraum holte. Nachdem der Angeklagte Dr. B. sich nochmals von einer ausreichenden Atmung des Geschädigten überzeugt hatte, verließ er den Aufwachraum. Wenig später kehrte er noch einmal zurück, um dem Vater des Geschädigten ein Rezept zu übergeben, und begab sich dann erneut in den Operationsraum, wo er den nächsten anstehenden Eingriff durchführte. In den folgenden etwa zehn Minuten sah zwar gelegentlich eine Arzthelferin nach dem Geschädigten. Allerdings war – entsprechend den damaligen Gepflogenheiten in der Praxis der Angeklagten – keine Helferin dauerhaft im Aufwachraum präsent und der Geschädigte nicht an ein Pulsoxymeter angeschlossen. Da es den Vater des Geschädigten zunehmend beunruhigte, dass sein Sohn bewusstlos blieb, ging er mindestens zweimal zum Empfangstresen der Praxis und machte eine dort tätige, jedoch für die Kammer nicht namentlich identifizierbare Arzthelferin auf seine Bedenken aufmerksam. Diese verwies ihn lediglich darauf, dass der Geschädigte demnächst aufwachen werde. Tatsächlich war die Sorge des Vaters begründet. Bei dem Geschädigten war es nach Beendigung der Operation zu der bereits erwähnten häufigen Begleiterscheinung von Eingriffen im Nasen- und Rachenraum, nämlich einer Blutung im operierten Bereich, gekommen. Das Blut war aus der Nase in den Rachen sowie den Bereich des Kehlkopfes gelaufen und hatte dort zu einer sogenannten Verlegung der Atemwege, d.h. zu deren Verstopfung, geführt. Die Atemwegsverlegung wiederum hatte – da wegen der noch anhaltenden Narkosewirkung die normale Körperreaktion zur Befreiung der Atemwege, nämlich der Hustenreflex, unterdrückt war – einen Atemstillstand ausgelöst. Gegen 08:25 Uhr brachte der Angeklagte Dr. B. das nächste frisch operierte Kind in den Aufwachraum. Er erkannte, dass der Geschädigte nicht mehr atmete, und trug ihn sofort zurück in den Operationsraum. Obwohl es Dr. G. und ihm gelang, den Geschädigten zu reanimieren, kam dieser nicht wieder zu Bewusstsein. Auf Veranlassung eines herbeigerufenen Notarztes wurde der Geschädigte um 09:25 Uhr unter Beatmung mit einem Hubschrauber in ein Kinderkrankenhaus verlegt. Dortige Untersuchungen zeigten eine bereits bei der Einlieferung bestehende, durch den postoperativen Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Hirnschädigung, die im weiteren Verlauf wegen einer Schwellung des Gehirns noch zunahm und am 21.03.2007 zum Hirntod des Geschädigten führte. Wäre der Geschädigte im Aufwachraum kontinuierlich fachkundig überwacht und dabei insbesondere durch ein Pulsoxymeter die Sauerstoffsättigung seines Blutes kontrolliert worden, so wäre sein Atemstillstand umgehend aufgefallen und ihm hätte deutlich schneller – etwa durch Sauerstoffgabe, Maskenbeatmung oder Einführen eines Beatmungsschlauches – geholfen werden können. Der Geschädigte hätte dann ohne bleibende Schäden überlebt. 3. Nachtatgeschehen Die Angeklagten nahmen den Tod des Geschädigten zum Anlass, ihre Praxisorganisation und die Rahmenbedingungen ihrer Operationen deutlich zu verbessern. Bereits seit dem Jahr 2008 nimmt der Angeklagte Dr. B. ambulante Eingriffe nicht mehr in der Praxis, sondern in einem Krankenhaus in H.- H1 vor. Dort setzt er bei der postoperativen Überwachung aller Patienten Pulsoxymeter ein; außerdem wird jeder Patient von einer ihm fest zugeteilten Mitarbeiterin betreut. Zwei der bei den Operationen eingesetzten Mitarbeiterinnen haben erfolgreich eine Weiterbildung zum Thema „Ambulantes Operieren“ im Umfang von 60 Unterrichtsstunden absolviert. Ferner führten die Angeklagten in ihrer Praxis ein Qualitätsmanagementsystem ein, das die Anforderungen der Norm ISO 9001 erfüllt und vom TÜV Süd erstmals am 26.10.2009 entsprechend zertifiziert wurde. Der Fortbestand der Zertifizierungsvoraussetzungen wird regelmäßig überprüft. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems wurden u.a. sämtliche Praxismitarbeiter zu den Themen „Notfallbehandlung allergischer Schock“ und „Notfalltraining in der Praxis“ geschult. Am 30.03.2011 stellte das Bezirksamt H. bei einer Begehung nach § 36 IfSG fest, die Praxis der Angeklagten sei hinsichtlich der Personalhygiene sowie der betrieblichen Struktur jeweils „sehr gut organisiert“. Noch im Jahr 2008 zahlte der Haftpflichtversicherer des Angeklagten Dr. B. und der Anästhesistin Dr. G. anlässlich des Todes des Geschädigten an dessen Eltern eine als „Abfindungsbetrag“ bezeichnete Summe von 22.500,00 Euro. Der Angeklagte Dr. H. stellte seine Operationstätigkeit im September 2011 ein. Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten war Gegenstand einer intensiven Berichterstattung auch und gerade durch Boulevardmedien. Diese enthielt teilweise Bilder, auf denen die Angeklagten trotz Unkenntlichmachung von Gesichtspartien für Dritte, die das Aussehen der Angeklagten kennen, identifizierbar waren. 4. Verfahrensgeschichte Das wegen des Todes des Geschädigten eingeleitete Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst nur gegen die Anästhesistin Dr. G.. Nachdem die Staatsanwaltschaft Hamburg es am 23.04.2007 auch auf die beiden Angeklagten erstreckt hatte, stellte sie es am 28.08.2007 hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. und am 10.12.2008 hinsichtlich des Angeklagten Dr. B. gemäß § 170 Abs. 2 StPO wieder ein. Gegen die Anästhesistin Dr. G. erging demgegenüber am 02.12.2009 ein – später rechtskräftig gewordenes – Urteil des Amtsgerichts H.- H. (Az.: 627 Ds 7200 Js 75/07 (526/08)), mit dem sie wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt wurde. Am 18.10.2011 nahm die Staatsanwaltschaft infolge der Strafanzeige eines Rechtsanwalts, der kurz darauf mandatierter Vertreter der Nebenklägerin wurde, die Ermittlungen gegen die Angeklagten Dr. B. und Dr. H. erneut auf. Hiervon erfuhr der Angeklagte Dr. B. am 16.12.2011 und der Angeklagte Dr. H. am 18.12.2011. Mit Schriftsatz vom 09.07.2012 teilte Rechtsanwalt Dr. S., einer der Verteidiger des Angeklagten Dr. B., der Staatsanwaltschaft mit, zu einem Gutachten des bereits im Ermittlungsverfahren eingeschalteten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. von K. Stellung nehmen zu wollen. Die Stellungnahme reichte er – im Anschluss an diverse Fristverlängerungsanträge – allerdings erst mit Schriftsatz vom 28.02.2013 ein. Nachdem der damalige Vertreter der Nebenklägerin auf diesen Schriftsatz erwidert hatte, kündigte Rechtsanwalt Dr. S. am 21.05.2013 eine weitere Stellungnahme an, die er letztlich am 13.08.2013 übersandte. Am 24.09.2013 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Angeklagten abermals ein. Dies geschah hinsichtlich des Angeklagten Dr. B. – nachdem dieser einen Geldbetrag von 5.000,00 Euro zugunsten der Staatskasse gezahlt hatte – gemäß § 153a Abs. 1 StPO und hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. nach § 153 Abs. 1 StPO. Hiergegen wandte sich die Nebenklägerin mit Schriftsatz vom 04.10.2013 durch eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, die die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg am 21.10.2013 zum Anlass nahm, die Staatsanwaltschaft um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten. Nach Abgabe der Stellungnahme am 07.10.2014 wies die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde der Nebenklägerin durch Bescheid vom 11.11.2014 zurück. Den von der Nebenklägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 16.12.2014 eingereichten, auf eine Verfolgung beider Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge abzielenden Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 22.04.2015 als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, die Nebenklägerin habe in ihrer 50-seitigen Antragsschrift den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend geschildert. Einer gegen diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde der Nebenklägerin gab das Bundesverfassungsgericht am 21.10.2015 statt. Es erklärte den Beschluss vom 22.04.2015 für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG; die vom Hanseatischen Oberlandesgericht an die Antragsschrift gestellten Anforderungen gingen „über das für eine Schlüssigkeitsprüfung Notwendige weit hinaus“, seien „durch den Gesetzeszweck daher nicht gedeckt“ und erschwerten den Rechtsweg „in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise“. Der Beschluss sei „verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar“ und die in ihm liegende Grundrechtsverletzung besonders gewichtig, weil sie auf eine „generelle Vernachlässigung von Grundrechten“ hindeute. Das dementsprechend erneut mit der Sache befasste Hanseatische Oberlandesgericht lehnte den Klageerzwingungsantrag der Nebenklägerin mit Beschluss vom 30.05.2016 abermals ab, wobei es ihn nunmehr als unbegründet verwarf. Eine anschließende neuerliche Verfassungsbeschwerde der Nebenklägerin hatte jedoch wiederum Erfolg. In einem Beschluss vom 23.03.2020 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, die Entscheidung vom 30.05.2016 verletze die Nebenklägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausformung als Willkürverbot. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe ohne erkennbaren vernünftigen Grund wesentliche Aspekte der zur Verfügung stehenden Beweismittel unberücksichtigt gelassen; auch sei seine Beweiswürdigung „nicht mehr nachvollziehbar und willkürlich“. In Reaktion auf diesen Beschluss bat die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft am 16.06.2020, öffentliche Klage gegen den Angeklagten Dr. B. zu erheben. Ferner wies sie die Staatsanwaltschaft am 26.06.2020 an, die Ermittlungen hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. wieder aufzunehmen. Auf eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 20.08.2020 bei den Verteidigern der Angeklagten, ob noch ergänzend zum jetzt auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden in den Blick genommenen Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge Stellung genommen werden solle, äußerte sich der Verteidiger des Angeklagten Dr. H. mit Schriftsatz vom 26.10.2020 und einer der Verteidiger des Angeklagten Dr. B. mit Schriftsatz vom 30.11.2020. Am 19.01.2021 hielt die Staatsanwaltschaft in den Akten fest, das Verfahren habe zuletzt aus Überlastungsgründen nicht gefördert werden können. Am 19.02.2021 beantragte sie sodann Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Angeklagten, die sie – nach umgehendem Erlass am 22.02.2021 – am 17.04.2021 vollstreckte. Anschließend erhob die Staatsanwaltschaft am 01.09.2021 aufforderungsgemäß öffentliche Klage gegen den Angeklagten Dr. B.. Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. H. ein drittes Mal, jetzt wiederum nach § 170 Abs. 2 StPO, ein, um dann am 07.01.2022 doch auch ihn anzuklagen. Im Hinblick auf den Angeklagten Dr. B. ist das Verfahren zwischen dem 10.08.2012 und dem 13.08.2013, dem 22.11.2013 und dem 07.10.2014, dem 22.04.2015 und dem 20.08.2020, dem 21.09.2020 und dem 19.02.2021, dem 22.02.2021 und dem 17.04.2021 sowie dem 18.06.2021 und dem 01.09.2021, also über einen Zeitraum von insgesamt etwa 96 Monaten, nicht angemessen gefördert wurden. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. ist das Verfahren ebenfalls in den vorgenannten Zeiträumen sowie außerdem zwischen dem 01.09.2021 und dem 07.01.2022, mithin über insgesamt rund 100 Monate hinweg, nicht angemessen gefördert worden. III. Beweiswürdigung Zu den tatsächlichen Feststellungen ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt. 1. Einlassungen der Angeklagten a) Angeklagter Dr. B. Der Angeklagte Dr. B. hat in der am 04.05.2022 begonnenen Hauptverhandlung zu dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf zunächst geschwiegen. Am 06.06.2023, dem 31. Verhandlungstag, hat er eine schriftlich vorbereitete Einlassung verlesen und anschließend Fragen beantwortet. Im Einzelnen hat er folgende Angaben gemacht: aa) Seine in der Gemeinschaftspraxis durchgeführten Operationen von Kindern seien einem üblichen Ablauf gefolgt. Wenn Eltern nach Erläuterung von Behandlungsmöglichkeiten einen Operationswunsch geäußert hätten, seien sie zum Praxisempfang geschickt worden. Dort sei ein Termin vereinbart und der Ablauf am Operationstag besprochen worden; außerdem seien ihnen die Operationsunterlagen ausgehändigt worden. Einige Tage vor dem Eingriff habe es dann stets noch ein ausführliches Gespräch gegeben, in dem offene Fragen erörtert worden seien. Bei dieser Gelegenheit sei der jeweilige Patient nochmals untersucht und zudem der Ablauf am Operationstag erneut erklärt worden. An den Operationstagen hätten ausschließlich Eingriffe stattgefunden; es habe also keine normale Sprechstunde gegeben. „Die Anästhesie“ habe den Patienten im Wartezimmer abgeholt und in den Operationsraum gebracht. Dort habe es dann zunächst ein Gespräch mit der Narkoseärztin Dr. G. gegeben, an dem er, der Angeklagte Dr. B., nicht teilgenommen habe. Vielmehr habe er diese Zeit genutzt, um nach den Patienten im Aufwachraum zu sehen und mit der anwesenden Arzthelferin zu sprechen. Er habe angenommen, dass Dr. G. sämtliche Patienten sowohl über die Narkose als auch die spätere Ausleitung der Narkose aufkläre. Dr. G. und er hätten die Aufklärung ihren jeweiligen Fachgebieten zugewiesen. Da Dr. G. Überwachungsgeräte auch für den Aufwachraum mitgebracht habe, sei er ferner davon ausgegangen, dass sie mit den Patienten über die nur etwaige Verwendung dieser Geräte in der Aufwachphase sprechen würde. Er habe sich insoweit an der „damaligen Vereinbarung zwischen Operateur und Anästhesisten“ orientiert. Die Aufklärung über den Ablauf, die Geräte und das Hilfspersonal während der Operation und im Aufwachraum habe aus seiner Sicht ausschließlich Dr. G. oblegen. Dass Operateure über den Aufwachraum aufklären, habe es damals nicht gegeben und gebe es auch heute nicht. Erst wenn sich die Patienten in Narkose befunden hätten, sei er, der Angeklagte Dr. B., in den Operationsraum gerufen worden und habe dann den Eingriff durchgeführt. Anschließend sei die Narkose ausgeleitet worden und er oder „das Anästhesie-Team“ hätten die teilweise noch leicht benommenen Patienten in einen der beiden Aufwachräume getragen. Dort seien die Patienten in die stabile Seitenlage gebracht und ihr Kopf leicht überstreckt worden. Gewöhnlich seien die Patienten nach wenigen Minuten wieder wach gewesen. Er habe seinen Arzthelferinnen aufgetragen, alle Patienten an ein Pulsoxymeter anzuschließen, sofern von „der Anästhesie“ keine andere Anweisung komme. Dr. G. habe immer ein batteriebetriebenes Pulsoxymeter mitgebracht, das sehr praktisch gewesen und entweder noch im Operationssaal oder aber erst im Aufwachraum angesteckt worden sei. Es habe aber auch Situationen gegeben, in denen Dr. G. entschieden habe, dass der Patient kein Pulsoxymeter benötige. Dann sei auf dessen Einsatz verzichtet worden. Dieses Vorgehen habe er für „lege artis“ gehalten und keinen Grund gesehen, an Einschätzungen der Anästhesistin zur Notwendigkeit der Nutzung von Pulsoxymetern zu zweifeln. Die Arzthelferinnen hätten ferner die Anweisung gehabt, dass immer eine von ihnen mit dem Patienten im Aufwachraum zu bleiben und zu überwachen habe, ob er atmet, blutet, die Augen öffnet, ansprechbar ist und sich bewegt. Die Übernahme der Zuständigkeit für die Aufwachräume hätten die Helferinnen jeweils am Morgen des Operationstages unter sich geregelt. Alle für die Aufwachräume verantwortlichen Helferinnen seien ausgebildete Arzthelferinnen gewesen, die nach ihrem Ausbildungsrahmenplan Erste-Hilfe-Maßnahmen beherrscht und gewusst hätten, wie sie sich in Notfällen zu verhalten haben. Zudem seien sie in der Lage gewesen, sämtliche Vitalfunktionen zu überwachen. Insgesamt habe er das Vorgehen bei den Operationen für praxiserprobt und sicher gehalten. bb) Der Geschädigte F. B1 habe unter Nasenatmungsproblemen gelitten, die trotz einer im Jahr 2004 durchgeführten Adenotomie – also einer operativen Entfernung der Rachenmandeln – fortbestanden hätten. Er, der Angeklagte Dr. B., habe deshalb die Indikation zur Verkleinerung der Nasenmuscheln gestellt. Bei diesem Eingriff, der zu seinen Standardoperationen gehört habe und nicht einmal zwei Minuten dauere, werde nicht geschnitten, sondern nur mit einer Nadel in die Nasenschwellkörper gestochen und Gewebe entweder mit Strom oder einem Laser verödet. An die Aufklärung des Vaters des Geschädigten erinnere er sich nicht. Er stelle bei den Aufklärungsgesprächen aber immer sicher, dass die Gegenseite ihn verstehe. Nach der Operation des Geschädigten habe Dr. G. erklärt, dass bei ihm kein Pulsoxymeter verwendet werden müsse. Soweit er, der Angeklagte Dr. B., sich erinnere, habe sie dies geäußert, während er den Geschädigten in den Aufwachraum – als solcher sei an diesem Tag nur der Logopädieraum verwendet worden – getragen habe. Entsprechend der Vorgabe Dr. G.s habe die an jenem Tag für den Aufwachraum zuständige Arzthelferin Frau R. den Geschädigten nicht an ein Pulsoxymeter angeschlossen. Später habe Frau R. ihm, dem Angeklagten Dr. B., mitgeteilt, der Geschädigte habe auf eine Ansprache mit dem Laut „mmh“ reagiert. Deshalb habe sie ihn für ansprechbar gehalten. Im Anschluss an die Verlegung des Geschädigten in den Aufwachraum sei er, der Angeklagte Dr. B., ein Rezept holen gegangen. Als er es etwa eine Minute später in den Aufwachraum gebracht habe, sei Frau R. noch vor Ort gewesen. Er habe weder selbst wahrgenommen noch sei ihm im Nachhinein berichtet worden, dass der Vater des Geschädigten am Praxisempfang Hilfe gesucht habe. Die Tür zum Operationsraum sei zwar verschlossen gewesen; er meine aber, dass er lautes Sprechen am Empfang hätte hören müssen. cc) Auf Nachfragen der Kammer zu einem auf den 09.03.2007 datierten und vom Angeklagten Dr. B. in seiner Einlassung nicht von sich aus thematisierten Protokoll einer Besprechung, in der es um Vorgaben seinerseits an die Arzthelferinnen zur postoperativen Überwachung gegangen sein soll (näher zu diesem Protokoll unten III. 2. a) dd) (2)), hat der Angeklagte Dr. B. erklärt, er habe es zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung „nicht mehr richtig vor Augen“ gehabt. Irgendwann habe ihn einer seiner Verteidiger angerufen und auf das im Selbstleseordner befindliche Protokoll angesprochen. Hierdurch habe er sich wieder daran erinnert, dass es eine Teamsitzung gegeben habe und er das Protokoll am Computer vorbereitet habe. Die Sitzung habe sicherlich vor dem Tag des verfahrensgegenständlichen Vorfalls – also dem 14.03.2007 – stattgefunden. Er wisse aber nicht mehr, ob sie „einen Monat, zwei Wochen oder zwei Tage“ davor abgehalten worden sei. Es habe durchaus auch – z.T. handschriftliche, z.T. computerschriftliche – Protokolle anderer Teamsitzungen gegeben. Die Sitzungsprotokolle seien stets in einem Ordner abgeheftet worden; dieser existiere jedoch nicht mehr. dd) Der Tod des Geschädigten tue ihm unendlich leid. Es gebe keinen Operationstag, an dem er nicht an den Geschädigten denke. Das Leid der Eltern des Geschädigten, aber auch des Geschädigten selbst, sei ihm immer bewusst. Es sei für ihn kaum auszuhalten, wenn er den Vater des Geschädigten im Gerichtssaal sehe. Dennoch halte er den ihm gemachten Tatvorwurf für falsch und ungerecht. Es sei ihm bei seiner ärztlichen Tätigkeit nie um Geld, sondern ausschließlich um seine Patienten gegangen. Wäre er der Auffassung gewesen, dass in seiner Praxis Standards nicht eingehalten werden, hätte er das niemals hingenommen. b) Angeklagter Dr. H. Der Angeklagte Dr. H. hat ebenfalls über nahezu die gesamte Hauptverhandlung hinweg sein Schweigerecht genutzt, dann jedoch am 08.06.2023 – dem 32. Verhandlungstag – in seinem letzten Wort einige Angaben zur Sache gemacht. Er sei mit seiner Familie im Erholungsurlaub gewesen, als sich der verfahrensgegenständliche Vorfall ereignet habe. Zu dessen konkreten Umständen könne er deshalb nichts sagen. Allerdings hätten der Angeklagte Dr. B. und er bei der Planung sowie Durchführung von Operationen und der postoperativen Kontrolle ohnehin vollkommen selbständig und in eigener Verantwortung gearbeitet. Es habe insoweit keine gemeinsamen Tätigkeiten und auch keine Kommunikation über die Operationstätigkeit gegeben. Bei seinen Operationen – denen des Angeklagten Dr. H. – sei immer eine medizinische Fachangestellte fest für den Aufwachraum eingeteilt gewesen, die sich dort ständig zur Kontrolle und Versorgung der frisch operierten Patienten aufgehalten habe. In der Praxis sei ein Pulsoxymeter vorhanden gewesen, das gewöhnlich für frühkindliche Hördiagnostik genutzt worden sei. „Die Anästhesie“ habe weitere Pulsoxymeter mitgeführt und auch über deren postoperativen Einsatz entschieden. Er habe sich hinsichtlich der postoperativen Kontrolle der Vitalfunktionen vollständig auf Dr. G. verlassen. An seinen Operationstagen habe er immer nur relativ wenige, nämlich sechs bis acht, kleine Eingriffe durchgeführt und für jede Operation ein Zeitfenster von einer halben Stunde vorgesehen. Dr. G. habe die Zusammenarbeit mit ihm beendet, da er ihrer Ansicht nach zu wenige Operationen vorgenommen und zu langsame Abläufe gehabt habe. Obwohl er den Geschädigten und dessen Familie nicht gekannt habe, empfinde er tiefes Mitgefühl. 2. Beweiswürdigung im Einzelnen Die Einlassungen der Angeklagten sind in Teilen glaubhaft und bestätigen insoweit die aufgrund anderer Beweismittel getroffenen Feststellungen. Allerdings lassen diese Beweismittel noch deutlich weitergehende Feststellungen und – in einzelnen Punkten – von den Angaben der Angeklagten abweichende Feststellungen zu. a) Rahmenumstände aa) Ein wesentlicher Teil der Feststellungen zu den Rahmenumständen, unter denen die Operationen in der Praxis der Angeklagten stattfanden, stützt sich auf Angaben der Zeugin Dr. G.. (1) Sie hat berichtet, seit dem Jahr 1992 in ihrer Funktion als Anästhesistin mit beiden Angeklagten bei den ambulanten Operationen in deren Praxis zusammengearbeitet zu haben. Die Operationen hätten stets mittwochs stattgefunden; die Angeklagten hätten sich insoweit im Wochenrhythmus abgewechselt. Die Patienten seien zu etwa 90 % Kinder und durchaus häufig, wie der Geschädigte F. B1, dunkelhäutig gewesen. Die Operationen hätten meist nur wenige Minuten gedauert. Nach Beendigung des Eingriffs habe zumeist der Operateur den Patienten in den Aufwachraum gebracht, während sie bereits den nächsten Patienten in den Operationsraum geholt habe. Manchmal sei sie aber auch mit in den Aufwachraum gegangen. Mit der Überwachung der Patienten im Aufwachraum seien die in der Praxis der Angeklagten beschäftigten Arzthelferinnen betraut gewesen. Über Mindeststandards bei der postoperativen Überwachung habe sie mit den Angeklagten nie gesprochen. Für die postoperative Überwachung der Patienten sei regelmäßig eine „Aufwachraumgebühr“ angesetzt worden. Der Angeklagte Dr. B. habe diese überwiegend zugunsten der Praxis abgerechnet, sie hinsichtlich der letzten zwei oder drei operierten Patienten allerdings ihr, der Zeugin, überlassen. Dem habe zugrunde gelegen, dass sie sich um diese Patienten stärker habe kümmern können. Der Angeklagte Dr. H. habe sie an den „Aufwachraumgebühren“ nicht beteiligt, sondern diese stets für die Praxis reklamiert. Trotz dieser unterschiedlichen Abrechnungspraxis habe es aber keine Unterschiede zwischen der postoperativen Überwachung an den Operationstagen des Angeklagten Dr. B. und jenen des Angeklagten Dr. H. gegeben. Ihren ärztlichen Leistungen habe kein Vertrag mit den Angeklagten zugrunde gelegen. Dementsprechend habe sie auch keine Honorarzahlungen von den Angeklagten erhalten, sondern allein mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Alle diese Bekundungen der Zeugin sind uneingeschränkt plausibel und glaubhaft. Auch wirkte die Zeugin, der in der Hauptverhandlung eine noch immer andauernde, ehrliche und tiefe Erschütterung über den verfahrensgegenständlichen Vorfall deutlich anzumerken war, auf die Kammer äußerst glaubwürdig. Ganz abgesehen hiervon hätte die Zeugin angesichts ihrer schon längst rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vorfalls keinen ersichtlichen Grund mehr, die damaligen Verhältnisse bei ambulanten Operationen in der Praxis der Angeklagten im Allgemeinen oder bei der Operation des Geschädigten im Besonderen falsch zu schildern. Die Angaben der Zeugin zum Umgang mit den „Aufwachraumgebühren“ werden zudem durch eine Honorarabrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg für die Praxis der Angeklagten vom 27.08.2007 bestätigt. Diese das erste Quartal des Jahres 2007 – also den Zeitraum, in dem sich der verfahrensgegenständliche Vorfall ereignete – betreffende Abrechnung weist zugunsten der Praxis der Angeklagten insgesamt 135-mal eine Leistung mit der EBM-Nummer 31502, viermal eine Leistung mit der EBM-Nummer 31503 und sechsmal eine Leistung mit der EBM-Nummer 31505 aus. Gemäß dem seinerzeit gültigen einheitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V kodieren alle diese drei EBM-Nummern eine postoperative Überwachung mit dem obligatorischen Inhalt „Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz“. Da das erste Quartal des Jahres 2007 insgesamt 13 Wochen umfasste, haben die Angeklagten der Kassenärztlichen Vereinigung pro wöchentlichem Operationstag im Schnitt rund elf Leistungen mit den EBM-Nummern 31502, 32503 und 31505 gemeldet. Vor diesem Hintergrund trifft es ersichtlich zu, dass sie, wie von der Zeugin Dr. G. geschildert, die Vergütung für die postoperative Überwachung der Patienten ganz überwiegend für sich beansprucht haben. Im Einklang hiermit hat auch das Amtsgericht H.- H. in seinem Urteil vom 02.12.2009 im unter dem Aktenzeichen 627 Ds 7200 Js 75/07 (526/08) geführten Verfahren gegen die hiesige Zeugin und dortige Angeklagte Dr. G. (im Folgenden auch: der Vorprozess) festgestellt, dass die „Aufwachraumgebühren“ an den Operationstagen des dortigen Zeugen und hiesigen Angeklagten Dr. B. größtenteils von ihm und nur bezüglich der letzten zwei oder drei Patienten von der hiesigen Zeugin Dr. G. abgerechnet worden seien. Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung des Vorprozesses ergibt, hatte zum einen die hiesige Zeugin Dr. G. auch dort entsprechend ausgesagt und zum anderen der hiesige Angeklagte Dr. B. die von ihr beschriebene Abrechnungspraxis bestätigt. (2) Die Zeugin Dr. G. hat in der hiesigen Hauptverhandlung weiter bekundet, die Patienten seien postoperativ zumeist nicht an ein Pulsoxymeter angeschlossen worden. Zwar habe die Praxis über ein solches Gerät verfügt und auch sie selbst habe an den Operationstagen immer ein portables Pulsoxymeter dabeigehabt. Die Geräte seien jedoch nur sehr selten für eine postoperative Überwachung verwendet worden, nämlich immer dann, wenn entweder der Operateur oder sie sich ausnahmsweise im Einzelfall dafür entschieden hätten. Eine Absprache zwischen den Angeklagten und ihr über einen generellen Einsatz der Geräte habe es nicht gegeben. Heute sei die Wichtigkeit der Nutzung von Pulsoxymetern nach Operationen allgemein bekannt. Damals allerdings habe sie die Verwendung von Pulsoxymetern insbesondere bei bereits wieder aus der Narkose erwachten Patienten für unnötig gehalten; auch seien die Pulsoxymeter bei den kindlichen Patienten immer sehr leicht abgefallen. Sie meine nach wie vor, dass es im Jahr 2007 noch keine Vorschrift bzw. Pflicht zum Einsatz von Pulsoxymetern gegeben habe. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall habe sie mit dem Angeklagten Dr. B. mehrfach darüber gesprochen, wie die postoperative Überwachung verändert werden könne und müsse. Es sei dann fortan jeder Patient an ein Pulsoxymeter angeschlossen und zudem jedem Patienten eine Arzthelferin als Überwachungsperson zugeordnet worden. Korrespondierend mit der Bekundung der Zeugin Dr. G. zum häufigen Verzicht auf die Verwendung eines Pulsoxymeters haben im Vorprozess die als Zeuginnen gehörten Arzthelferinnen U. (heutiger Name: A.), R. (heutiger Name: E.) und K1 sowie der damals als Zeuge vernommene Angeklagte Dr. B. ausgesagt, es habe im Aufwachraum vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall keine Pulsoxymeter gegeben. Die Zeugin U. hat – in vollständigem Einklang mit der jetzigen Aussage der Zeugin Dr. G. – hinzugefügt, zwar seien ab und zu auf Anweisung der Ärzte auch schon vor dem Vorfall Patienten im Aufwachraum an ein Pulsoxymeter angeschlossen worden. Dafür habe dann aber immer eigens ein Gerät in den Aufwachraum gebracht werden müssen; von vornherein habe dort keines gestanden. Die Angaben der drei Zeuginnen im Vorprozess sind dem Urteil des Amtsgerichts H.- H. vom 02.12.2009 zu entnehmen. Im hiesigen Verfahren haben sie ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ausgeübt. Die vorstehend wiedergegebene frühere Aussage des Angeklagten Dr. B. ist ebenfalls in dem Urteil vom 02.12.2009, aber auch im Hauptverhandlungsprotokoll des Vorprozesses dokumentiert. Allerdings stehen die vorgenannten Bekundungen im Widerspruch zur jetzigen Einlassung des Angeklagten Dr. B., seine Arzthelferinnen seien angewiesen gewesen, vorbehaltlich einer abweichenden Anweisung im Einzelfall grundsätzlich alle Patienten an ein Pulsoxymeter anzuschließen. Zudem hat die Zeugin Dr. G. im Vorprozess ausweislich des dortigen Hauptverhandlungsprotokolls anders als jetzt erklärt, im Aufwachraum habe es Pulsoxymeter gegeben und die Arzthelferinnen hätten sofort Bescheid geben sollen, falls die Sauerstoffsättigung des Blutes bei einem Patienten nicht in Ordnung sei. Auch hat die Zeugin D1 (früherer Name: B3), eine frühere Auszubildende in der Praxis der Angeklagten, im hiesigen Verfahren bekundet, bei den operierten Patienten seien immer Pulsoxymeter verwandt worden. Die Kammer folgt der jetzigen Aussage der Zeugin Dr. G.. Ganz abgesehen davon, dass sich diese im Einklang mit der Angabe des damals als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehenden Angeklagten Dr. B. im Vorprozess sowie den Schilderungen der Zeuginnen U., R. und K1 befindet, hat die bereits rechtskräftig verurteilte Zeugin Dr. G. – wie bereits ausgeführt – im hiesigen Verfahren keinerlei ersichtlichen Grund für eine Falschaussage. Demgegenüber lässt sich ihre von ihrer jetzigen Bekundung zum Einsatz der Pulsoxymeter abweichende Angabe im Vorprozess völlig zwanglos mit einem für sie damals in ihrer Rolle als Angeklagte sehr wohl bestehenden Anlass zu Schutzbehauptungen erklären. bb) Die Feststellungen zu weiteren organisatorischen Defiziten bei der Operationstätigkeit der Angeklagten beruhen auf verschiedenen Grundlagen. (1) Der Sachverständige Prof. Dr. v. K. hat – insoweit als Zeuge – in der hiesigen Hauptverhandlung berichtet, die beiden am 14.03.2007, dem Tag des verfahrensgegenständlichen Vorfalls, für den Aufwachraum eingeteilten Arzthelferinnen R. und U. hätten keine spezielle Fortbildung zur postoperativen Überwachung von Narkosepatienten absolviert. Dies habe er bei seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung des Vorprozesses – in dem er ebenfalls als Sachverständiger bestellt war und beide Arzthelferinnen, anders als hier, als Zeuginnen ausgesagt haben – erfahren. Zudem hat in der hiesigen Hauptverhandlung die Zeugin W1 (früherer Name: W2), die Vorsitzende in der Hauptverhandlung des Vorprozesses, aus eigener Erinnerung die damalige zeugenschaftliche Angabe der Arzthelferin U. bestätigt, sie habe über keine besondere Fortbildung verfügt. Ferner ist einer „Managementbewertung 2010“ zur Praxis der Angeklagten sowie Zertifikaten der Berufsbildungsstätte der Ärztekammer Schleswig-Holstein zu entnehmen, dass im Jahr 2010 zwei Arzthelferinnen – nämlich Frau W3 und Frau D2 – erfolgreich das Fachzertifikat „Ambulantes Operieren“ erworben haben. Aus der Tatsache, dass am 14.03.2007 keine für die postoperative Überwachung besonders geschulte Arzthelferin im Aufwachraum eingesetzt wurde, folgert die Kammer, dass in der Praxis der Angeklagten damals keine solche Helferin beschäftigt war. Anderenfalls wäre es nämlich naheliegend gewesen, ihr die Zuständigkeit für den Aufwachraum zuzuweisen. Außerdem dürften die im Jahr 2010 veranlassten Fortbildungen von gleich zwei Arzthelferinnen darauf zurückzuführen sein, dass es bis dahin eben keine entsprechend geschulte Helferin gab. Untermauert wird die Folgerung ferner durch die weitere Angabe der Zeugin W1, keine der von ihr im Vorprozess vernommenen Arzthelferinnen habe zufriedenstellend die Frage beantworten können, worauf im Aufwachraum zu achten sei. (2) Ebenfalls zeugenschaftlich hat der Sachverständige Prof. Dr. v. K. bekundet, es habe in den Aufwachräumen kein Absauggerät gegeben, mit dem im Notfall – wie es auch beim Geschädigten erforderlich gewesen wäre – verstopfte Atemwege hätten befreit werden können. Auch dies habe sich im Vorprozess herausgestellt. Nach den Aussagen der dort als Zeuginnen gehörten Arzthelferinnen seien in den Aufwachräumen keinerlei Geräte oder Utensilien zum Einsatz bei Notfällen vorhanden gewesen. (3) Die Zeugin W1 hat ferner ausgesagt, nach den Angaben der im Vorprozess vernommenen Arzthelferinnen seien – und zwar nicht nur am 14.03.2007, sondern regelmäßig – die Aufwachräume nicht ununterbrochen mit einer Helferin besetzt gewesen. Vielmehr hätten die für den Aufwachraum zuständigen Helferinnen nebenher noch andere Aufgaben erledigen müssen. Die entsprechenden Bekundungen der seinerzeit gehörten Arzthelferinnen sind auch im Urteil des Amtsgerichts H.- H. vom 02.12.2009 dokumentiert. Danach haben die Zeuginnen R. und U. damals erklärt, es gebe keine konkrete Anweisung, dass ständig jemand im Aufwachraum sein müsse; es fänden allerdings „engmaschige Kontrollen“ statt. Die Zeugin K1 hat im Vorprozess geschildert, „man“ laufe zwar selbstverständlich ständig in den Aufwachraum hinein. „Man“ gehe aber auch mitunter hinaus, etwa um einen Telefonanruf anzunehmen oder eine Patientenkarte zu holen. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht insbesondere, dass sie zu den Verhältnissen am 14.03.2007 passen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation im Aufwachraum an jenem Tag – also der Umstand, dass während des dortigen Aufenthalts des Geschädigten keine Arzthelferin dauerhaft präsent war (siehe hierzu unten III. 2. b) ee)) – außergewöhnlich gewesen wäre. Zudem hat die im hiesigen Verfahren gehörte Zeugin D2 detailliert und glaubhaft berichtet, in den Aufwachräumen hätten sich Notfallglocken befunden. In der „Logo“ habe eine metallene Glocke bereitgestanden; in dem manchmal genutzten weiteren Aufwachraum habe es eine Glocke gegeben, die „wie ein Lichtschalter“ zu bedienen gewesen sei. Bei einem Notfall habe „ganz laut gebimmelt“ werden sollen. Die Zeugin W1 vermochte – wenn auch erst auf Vorhalt – eine entsprechende Bekundung der Zeugin K1 im Vorprozess zu erinnern. Die Ausstattung der Aufwachräume mit Notfallglocken ist allein damit sinnvoll zu erklären, dass sich eben keine Arzthelferin dauerhaft dort aufhielt. Daran ändert es nichts, dass die metallene Glocke auch – wie die Zeuginnen D2, D1 sowie von A1 in der hiesigen Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt haben – in der „Logo“ behandelten Infusionspatienten an die Hand gegeben wurde, damit diese sich bei Bedarf bemerkbar machen konnten. Die Zeugin K1 und insbesondere die Zeugin D2 haben die Glocke trotz dieses weiteren Einsatzfeldes eindeutig mit der Verwendung der „Logo“ als Aufwachraum in Verbindung gebracht. Die Zeugin D2 hat insoweit sogar – nachdem sie auf Nachfrage die Nutzung der metallenen Glocke bei Infusionsbehandlungen bestätigt hatte – nochmals bekräftigend betont, die Glocke sei an den Operationstagen eine Notfallglocke gewesen. Die Angabe der Zeugin D1, es sei immer eine Arzthelferin beim Patienten geblieben, bis dieser wach gewesen sei, bewertet die Kammer als eine unzutreffende Gefälligkeitsaussage zugunsten der Angeklagten. Die Zeugin – die auf einen Beweisantrag des Angeklagten Dr. B. hin gehört wurde – hat sich mit dieser Angabe in Widerspruch zu den belastbaren Bekundungen der Zeuginnen R., U., K1 und D2 gesetzt. Zudem hat sie eingeräumt, nur sehr selten an Operationstagen in der Praxis gewesen zu sein. Sie sei in der Zeit von 2006 bis zum Sommer 2008 Auszubildende in der Praxis gewesen und habe mittwochs in der Regel Berufsschulunterricht gehabt. Dementsprechend fehlt der Zeugin schon nach ihren eigenen Angaben die Möglichkeit, sich aus eigener Anschauung zuverlässig zu den damaligen Verhältnissen an den Operationstagen zu äußern. (4) Die Kammer ist sicher, dass die postoperative Überwachung bei den Operationen beider Angeklagter gleich gehandhabt wurde und nicht etwa bei den Eingriffen des Angeklagten Dr. H., wie dieser in seinem letzten Wort behauptet hat, andere Verhältnisse herrschten. Eine abweichende Annahme liegt schon deshalb fern, weil die Angeklagten bei ihren Operationen mit derselben Anästhesistin, nämlich der Zeugin Dr. G., und denselben in ihrer Gemeinschaftspraxis beschäftigten Arzthelferinnen zusammengearbeitet haben. Darüber hinaus hat die Zeugin Dr. G., wie bereits angeführt (s.o. III. 2. a) aa) (1)), bekundet, die postoperative Überwachung sei beim Angeklagten Dr. B. und beim Angeklagten Dr. H. gleich ausgestaltet gewesen. Im Einklang hiermit hat die Zeugin D2 erklärt, von unterschiedlichen Abläufen an den Operationstagen des Angeklagten Dr. B. einerseits sowie des Angeklagten Dr. H. andererseits wisse sie nichts, und die Zeugin D1 sehr bestimmt ausgesagt, es habe keinerlei Unterschiede gegeben. Für sie sei es „eine Erinnerung“; die Arzthelferinnen hätten unabhängig vom Operateur „immer das Gleiche“ gemacht. cc) Die festgestellte Standardwidrigkeit der organisatorischen Defizite ist durch das in der hiesigen Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. v. K. bewiesen. (1) Dieser hat zunächst anschaulich sowie uneingeschränkt nachvollziehbar geschildert, bei Operationen im Nasen- und Rachenraum komme es sehr oft – durchaus auch noch nach Abschluss des Eingriffs – zu leichten Blutungen. Dies passiere derart häufig, dass insoweit noch nicht einmal von einer Komplikation, sondern bloß von einer Nebenfolge der Operation die Rede sein könne. Allerdings könne das Blut in den Bereich des Kehlkopfes laufen und dort die Atmung des Patienten stören oder sogar unmöglich machen, nämlich wenn Restwirkungen der Narkose den Hustenreflex, also die normale Körperreaktion zur Befreiung der Atemwege, unterdrückten. Eine aufgrund eines solchen Ablaufs eintretende und womöglich lebensbedrohliche Beeinträchtigung der Atmung oder Atemwegsverlegung sei manchmal mit menschlichen Sinnen schwer zu erkennen. So verhalte es sich insbesondere bei dunkelhäutigen Patienten, weil die auf einen Sauerstoffmangel hindeutende Verfärbung der Lippen bei ihnen leicht zu übersehen sei. Mit einem Pulsoxymeter hingegen lasse sich die Sauerstoffsättigung im Blut derart zuverlässig überwachen, dass eine gefährliche Atmungsstörung – die stets mit einem Abfall der Sauerstoffsättigung einhergehe – nicht unbemerkt bleiben könne. Vor diesem Hintergrund habe es im Jahr 2007 schon seit langem dem medizinischen Standard entsprochen, Narkosepatienten postoperativ an ein Pulsoxymeter anzuschließen. Das gelte umso mehr, als die Phase nach Ausleitung einer Narkose ganz generell kritisch sei. Rund die Hälfte aller Zwischenfälle im Zusammenhang mit operativen Eingriffen trete erst dann ein. Auch stehe im Falle eines Atemstillstands nur ein sehr kurzes Zeitintervall für erfolgversprechende Rettungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Forderung nach einer postoperativen Überwachung durch Pulsoxymeter, die etwa seit dem Jahr 1985 verfügbar gewesen seien, sei zehn Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall in der DGAI-Empfehlung 1997 niedergelegt worden. Sie sei derart wichtig, dass ihre Missachtung im Jahr 2007 – obwohl damals im ambulanten Bereich noch bei etwa 20 bis 30 % der Eingriffe auf Pulsoxymeter verzichtet worden sei – als gravierender Standardverstoß bewertet werden müsse. Die Inhalte der vom Sachverständigen vorgestellten DGAI-Empfehlung 1997 hat die Kammer ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen findet sich dort eine Übersicht zu den apparativen Anforderungen an einen Aufwachraum, in der das Ausstattungsmerkmal „Pulsoxymetrie“ mit dem Hinweis „ess. Arb.“ versehen ist. Laut einer in der Empfehlung enthaltenen Legende kürzt „ess.“ das Wort „essentiell“ ab und bezeichnet einen „Standard, der nicht unterschritten werden soll“, während „Arb.“ für „Arbeitsplatz“ und die Vorgabe „Ausstattung wird unmittelbar am Bett jedes Patienten benötigt“ steht. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht etwa ein (weiteres) organisatorisches Defizit in Gestalt einer von vornherein unzureichenden Ausstattung der Praxis mit Pulsoxymetern an den Operationstagen gab. Die Kammer geht aufgrund einer Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO davon aus, dass die narkotisierten Patienten der Angeklagten in der Regel nach spätestens fünfzehn Minuten im Aufwachraum so wach waren, dass eine weitere Überwachung weder sinnvoll noch notwendig war. Da angesichts dieser kurzen Dauer der Überwachungsbedürftigkeit keine Situationen zu erwarten waren, in denen mehr als zwei operierte Patienten gleichzeitig zu überwachen gewesen wären, hätten die an den Operationstagen in der Praxis vorhandenen mindestens zwei Pulsoxymeter für eine ordnungsgemäße postoperative Überwachung genügt. Das einzige – allerdings beträchtliche – festzustellende standardwidrige Defizit im Zusammenhang mit Pulsoxymetern besteht deshalb darin, dass der Einsatz der in der Praxis der Angeklagten grundsätzlich verfügbaren Pulsoxymeter bei vielen Patienten gänzlich unterblieb. (2) Neben der Pulsoxymetrie weist die DGAI-Empfehlung 1997 u.a. „Absaugung“ als „ess. Arb.“ – also eine essentielle apparative Ausstattung, die im Aufwachraum unmittelbar am Bett jedes Patienten vorhanden sein muss – aus. Die Kammer folgt deshalb auch der gutachterlichen Auffassung des Sachverständigen, dass das Fehlen von Absauggeräten in den Aufwachräumen der Praxis der Angeklagten einen bereits im Jahr 2007 geltenden medizinischen Standard verletzte. (3) Außerdem schließt sich die Kammer dem Befund des Sachverständigen an, dass der medizinische Standard es schon im Jahr 2007 auch bei ambulanten Operationen zum einen verlangte, Aufgaben der postoperativen Überwachung nur besonders geschultem Assistenzpersonal zu übertragen, und zum anderen die ständige Präsenz solchen Personals im Aufwachraum gebot. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen sind dann folgerichtig in den abweichenden Verhältnissen bei den Operationen der Angeklagten weitere Standardverstöße zu sehen. Hinsichtlich der soeben erstgenannten Vorgabe hat sich der Sachverständige überzeugend auf eine „Vereinbarung zur Qualitätssicherung ambulante Anästhesie“ bezogen, die aus den Jahren 2005 sowie 2006 stammt und zwischen dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten, der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen geschlossen worden ist. In dieser heißt es, die postoperative Überwachung erfordere „geeignete Räumlichkeiten, in denen der Patient postoperativ unter Aufsicht von speziell eingearbeitetem Assistenzpersonal überwacht wird, bis er wieder im Vollbesitz seiner Schutzreflexe und kooperativ, zeitlich und örtlich orientiert ist und von Seiten der Vigilanz, der Atmung und des Kreislaufs keine Komplikationen zu erwarten sind.“ Zu dem zweitgenannten Erfordernis einer kontinuierlichen Anwesenheit der speziell geschulten Überwachungspersonen im Aufwachraum hat der Sachverständige ebenso überzeugend auf die in den tatsächlichen Feststellungen zitierten Vorgaben der DGAI-Stellungnahme 1982 sowie der „Leitlinie zur postoperativen Überwachung“ aus dem Jahr 1998 hingewiesen. Die Inhalte der „Vereinbarung zur Qualitätssicherung ambulante Anästhesie“, der DGAI-Stellungnahme 1982 sowie der „Leitlinie zur postoperativen Überwachung“ hat die Kammer wiederum ergänzend zu den Erläuterungen des Sachverständigen auch im Wege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis genommen. (4) Die Kammer folgt weiter der Auffassung des Sachverständigen, dass die vorgenannten Standards trotz der von Verteidigerseite in der Hauptverhandlung dagegen vorgebrachten Einwände für beide Angeklagte galten. Dem steht nicht etwa entgegen, dass an der Entwicklung der DGAI-Empfehlung 1997, der „Vereinbarung zur Qualitätssicherung ambulante Anästhesie“, der DGAI-Stellungnahme 1982 sowie der „Leitlinie zur postoperativen Überwachung“ keine Fachgesellschaft für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beteiligt war. Daraus lässt sich nicht folgern, dass operierende Hals-Nasen-Ohren-Ärzte die aus chirurgischer und anästhesiologischer Sicht bei Eingriffen unter Narkose einzuhaltenden Standards von vornherein unbeachtet lassen dürften. Vielmehr muss ein Arzt, wenn und soweit seine Tätigkeit neben seiner ureigenen Disziplin noch weitere Fachgebiete berührt – wie es bei den Angeklagten, soweit sie operierten, mit den Gebieten der Chirurgie und der Anästhesiologie der Fall war – auch die für die diese anderen Fachgebiete geltenden Anforderungen berücksichtigen. Eine hiervon zu trennende Frage ist es, ob er sich im konkreten Einzelfall wegen der Zusammenarbeit mit einem anderen Arzt – wie hier der Anästhesistin Dr. G. – nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen darf, dass dieser die Einhaltung der einschlägigen Standards sicherstellt (dazu, bezogen auf den hiesigen Fall, unten IV. 1. a) bb)). Der Geltungsanspruch der aus der DGAI-Stellungnahme 1982 entnommenen Vorgabe für die postoperative Überwachung entfiel für die Praxis der Angeklagten ferner nicht deshalb, weil im Titel der Stellungnahme von „Aufwacheinheiten in Krankenhäusern“ die Rede ist. Die Forderung nach der ständigen Präsenz einer fachkundigen Überwachungsperson im Aufwachraum knüpft ersichtlich an die mit einer Narkose verbundene spezifische Patientengefährdung an. Diese besteht völlig unabhängig davon, ob sich der Aufwachraum in einem Krankenhaus oder in einer ambulanten Arztpraxis befindet. Schließlich waren die vom Sachverständigen vorgestellten medizinischen Standards für die Angeklagten nicht etwa gegenstandslos, weil sie ihre operative Tätigkeit allein an den Inhalten der „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V“ (im Folgenden: auch Qualitätssicherungsvereinbarung) hätten ausrichten dürfen. Insbesondere lässt sich aus dieser Vereinbarung nicht ableiten, der Einsatz von Pulsoxymetern sei abweichend von dem in der DGAI-Empfehlung 1997 niedergelegten Standard bei der postoperativen Überwachung in der Praxis der Angeklagten entbehrlich gewesen. Die Qualitätssicherungsvereinbarung ist ersichtlich weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, medizinische Standards bei ambulanten Operationen umfassend und abschließend zu regeln. Als ihre Vertragsparteien fungieren (nur) die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Medizinische Fachgesellschaften als diejenigen Institutionen, die in der Bundesrepublik Deutschland die ärztlichen Standards ganz entscheidend prägen (vgl. Knauer/Brose, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 222 RdNr. 17), waren am Abschluss der Qualitätssicherungsvereinbarung demgegenüber nicht beteiligt. Wie sich schon an den Vertragsparteien zeigt, hat die Qualitätssicherungsvereinbarung einen auf Belange der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkten Zweck. Dieser liegt darin, nur solchen Ärzten die Abrechnung ambulanter Operationen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu gestatten, die insbesondere die in § 6 der Vereinbarung geregelten organisatorischen, baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen beachten (vgl. BSG, Beschl. v. 31.08.2000, B 6 KA 11/00, BeckRS 2000, 30419894). Wenngleich es sicherlich Überschneidungen zwischen diesen Anforderungen und allgemeinen ärztlichen Standards gibt, unternimmt die Qualitätssicherungsvereinbarung – was zweifellos auch ihren Rahmen sprengen würde – gar nicht erst den Versuch, die bei ambulanten Operationen einschlägigen ärztlichen Standards präzise und vollständig abzubilden. Vielmehr bleibt sie in weiten Teilen äußerst abstrakt, etwa wenn sie in ihrem § 6 zu den apparativ-technischen Voraussetzungen bei kleineren invasiven Eingriffen unter dem Punkt „Instrumentarium und Geräte“ folgende stichworthafte Vorgaben trifft: „Fachspezifisches, operatives Instrumentarium mit ausreichenden Reserveinstrumenten“ sowie „Instrumentarium zur Reanimation und Geräte zur manuellen Beatmung, Sauerstoffversorgung und Absaugung“. Schon weil die Vereinbarung hier ganz generell auf eine konkrete Bezeichnung des erforderlichen Instrumentariums und der erforderlichen Geräte verzichtet, kann aus der unterbliebenen Nennung von Pulsoxymetern keineswegs gefolgert werden, die Vertragsparteien hielten diese für entbehrlich. Dass die Qualitätssicherungsvereinbarung medizinische Standards nicht abschließend ausformulieren will, sondern vielmehr die Geltung von Standards aus anderen Quellen voraussetzt, folgt zudem aus ihrem § 4 Abs. 1 Satz 1. Dieser lautet: „Eingriffe gemäß § 115b SGB V sind nach dem Facharztstandard zu erbringen.“ Darin liegt eindeutig ein Verweis auf außerhalb der Qualitätssicherungsvereinbarung geregelte Standards. dd) Die Angeklagten wussten nach fester Überzeugung der Kammer von den tatsächlichen Umständen, die den Abweichungen von den medizinischen Standards zugrunde lagen. (1) Diese Kenntnis ergibt sich zunächst daraus, dass sie die Aufwachräume an ihren Operationstagen häufig betreten haben, z.B. um Patienten dorthin zu bringen. Es ist deshalb schlicht nicht vorstellbar, dass den Angeklagten die zeitweisen Abwesenheiten ihrer Arzthelferinnen von den Aufwachräumen, die mangelhafte apparative Ausstattung der Räume und der häufige Verzicht auf die Nutzung von Pulsoxymetern verborgen geblieben sein bzw. sie geglaubt haben könnten, die Anästhesistin Dr. G. halte in den Aufwachräumen die erforderliche Ausstattung vor und setze bei den Patienten Pulsoxymeter ein. Ferner ist es undenkbar, dass den Angeklagten der Ausbildungsstand ihrer Angestellten unbekannt gewesen sein könnte. (2) Eine teilweise andere Bewertung – nämlich die Annahme eines berechtigten Vertrauens darauf, dass jedenfalls ab dem 09.03.2007 dauerhaft eine Arzthelferin im Aufwachraum sein werde und die Patienten künftig regelmäßig durch Pulsoxymeter überwacht würden – ist beim Angeklagten Dr. B. nicht etwa aufgrund der mit „Protokoll vom 09.03.2007 (Besprechung mit Dr. B.)“ betitelten Urkunde veranlasst. (a) Diese weist im Anschluss an die Überschrift folgenden Text auf: „– An OP-Tagen: 1. Videoüberwachung 2. Pulsoximeter benutzen – Eine Helferin soll immer mit in der Logo bleiben – Nach OP den Raum gründlich reinigen und desinfizieren – Nachmittags bei den Familien anrufen und nachfragen, wie es den operierten Kindern geht – Ans Telefon gehen, nicht lange klingeln lassen“ Die Worte „Videoüberwachung“ und „Pulsoximeter benutzen“ sind hierbei in roter Farbe gedruckt. Im Anschluss an den zitierten Text ist das Protokoll mit dem Praxisstempel der Angeklagten und einer Paraphe des Angeklagten Dr. B., einem Stempelabdruck „9. MRZ 2007“ sowie Unterschriften der – z.T. ehemaligen – Arzthelferinnen U. (heutiger Name: A.), D2, v. A1, R. (heutiger Name: E.), E1 und B3 (heutiger Name: D1) versehen. Das Protokoll wurde in einem Ordner aufgefunden, den der Angeklagte Dr. B. anlässlich einer Durchsuchung seines Privathauses am 17.04.2021 an Polizeibeamte übergeben hatte. (b) Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Dr. B. seinen Arzthelferinnen am 09.03.2007 die in dem Protokoll dokumentierten Anweisungen erteilt hat. Dies beruht auf mehreren Überlegungen. Zunächst wäre es ein äußerst erstaunlicher Zufall, wenn genau am Tag des Aufklärungsgesprächs mit dem Vater des Geschädigten und gleichzeitig nur fünf Tage vor der Operation des Geschädigten – im Zusammenhang mit der später der Vorwurf erhoben wurde, zwei konkrete postoperative Sicherheitsmaßnahmen, nämlich der Einsatz eines Pulsoxymeters und die dauerhafte Präsenz einer Arzthelferin im Aufwachraum, seien nicht eingehalten worden – der Angeklagten Dr. B. in einer Besprechung genau diese beiden Sicherheitsmaßnahmen von seinen Angestellten eingefordert hätte. Auch erscheint es fernliegend, dass das Praxispersonal nur fünf Tage nach einer solchen Besprechung – und beim ersten auf sie folgenden Operationstag – die in dem Protokoll sogar durch roten Druck als besonders wichtig gekennzeichneten Vorgaben völlig missachtet haben könnte. Genau diese fernliegende Annahme wäre jedoch unausweichlich, wenn es die Besprechung gegeben hätte, denn der Geschädigte wurde nach seiner Operation eben nicht an ein Pulsoxymeter angeschlossen und auch nicht von einer dauerhaft im Aufwachraum anwesenden Arzthelferin überwacht. Ein tatsächliches Stattfinden einer Besprechung mit den protokollierten Inhalten am 09.03.2007 – insbesondere der Erteilung einer Anweisung, im Aufwachraum Pulsoxymeter einzusetzen – wäre zudem nur schwerlich vereinbar damit, dass der Angeklagte Dr. B. bei seiner Zeugenaussage im Vorprozess eine solche Besprechung nicht erwähnt und ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sogar erklärt hat, im Aufwachraum gebe es keine Pulsoxymeter. Die im Vorprozess als Zeuginnen vernommenen Praxisangestellten haben eine derartige Besprechung ebenfalls nicht erwähnt; das Urteil des Amtsgerichts H.- H. vom 02.12.2009 gibt derartige Bekundungen nicht wieder. Vielmehr haben die Arzthelferinnen U., R. und K1 laut dem Urteil erklärt, Pulsoxymeter seien vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall im Aufwachraum gar nicht bzw. nur in Ausnahmefällen eingesetzt worden (s.o. III. 2. a) aa) (2)). Dies habe sich erst nach dem Vorfall geändert. Die Zeuginnen R. und U. haben außerdem übereinstimmend bekundet, es habe keine konkrete Anweisung gegeben, dass ständig jemand im Aufwachraum sein müsse (s.o. III. 2. a) bb) (3)). Wenn es am 09.03.2007 eine Besprechung mit den in dem Protokoll vermerkten Vorgaben gegeben hätte, würde das bedeuten, dass alle drei Zeuginnen – deren Angaben das Amtsgericht H.- H. in seinem Urteil ausdrücklich für glaubhaft erklärt hat – eine Falschaussage getätigt haben. Auch dies hält die Kammer für fernliegend. Ferner vermochte sich – auch auf konkrete Frage hiernach – keine der im hiesigen Verfahren gehörten Praxisangestellten an die angebliche Besprechung vom 09.03.2007 zu erinnern. Lediglich die Zeugin v. A1 hat, ohne dies allerdings mit einer protokollierten Besprechung in Verbindung zu bringen, von einer Anweisung berichtet, wonach immer jemand beim Patienten habe bleiben sollen, bis dieser wieder wach gewesen sei. Im Widerspruch hierzu haben, wie bereits ausgeführt (s.o. III. 2. a) bb) (3)), die Zeugin D2 im hiesigen Verfahren und die Zeugin K1 im Vorprozess allerdings glaubhaft erklärt, die Patienten bzw. deren Begleitpersonen hätten in Notfällen mit einer Glocke läuten sollen, was sich nicht mit der Annahme einer weisungsgemäßen dauerhaften Präsenz einer Arzthelferin im Aufwachraum verträgt. Wenn der Angeklagte Dr. B. in einer Besprechung am 09.03.2007 – nur fünf Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall – den Arzthelferinnen die Anweisung erteilt hätte, dass bei den operierten Patienten Pulsoxymeter einzusetzen seien und dauerhaft eine Überwachungsperson in den Aufwachräumen bleiben müsse, wäre außerdem zu erwarten gewesen, dass er nach dem Vorfall die Missachtung dieser Vorgaben zumindest mit scharfen Worten kritisiert hätte. Die Zeuginnen D1, D2 und v. A1 haben jedoch übereinstimmend erklärt, sich an entsprechende Vorwürfe nicht zu erinnern. Weiter erschiene es wenig sinnvoll, ein wirklich für den praktischen Einsatz gedachtes Überwachungskonzept so auszugestalten, dass zur dauerhaften Anwesenheit einer Arzthelferin im Aufwachraum noch eine Videoüberwachung hinzutreten soll. Eine Videoüberwachung der Aufwachräume hätte ersichtlich keinen über die unmittelbare Präsenz einer Arzthelferin hinausgehenden Nutzen gehabt. Auch das spricht gegen die Abhaltung einer Besprechung mit den protokollierten Inhalten. Schließlich ist anzunehmen, dass der Angeklagte Dr. B. – wenn es die angebliche Besprechung am 09.03.2007 gegeben hätte – die Wichtigkeit des Protokolls sofort nach dem Vorfall vom 14.03.2007, als seine Erinnerung an eine solche Besprechung noch sehr frisch hätte sein müssen, erkannt und das Protokoll bereits nach der ersten Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn im Jahr 2007, spätestens aber nach der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Jahr 2011, entweder den Strafverfolgungsbehörden oder aber seinen Verteidigern überlassen hätte. Die in der Einlassung des Angeklagten Dr. B. aufscheinende Angabe, er habe nicht mehr an das Protokoll gedacht, ist angesichts des auch für ihn offensichtlichen hohen Werts als Verteidigungsmittel, den das Protokoll im Falle eines wahren Inhalts für ihn gehabt hätte, schlicht nicht glaubhaft. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte Dr. B. sich in seiner Einlassung selbst von der Datumsangabe in dem Protokoll distanziert hat, indem er erklärt hat, er wisse nicht mehr, ob die angebliche Besprechung „einen Monat, zwei Wochen oder zwei Tage“ vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall stattgefunden habe. Die Kammer ist aus den vorgenannten Gründen sicher, dass eine Besprechung mit den protokollierten Inhalten weder am 09.03.2007 noch an einem anderen Termin kurz vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall – insbesondere auch nicht „einen Monat, zwei Wochen oder zwei Tage“ vor dem Vorfall – stattgefunden hat. Dementsprechend ist der Angeklagte Dr. B. nach Überzeugung der Kammer zum Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs mit dem Vater des Geschädigten am 09.03.2007 keineswegs davon ausgegangen, die ihm bekannten Mängel der postoperativen Überwachung seien abgestellt. ee) Beiden Angeklagten war nach fester Überzeugung der Kammer klar, dass die Atmung der frisch operierten Patienten nach ihrer Verlegung in den Aufwachraum lückenlos überwacht werden musste und deshalb jedenfalls der Verzicht auf die Nutzung eines Pulsoxymeters bei gleichzeitig fehlender dauerhafter Präsenz einer fachkundigen Überwachungsperson gegen den medizinischen Standard verstieß. Das medizinische Gebot, narkotisierte Patienten bis zur Wiederherstellung ihrer Vitalfunktionen kontinuierlich zu überwachen, ist – wie der Sachverständige Prof. Dr. v. K. eindringlich betont hat – von äußerst hoher Bedeutung. Es habe auch schon vor der Einführung des Pulsoxymeters bestanden, der nichts Anderes als ein technisches Hilfsmittel zur Vornahme der Überwachung sei. Damals habe man die Atmung der Patienten kontrolliert, indem fachkundiges Personal unmittelbar an den Betten platziert worden sei und dann die menschlichen Sinne für die Überwachung genutzt habe. Die Angabe des Sachverständigen zur auch schon im Jahr 2007 jahrzehntelangen Geltung des Gebots lückenloser Patientenüberwachung im Aufwachraum wird dadurch bestätigt, dass bereits die aus der Zeit vor Entwicklung der Pulsoxymetrie stammende DGAI-Stellungnahme 1982 eine solche Überwachung als notwendig bezeichnet. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass den Angeklagten dieses ganz elementare und seit langer Zeit etablierte Gebot nicht bekannt gewesen sein könnte. Vielmehr ist die Kammer sicher, dass es ihnen bereits in ihrer medizinischen Ausbildung vermittelt worden ist. Ein Nachweis, dass sie vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall Fachzeitschriften gelesen oder Fortbildungen besucht haben, in denen dieses Gebot sowie seine Ausformungen in der DGAI-Empfehlung 1997, der „Vereinbarung zur Qualitätssicherung ambulante Anästhesie“, der DGAI-Stellungnahme 1982 und der „Leitlinie zur postoperativen Überwachung“ angesprochen wurden, ist daher entbehrlich. ff) Dass der Angeklagte Dr. H. annahm, bei den Operationen des Angeklagten Dr. B. bestünden dieselben – defizitären – Rahmenbedingungen wie bei seinen eigenen Operationen, ergibt sich mittelbar aus seiner Zusammenarbeit mit derselben Anästhesistin und denselben Arzthelferinnen wie der Angeklagte Dr. B.. Hätten an den Operationstagen des Angeklagten Dr. B. grundlegend andere Verhältnisse geherrscht – und wäre insbesondere ein höherer Sicherheitsstandard bei der postoperativen Überwachung angelegt worden –, so hätten die Anästhesistin und die Arzthelferinnen den Angeklagten Dr. H. mit Sicherheit hierauf angesprochen. Etwaige erhebliche Unterschiede wären ihm daher – wie ihm nach sicherer Einschätzung der Kammer auch klar war – nicht verborgen geblieben. Da ihn jedoch niemand auf derartige Unterschiede aufmerksam machte, weil es sie eben nicht gab (s.o. III. 2. a) bb) (4)), kam der Angeklagte Dr. H. nicht umhin, von gleichartigen Rahmenumständen an den Operationstagen des Angeklagten Dr. B. wie an seinen eigenen Operationstagen auszugehen. Außerdem hat der Angeklagte Dr. H. keinesfalls geglaubt, der Angeklagte Dr. B. unterrichte seine Patienten bzw. deren gesetzliche Vertreter regelmäßig über die vom medizinischen Standard abweichende Ausgestaltung der postoperativen Überwachung. Hätte der Angeklagte Dr. B. nämlich über die Standardwidrigkeit und die damit verbundenen Risiken informiert, so hätte zweifellos kaum jemand in die Operation eingewilligt. Weil der Angeklagte Dr. B. tatsächlich aber durchaus zahlreiche Operationen durchführte – und dies dem Angeklagten Dr. H., schon aufgrund der Honorarabrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung, nicht verborgen geblieben sein kann –, kann der Angeklagte Dr. H. nicht angenommen haben, der Angeklagte Dr. B. thematisierte die Defizite der postoperativen Überwachung in den Aufklärungsgesprächen. Ferner ist zur Überzeugung der Kammer keiner der Angeklagten davon ausgegangen, die Zeugin Dr. G. kläre über die standardwidrige postoperative Überwachung auf. Auch Hinweise von ihrer Seite zu diesem Aspekt hätten eine erhebliche Patientenabschreckung bewirkt. Da ein solches Phänomen für die Angeklagten aber eben nicht zu beobachten war, sondern sie ganz im Gegenteil viel operierten, hat unzweifelhaft keiner von ihnen mit entsprechenden Hinweisen der Zeugin Dr. G. gerechnet. Die Angabe des Angeklagten Dr. B. in seiner Einlassung, er habe aufgrund einer „damaligen Vereinbarung zwischen Operateur und Anästhesisten“ angenommen, die Zeugin Dr. G. spreche mit den Patienten über die nur etwaige Verwendung eines Pulsoxymeters in der Aufwachphase, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Zugunsten beider Angeklagter unterstellt die Kammer allerdings, dass sie eine Aufklärung über die Art und Weise der postoperativen Überwachung für rechtlich entbehrlich hielten. gg) Von der grundsätzlichen Zuständigkeit auch der Angeklagten für die postoperative Überwachung der jeweils von ihnen operierten Patienten ist die Kammer wiederum aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. v. K. überzeugt. Er hat ausgeführt, nach einer Operation unter Narkose seien sowohl der Anästhesist als auch der Operateur für die Überwachung im Aufwachraum verantwortlich, und zwar „jeder für seinen Bereich“. Der Anästhesist sei dementsprechend für alle Risiken zuständig, die sich aus der Narkose ergäben, und der Operateur für sämtliche Risiken, die mit dem durchgeführten Eingriff zusammenhingen. Diese ohnehin plausible und nachvollziehbare Angabe steht im Einklang mit einer – zwischen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesie und Wiederbelebung, der Deutschen Gesellschaft für Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie, dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten sowie dem Berufsverband Deutscher Hals-, Nasen-, Ohrenärzte geschlossenen – „Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der HNO-Heilkunde“ aus dem Jahr 1976 (im Folgenden: HNO-Vereinbarung 1976). In dieser heißt es zunächst u.a.: „Bei der Zusammenarbeit im Operationssaal nehmen Anästhesist und HNO-Arzt die Aufgaben ihrer Fachgebiete in voller ärztlicher und rechtlicher Verantwortung wahr. Der HNO-Arzt trägt die Verantwortung für den speziellen Eingriff, der Anästhesist bei Narkosen für die Prämedikation, für das Betäubungsverfahren und die Überwachung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der vitalen Funktionen während des Betäubungsverfahrens“ sowie dann unter der Überschrift „Zusammenarbeit in der Intensivmedizin“: „1. Aufwachraum: Überwachungsraum ohne Stationscharakter, in dem der Frischoperierte so lange bleibt, bis er aus der Narkose erwacht und wieder im Vollbesitz seiner Schutzreflexe ist und keine unmittelbaren Komplikationen seitens der Atmung und des Kreislaufes mehr zu erwarten sind. Der Aufwachraum untersteht dem Anästhesisten. 2. Wachstation: Bettenstation zur präoperativen Überwachung und Behandlung Schwerstkranker und zur ständigen Überwachung und Behandlung Frischoperierter nach ausgedehnten Eingriffen. Die Wachstation steht in der Regel unter der Leitung des HNO-Arztes.“ Die erstzitierte Passage formuliert, wenn auch nur bezogen auf die Zusammenarbeit bei der eigentlichen Operation, klar eine Verantwortungsverteilung der vom Sachverständigen Prof. Dr. v. K. geschilderten Art. In den letztzitierten Abschnitten wird der Gedanke einer entsprechenden Verantwortungsverteilung auch auf die postoperative Phase angewandt, indem sowohl dem Anästhesisten als auch dem operierenden Hals-Nasen-Ohren-Arzt eine Überwachungspflicht zugewiesen wird. Unzutreffend wäre es, mit der Verteidigung des Angeklagten Dr. B. aus der Formulierung unter „1. Aufwachraum“, der Aufwachraum unterstehe dem Anästhesisten, eine Alleinzuständigkeit der Zeugin Dr. G. für die in der Praxis der Angeklagten unterhaltenen Aufwachräume ableiten zu wollen. Die in der HNO-Vereinbarung 1976 vorausgesetzte Trennung zwischen einem „Aufwachraum“ (im engeren Sinne) und einer „Wachstation“ gab es in der Praxis der Angeklagten nicht. Vielmehr befanden sich die Patienten bis zu ihrer Entlassung in ein und demselben Raum, der deshalb – in der Terminologie der HNO-Vereinbarung 1976 ausgedrückt – „Aufwachraum“ und „Wachstation“ zugleich war. Folgerichtig gilt für diesen Raum, auch wenn er im hiesigen Urteil entsprechend dem Sprachgebrauch der Angeklagten schlicht als „Aufwachraum“ bezeichnet wird, neben der in der HNO-Vereinbarung 1976 unter „1. Aufwachraum“ geregelten Überwachungszuständigkeit auch diejenige gemäß dem Abschnitt „2. Wachstation“. hh) Dass im Jahr 2007, als sich der verfahrensgegenständliche Vorfall ereignete, die Erlöse aus den Operationen beider Angeklagter in den Praxisgewinn einflossen und die Angeklagten diesen unter sich aufteilten, folgt aus einem Schriftstück mit dem Titel „Fakten zu OP-Tätigkeit Dr. H. (Facharzt für HNO-Heilkunde)“. In diesem Dokument, das bei einer Durchsuchung des Privathauses des Angeklagten Dr. H. aufgefunden und offenbar von ihm selbst erstellt wurde, heißt es u.a.: „Am 03.07.2012 schloss Dr. H. mit Dr. B. einen Vertrag hinsichtlich der Honorarverteilung dahingehend, dass der jeweilige Operateur das Honorar in Höhe von 100 % als Vorabgewinn zugerechnet bekam. Da Dr. H. jedoch nicht mehr operativ tätig war, entfiel von jetzt an das gesamte Honorar für Operationen an Dr. B..“ An der Richtigkeit dieser Angabe hat die Kammer keinerlei Zweifel. Ziel des angesprochenen „Vertrages“ war es ersichtlich, den Angeklagten Dr. H., der seine Operationstätigkeit eingestellt hatte, von einem Anteil an den Erlösen aus den jetzt nur noch vom Angeklagten Dr. B. durchgeführten Operationen auszuschließen. Da es hierfür erst einer besonderen Vereinbarung und der Konstruktion eines 100-prozentigen Vorabgewinns bedurfte, waren die Operationserlöse bis dahin offenkundig nicht von vornherein dem jeweiligen Operateur zugewiesen gewesen, sondern in einen aufzuteilenden Gewinn eingegangen. Dementsprechend haben im Jahr 2007 noch beide Angeklagte von der Operationstätigkeit des jeweils anderen profitiert. b) Tatgeschehen Die Nasenatmungsprobleme des Geschädigten, die deshalb bereits im Jahr 2004 durchgeführte Adenotomie und der am 30.01.2006 wegen unzureichender Besserung erteilte Rat des Angeklagten Dr. B. zu einer Laserconchotomie sind einer in der Praxis der Angeklagten geführten Patientenakte zum Geschädigten zu entnehmen. Die dortigen Angaben stehen im Einklang mit den Ausführungen, die der Angeklagte Dr. B. in seiner Einlassung zu der von ihm gestellten Indikation für eine operative Verkleinerung der Nasenmuscheln und zur Krankheitsvorgeschichte des Geschädigten gemacht hat. aa) Aus dem zum 09.03.2007 in der Patientenakte eingetragenen Text „Nase: Muschelhyperplasie ++ gesalbt. Einwilligung in Laserconchotomie“ schließt die Kammer, dass der Angeklagte Dr. B. den Geschädigten an diesem Tag nochmals untersuchte und wahrscheinlich erst jetzt ein Operationstag festgelegt wurde. Ferner geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte Dr. B. am 09.03.2007 dem Vater des Geschädigten den geplanten Eingriff im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs erläuterte, obwohl der als Zeuge gehörte Nebenkläger ein derartiges Gespräch nicht zu erinnern vermochte. Der Datierung der „Einverständniserklärung zur Operation“ auf den 09.03.2007 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Dr. B. dem Nebenkläger diesen formularmäßigen, allerdings um handschriftliche Eintragungen ergänzten Bogen schon an jenem Tag zur Unterschrift vorlegte und der Nebenkläger ihn unterzeichnete. Auch das Formular „Aufklärungs- und Anamnesebogen zur Narkose von Kindern“ erhielt der Nebenkläger bereits bei dem Termin am 09.03.2007. Es muss ihm schon an diesem Tag in der Praxis übergeben worden sein, da er es nach der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. G. am Operationstag unausgefüllt von zu Hause mitbrachte. Die Feststellungen zur Vergütung der ärztlichen Leistungen der Angeklagten im 1. Quartal 2007 und zur fehlenden wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Operation des Geschädigten für sie beruhen auf Wahrunterstellungen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO. bb) Die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers hat die Kammer mit äußerster Vorsicht gewürdigt. Er war bei seinen Vernehmungen emotional stark angeschlagen, vermochte ersichtlich die Situation der Hauptverhandlung kaum auszuhalten und stand teilweise an der Grenze zur Vernehmungsunfähigkeit. Außerdem hatte er – aufgrund des Zeitablaufs verständliche – Erinnerungslücken, mit denen er allerdings völlig offen umging. Eine übermäßige Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten oder gar Verfolgungseifer zeigte er nicht. Ganz im Gegenteil betonte er mehrfach, er halte das Verfahren für nutzlos, weil es seinen Sohn nicht zurückbringen könne; man solle besser alles „Gott überlassen“. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte hält die Kammer einzelne Schilderungen des Nebenklägers für belastbar. Das gilt zunächst für seine uneingeschränkt plausible Bekundung, er könne nicht lesen und habe im Jahr 2007 die deutsche Sprache kaum beherrscht. Aus diesen Gegebenheiten ist zu folgern, dass der Nebenkläger die Ausführungen des Angeklagten Dr. B. in dem Termin am 09.03.2007 kaum verstand und den Inhalt der „Einverständniserklärung zur Operation“ nicht zu erfassen vermochte. Nicht ausschließbar blieb dem Angeklagten Dr. B. jedoch beides verborgen, zumal der Nebenkläger in der Hauptverhandlung auch berichtet hat, er habe seine Leseunfähigkeit damals nicht offengelegt. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte Dr. B. in dem Termin am 09.03.2007 keinerlei Erklärungen zur Ausgestaltung der postoperativen Überwachung in seiner Praxis abgegeben hat. Der Nebenkläger hat bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er erinnere sich überhaupt nicht an ein der Operation vorangegangenes Gespräch mit dem Angeklagten Dr. B., und bei seiner zweiten Vernehmung bekundet, er habe im Vorwege nicht gewusst, wie die Situation im Aufwachraum sein werde. Dies allein würde die Feststellung unterbliebener Erläuterungen zur postoperativen Untersuchung zwar noch nicht hinreichend tragen. Allerdings enthält die „Einverständniserklärung zur Operation“ an keiner Stelle, insbesondere auch nicht in dem für etwaige individuelle Ergänzungen vorgesehenen Abschnitt „Besondere Folgen und Probleme kamen zur Sprache“, einen Hinweis auf die Rahmenumstände der postoperativen Überwachung. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte Dr. B. es hier vermerkt hätte, wenn er sich im Aufklärungsgespräch zur postoperativen Überwachung geäußert hätte. Das gilt umso mehr, als er an dieser Stelle mit „Blut verschlucken“ handschriftlich eine denkbare Komplikation eingetragen und somit die Möglichkeit, über den vorgedruckten Text hinausgehende Gesprächsinhalte zu dokumentieren, aktiv genutzt hat. Ferner hat der Angeklagte Dr. B. in seiner Einlassung durch die Äußerung, die Aufklärung über den Aufwachraum habe ausschließlich Dr. G. oblegen und ein Operateur informiere niemals über die Verhältnisse im Aufwachraum, der Sache nach eingeräumt, die Art und Weise der postoperativen Überwachung bei der Aufklärung seiner Patienten bzw. ihrer Sorgeberechtigten stets unerörtert gelassen zu haben. Ferner folgt die Kammer der Bekundung des Nebenklägers, er wäre im Falle einer Aufklärung über die standardwidrige Ausgestaltung der postoperativen Überwachung mit der Operation seines Sohnes nicht einverstanden gewesen. Diesbezüglich hat der Nebenkläger sehr bestimmt erklärt, er hätte der Operation nicht zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass er nach dem Eingriff zeitweise allein mit seinem Sohn im Aufwachraum sein würde, und das mit der fehlenden Nutzung von Überwachungsgeräten verbundene Risiko gekannt hätte. Diese Angabe ist – obwohl der Nebenkläger sie aus einer ex-post-Perspektive heraus in Kenntnis der Umstände, die zum Tod seines Sohnes geführt haben, gemacht hat – deshalb glaubhaft, weil genau das vom Nebenkläger benannte hypothetische Verhalten von einem rationalen Sorgeberechtigten zu erwarten gewesen wäre. Der Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Nebenkläger auf Nachfragen der Verteidigung des Angeklagten Dr. B. verschiedene Details – wie beispielsweise das Datum der verfahrensgegenständlichen Operation und den Namen des Operateurs (also des Angeklagten Dr. B.), die Anschrift der Praxis der Angeklagten sowie den Namen des Kinderarztes seines Sohnes – nicht zu erinnern vermochte. Die dem Nebenkläger gestellte Frage nach einem hypothetischen Verhalten in der hypothetischen Situation eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs betraf einen irrealen Sachverhalt und knüpfte nicht an eine wie auch immer geartete Erinnerung des Nebenklägers an. Deshalb konnte er die Frage, trotz seiner Erinnerungslücken hinsichtlich des tatsächlich stattgefundenen Geschehens, zuverlässig beantworten. Eine Fehlannahme des Angeklagten Dr. B. – die er allerdings ohnehin gar nicht geltend macht –, der Vater des Geschädigten hätte auch im Falle einer ordnungsgemäßen, auf die Standardwidrigkeit der postoperativen Überwachung eingehenden Aufklärung in die Operation seines Sohnes eingewilligt, ist auszuschließen. Diesem Befund liegt zugrunde, dass, wie ausgeführt, eine entsprechende Einwilligung von einem vernünftig handelnden Sorgeberechtigten nicht erwartet werden konnte. Dieselbe Erwägung stützt auch die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H. zu keinem Zeitpunkt davon ausging, Patienten des Angeklagten Dr. B. bzw. deren gesetzliche Vertreter würden einer Operation im hypothetischen Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung gleichwohl zustimmen. cc) Der geplante Ablauf des Operationstages am 14.03.2007 ist einer Übersicht zu entnehmen, die sich in dem vom Angeklagten Dr. B. am 17.04.2021 übergebenen Ordner befand. Die in der bereits erwähnten (s.o. III. 2. a) hh)) Urkunde „Fakten zu OP-Tätigkeit Dr. H. (Facharzt für HNO-Heilkunde)“ enthaltene und vom Angeklagten Dr. H. in seinem letzten Wort erneuerte Angabe, er sei am 14.03.2007 im Urlaub und nicht in der Praxis gewesen, zweifelt die Kammer nicht an. Zum Geschehen vor der Operation des Geschädigten hat die Zeugin Dr. G. in der hiesigen Hauptverhandlung bekundet, der Geschädigte sei mit seinem Vater in der Praxis erschienen. Der Vater habe den „Aufklärungs- und Anamnesebogen zur Narkose von Kindern“ zwar mitgebracht, allerdings hätten die dort von den Sorgeberechtigten zu machenden Angaben gefehlt. Deshalb habe sie eine Arzthelferin gebeten, den Bogen mit dem Vater auszufüllen, aber auch selbst mit ihm über die Narkose gesprochen. Sie habe deutsch geredet, dem Vater des Geschädigten jedoch angeboten, französisch mit ihr zu sprechen. Er habe ihr auf Französisch mitgeteilt, er habe alles verstanden. Darüber, wie die Überwachung des Geschädigten nach dem Eingriff ausgestaltet sein werde, habe sie den Vater nicht aufgeklärt. Die Einzelheiten zum Ablauf der Operation – einschließlich des Umstandes, dass die Laserconchotomie als solche erfolgreich und komplikationslos verlief sowie die Narkoseleistung während des Eingriffs nicht zu beanstanden war – und zum anschließenden Verbringen des nach der Operation zunächst wieder selbständig atmenden Geschädigten in den Aufwachraum durch den Angeklagten Dr. B., während Dr. G. bereits den nächsten Patienten in den Operationsraum holte, ergeben sich aus dem Urteil des Amtsgerichts H.- H. vom 02.12.2009. Es beschreibt in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte Dr. B. im Aufwachraum nochmals die Atmung des in die stabile Seitenlage gebrachten Geschädigten kontrollierte, den Raum dann verließ – aber noch einmal zurückkam und dem Vater des Geschädigten ein Rezept übergab – sowie sich schließlich der nächsten Operation widmete. Im Einklang mit diesen schon im Vorprozess getroffenen Feststellungen hat die Zeugin Dr. G. in der hiesigen Hauptverhandlung geschildert, sie sei nach der Operation des Geschädigten den nächsten Patienten holen gegangen; als sie dabei am Aufwachraum vorbeigekommen sei, habe sie den Geschädigten dort in der stabilen Seitenlage liegen gesehen. dd) Den ebenfalls bereits im Urteil des Vorprozesses dokumentierten Verzicht auf eine pulsoxymetrische Überwachung des Geschädigten hat die Zeugin Dr. G. im hiesigen Verfahren nochmals bestätigt. Zudem hat der Angeklagte Dr. B. den Verzicht als solchen – auch wenn er die Verantwortung für diesen allein bei der Zeugin Dr. G. sehen möchte – in seiner Einlassung eingeräumt. ee) Die Kammer ist fest davon überzeugt, dass sich nach der Verlegung des Geschädigten in den Aufwachraum über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten hinweg, nämlich bis etwa 08:25 Uhr, keine Arzthelferin dauerhaft im Aufwachraum befand, sondern nur sporadisch eine Helferin nach dem Geschädigten sah. Hierbei stützt sich die Kammer auf zeugenschaftliche Angaben des Nebenklägers. Er hat in der hiesigen Hauptverhandlung zu der Situation im Aufwachraum bekundet, aus seiner Sicht sei sein Sohn zu lange bewusstlos geblieben. Er habe sich deshalb Sorgen gemacht; es sei aber niemand gekommen. Deshalb sei er etwa zwei- bis dreimal zu „der Sekretärin“, einer jungen Dame, gegangen. Diese habe ihm gesagt, sein Sohn werde bald aufwachen. Die Kammer hält – bei der gebotenen vorsichtigen Würdigung – auch diese Schilderung des Nebenklägers für glaubhaft und belastbar. Die vom Nebenkläger mitunter gezeigten Erinnerungslücken stehen dem nicht entgegen. Er ist, wie bereits erwähnt (s.o. III. 2. b) bb)), mit seinen Erinnerungsschwierigkeiten offen umgegangen. Anders als zu zahlreichen anderen Punkten hat er derartige Probleme im Hinblick auf seine vorstehend wiedergegebenen Ausführungen aber gerade nicht beschrieben. Vielmehr hat er diese Ausführungen während seiner Vernehmung sogar wiederholt. Es erscheint äußerst plausibel, dass gerade der vom Nebenkläger beschriebene, für ihn ersichtlich nach wie vor mit starken Emotionen verknüpfte Vorgang des erfolglosen Hilfesuchens zuverlässig in seinem Gedächtnis haften geblieben ist. Bei der von ihm als „Sekretärin“ beschriebenen Frau, die er aufgesucht habe, handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine am Empfangstresen der Praxis tätige Arzthelferin, die allerdings nicht namentlich zu identifizieren war. Die laienhafte Bezeichnung als „Sekretärin“ passt zu den Arbeiten, die üblicherweise am Empfang einer Arztpraxis erledigt werden. Dass der Nebenkläger nach seinen Angaben zu der „Sekretärin“ erst hingehen musste, impliziert zudem, dass jedenfalls zeitweise keine Arzthelferin im Aufwachraum präsent war. Genau dies hat, ebenfalls gestützt auf Bekundungen des hiesigen Nebenklägers, im Übrigen auch schon das Amtsgericht H.- H. in seinem Urteil vom 02.12.2009 festgestellt. Die Aussage des Nebenklägers im Vorprozess vermochte die Zeugin W1 in der hiesigen Hauptverhandlung jedenfalls in Grundzügen zu erinnern. Ihr zufolge hat der Nebenkläger bereits damals geschildert, jedenfalls zeitweise allein mit dem Geschädigten im Aufwachraum gewesen zu sein und sich mit seinen Sorgen um den Zustand seines Sohnes mehrfach an eine Arzthelferin gewandt zu haben, woraufhin ihm sinngemäß gesagt worden sei, der Geschädigte werde demnächst aufwachen. Dementsprechend hat der Nebenkläger die hier als belastbar angesehenen Angaben zum einen schon in engerer zeitlicher Nähe zum 14.03.2007 und zum anderen, durch ihre Erneuerung im hiesigen Verfahren, konstant vorgetragen. Auch dies untermauert ihre Glaubhaftigkeit. Schließlich sind die Bekundungen des Nebenklägers nicht etwa deshalb anzuzweifeln, weil der Angeklagte Dr. B. in seiner Einlassung erklärt hat, er habe ein Gespräch des Nebenklägers mit einer Arzthelferin am Empfangstresen nicht gehört. Der Angeklagte Dr. B. hat nämlich, wie ausgeführt (s.o. III. 1. a b)), in seiner Einlassung auf Nachfrage weiter ausgesagt, die Tür zum Operationsraum sei verschlossen gewesen. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Gespräche des Nebenklägers mit der Arzthelferin im Operationsraum gar nicht vernehmbar waren. Eine derart laute Gesprächsführung, dass Kommunikationsinhalte durch eine verschlossene Tür hindurch hörbar gewesen sein könnten, hat der Nebenkläger nicht geschildert und sie ist trotz seiner Sorge um den Zustand seines Sohnes auch keineswegs als selbstverständlich vorauszusetzen. Außerdem liegt es nahe, dass der Angeklagte Dr. B. im Operationsraum auf seine dortigen Aufgaben konzentriert und deshalb seine Wahrnehmungsfähigkeit im Hinblick auf Vorgänge am Praxisempfang zumindest eingeschränkt war. ff) Wiederum im Urteil des Vorprozesses sind die Hergänge in der Praxis der Angeklagten ab etwa 08:25 Uhr des 14.03.2007, die Verlegung des Geschädigten in ein Kinderkrankenhaus und sein Hirntod am 21.03.2007 infolge postoperativen Sauerstoffmangels sowie der hierdurch verursachten schweren Hirnschädigung beschrieben. Auch der Sachverständige Prof. Dr. v. K. hat diesen Ablauf, basierend auf seiner Kenntnis der medizinischen Unterlagen zum Geschädigten, in der Hauptverhandlung des hiesigen Verfahrens nochmals geschildert. Das Beruhen des Hirntodes auf einer sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung ist zudem einem Sektionsgutachten zu entnehmen. Der Sachverständige hat ferner uneingeschränkt überzeugend die Ursache für den Sauerstoffmangel des Geschädigten beschrieben. Es habe sich genau das Risiko verwirklicht, dem durch eine sorgfältige Überwachung der Atmung nach Operationen im Nasen- und Rachenraum entgegengewirkt werden müsse. Bei dem Geschädigten sei es zweifelsfrei zu einer Atemwegsverlegung und einem hierdurch ausgelösten Atemstillstand gekommen. Der Hustenreflex als übliche Schutzreaktion des Körpers gegen eine Verstopfung der Atemwege sei wegen der noch vorhandenen Narkosewirkung unterdrückt gewesen. Die Atemwegsverlegung wiederum sei sicher auf eine bei Laserconchotomien typische kleine postoperative Blutung zurückzuführen, in deren Folge Blut aus der Nase in den Rachen gelaufen sei. Darüber hinaus hat der Sachverständige völlig plausibel erklärt, der Tod des Geschädigten hätte durch eine kontinuierliche postoperative Überwachung seiner Atmung sicher verhindert werden können. Sein Atemstillstand wäre wegen des hiermit verbundenen Absinkens der Sauerstoffsättigung des Blutes umgehend aufgefallen, wenn er an ein Pulsoxymeter angeschlossen gewesen wäre. Eine erfahrene Fachkraft hätte – wenngleich das Pulsoxymeter die überlegene Überwachungsvorkehrung sei – den Atemstillstand ebenfalls bemerkt. In beiden Fällen hätten derart rasch Maßnahmen wie etwa die Gabe von Sauerstoff oder auch eine Beatmung eingeleitet werden können, dass der Geschädigte ohne bleibende Schäden überlebt hätte. c) Nachtatgeschehen Was das Nachtatgeschehen betrifft, hat die Zeugin Dr. G. von der Verlagerung der Operationstätigkeit in ein Krankenhaus und den infolge des verfahrensgegenständlichen Vorfalls neu eingeführten Überwachungsvorkehrungen berichtet. Ihre Bekundungen hierzu stehen im Einklang mit Angaben in einem vom 03.11.2011 datierenden Dokument mit dem Titel „Ablauf OP Dr. B.“, das sich offenbar als Dienstanweisung des Angeklagten Dr. B. an seine Arzthelferinnen versteht. Darin heißt es u.a.: „Nach Freigabe wird der Patient in den Aufwachraum gebracht und dort durch eingeteilte Helferin lückenlos durch Anlegen von Pulsoximeter überwacht.“ Die Weiterbildung zweier Mitarbeiterinnen im Bereich des ambulanten Operierens ist durch entsprechende Zeugnisse, die Feststellungen zu dem in der Praxis der Angeklagten eingeführten und fortlaufend gepflegten Qualitätsmanagementsystems sind durch vom TÜV Süd als Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigungen sowie Auszüge aus verschiedenen „Management-Bewertungen“ belegt. Über den Befund der Begehung nach § 36 IfSG am 30.04.2011 verhält sich eine Bescheinigung der F. und H. H., Bezirksamt H., vom 12.04.2011. Die „Abfindungszahlung“ des Haftpflichtversicherers des Angeklagten Dr. B. an die Eltern des Geschädigten ist dem Schreiben eines Rechtsanwalts H1 vom 11.07.2008 zu entnehmen. Die bereits erwähnte (s.o. III. 2. a) hh)) Urkunde „Fakten zu OP-Tätigkeit Dr. H. (Facharzt für HNO-Heilkunde)“ beschreibt eine Beendigung der Operationstätigkeit des Angeklagten Dr. H. am 14.09.2011. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Angabe begegnet keinen Bedenken. d) Verfahrensgeschichte Die rein chronologischen Feststellungen zur Verfahrensgeschichte ergeben sich aus einer Vielzahl von Unterlagen. Zu nennen sind insoweit insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 02.12.2009, der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.05.2016 und die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21.10.2015 sowie 23.02.2020. Weitere Erkenntnisquellen waren verschiedene staatsanwaltschaftliche sowie generalstaatsanwaltschaftliche Verfügungen, diverse Schriftsätze der Verteidiger beider Angeklagter im Ermittlungsverfahren, ein Schreiben des Angeklagten Dr. H. selbst vom 18.12.2011, der Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom 11.11.2014 und polizeiliche Vermerke vom 19.04.2021 zu den Durchsuchungen bei den beiden Angeklagten. Der wertenden Feststellung der Phasen, in denen eine angemessene Verfahrensförderung unterblieben ist, liegen die folgenden Überlegungen zugrunde. Bei den rund zwölf Monaten vom 10.08.2012 bis zum 13.08.2013 handelt es sich um den Zeitraum, in dem die Staatsanwaltschaft mehr als einen Monat auf die von dem Verteidiger Dr. S. angekündigte Stellungnahme wartete, gleichzeitig jedoch inaktiv blieb. Nach Auffassung der Kammer hätte es die – auch die Staatsanwaltschaft treffende – Fürsorgepflicht gegenüber den beiden späteren Angeklagten geboten, dem Verfahren trotz der noch ausstehenden Stellungnahme und der diversen Fristverlängerungsanträge des Verteidigers Dr. S. spätestens ab dem 10.08.2012 Fortgang zu geben. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Angeklagten Dr. H., sondern auch hinsichtlich des Angeklagten Dr. B., weil kein Grund dafür ersichtlich ist, ihm den Verursachungsanteil seines Verteidigers an der Verfahrensverzögerung als eine Art „Mitverschulden“ zuzurechnen. Da nicht nachvollziehbar ist, warum die von der Generalstaatsanwaltschaft am 21.10.2013 erbetene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO länger als einen Monat auf sich warten ließ, stuft die Kammer weiter die etwa zehneinhalbmonatige Zeitspanne vom 22.11.2013 bis zum 07.10.2014 – dem Tag der Abgabe der Stellungnahme – als unangemessene Verzögerung ein. Die rund 64 Monate vom 22.04.2015 bis zum 20.08.2020 betreffen den Zeitabschnitt zwischen der ersten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts über den Antrag der Nebenklägerin nach § 172 Abs. 2 StPO bis zur erneuten inhaltlichen Befassung der Staatsanwaltschaft mit dem Ermittlungsverfahren. Sowohl die Verwerfung des Klageerzwingungsantrages als unzulässig durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.04.2015 als auch die anschließende Ablehnung als unbegründet durch den Beschluss vom 30.05.2016 hat das Bundesverfassungsgericht als grob rechtswidrig bewertet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hätte dementsprechend bereits in der ersten Entscheidung vom 22.04.2015 zumindest die Fortsetzung der Ermittlungen anordnen müssen (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen von § 175 Satz 1 StPO abweichenden Ausspruchs Gorf, in: BeckOK StPO, 48. Edition, Stand: 01.07.2023, § 175 RdNr. 61 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Durch ein solches Vorgehen hätte die Verzögerung bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen am 20.08.2020 vermieden werden können und müssen. Eine weitere, rund fünfmonatige unangemessene Verzögerung entstand nach Auffassung der Kammer dadurch, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem Angebot rechtlichen Gehörs vom 20.08.2020 mehr als einen Monat auf Rückäußerungen der Verteidiger der späteren Angeklagten wartete und selbst nach Eingang der Stellungnahmen das Verfahren erst am 19.02.2021 durch das Beantragen von Durchsuchungsbeschlüssen wieder förderte. Die Fürsorgepflicht hätte es verlangt, das Ermittlungsverfahren schon ab dem 21.09.2020 wieder aktiv zu betreiben. Außerdem ist kein erheblicher Grund für die vom 22.02.2021 bis zum 17.04.2021 unterlassene Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse ersichtlich, so dass auch dieser etwa zweimonatige Zeitraum sich als unangemessene Verzögerung darstellt. Gleiches gilt für die rund zweieinhalbmonatige Zeitspanne vom 18.06.2021 bis zum 01.09.2021. Einen beachtlichen Anlass dafür, die öffentliche Klage gegen den Angeklagten Dr. B. nicht schon innerhalb von zwei Monaten nach den Durchsuchungen vom 17.04.2021 zu erheben, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Über die vorgenannten, sich auf insgesamt etwa 96 Monate summierenden Verzögerungen hinaus ist das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten Dr. H. noch infolge der separaten Anklageerhebung gegen ihn, die erst am 07.01.2022 stattfand, unnötig verlangsamt worden. Die öffentliche Klage vom 01.09.2021 gegen den Angeklagten Dr. B. hätte zugleich auch gegen den Angeklagten Dr. H. gerichtet werden können. Die rund vier Monate zwischen dem 01.09.2021 und dem 07.01.2022 erhöhen die hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. eingetretene unangemessene Verfahrensverzögerung auf etwa 100 Monate. 3. Hilfsbeweisanträge Die Verteidiger der Angeklagten haben verschiedene Hilfsbeweisanträge für den Fall gestellt, dass die Kammer eine Verurteilung der Angeklagten beabsichtige. Dem Antrag auf Vernehmung einer mit dem Namen „B4“ bezeichneten Zeugin (Anlage 60 zum Hauptverhandlungsprotokoll, S. 23) – bei der es sich um die Zeugin D1 handelt, die früher den Namen B3 trug – hat die Kammer entsprochen. Die weiteren Hilfsbeweisanträge hat sie abgelehnt. Das betrifft zunächst den Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es zum Tatzeitpunkt für Hals-Nasen-Ohren-Ärzte keine Richtlinien, Leitlinien oder sonstige verbindliche Standards gegeben habe, wie ein Aufwachraum auszugestalten sei (Anlage 60 zum Hauptverhandlungsprotokoll, S. 21). Durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. v. K., an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, ist bereits das Gegenteil der aufgestellten Beweisbehauptung bewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), nämlich, dass es sehr wohl einschlägige medizinische Standards zu der angeführten Frage gab (s.o. III. 2. a) cc)). Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO hat die Kammer die Anträge abgelehnt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es „den Standards“ entsprochen hätte, immer die beiden neuesten in den Aufwachraum gelangenden Patienten an ein Pulsoxymeter anzuschließen (Anlage 60 zum Hauptverhandlungsprotokoll, S. 24), sowie die Zeugin Dr. G. ein weiteres Mal zu vernehmen. Durch die erneute Vernehmung dieser Zeugin wollten die Antragsteller den Beweis erbringen, dass am Tattag mindestens drei Pulsoxymeter in der Praxis verfügbar gewesen seien und die Zeugin Dr. G. es sogar für möglich halte, dass mehr als drei Pulsoxymeter vorhanden gewesen seien (Anlage 60 zum Hauptverhandlungsprotokoll, S. 24) bzw. am 14.03.2007 und in der vorangegangenen Zeit zwei Fingerpulsoxymeter zur Verfügung gestanden hätten, die von der Zeugin Dr. G. an den Operationstagen für den Aufwachraum mitgebracht worden seien (Anlage 69 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Alle drei vorgenannten Beweisbehauptungen sind für die mit diesem Urteil getroffene Entscheidung bedeutungslos. Die Kammer nimmt sowieso an, dass sich an den Operationstagen mindestens zwei Pulsoxymeter in der Praxis der Angeklagten befanden (s.o. II. 1.). Es ist unerheblich, ob sogar noch mehr Pulsoxymeter vorhanden waren und wie die verfügbaren Geräte beschaffen waren, denn eine unzureichende Ausstattung der Praxis mit Pulsoxymetern an den Operationstagen hat die Kammer ohnehin nicht festgestellt. Problematisch war nicht etwa, dass es zu wenige oder aber ungeeignete Pulsoxymeter gegeben hätte, sondern, dass die durchaus vorhandenen Pulsoxymeter bei der postoperativen Überwachung häufig nicht eingesetzt wurden (s.o. III. 2. a) cc) (1)). Den Antrag, den Nebenkläger zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er in die Operation des Geschädigten auch „bei Kenntnis sämtlicher zu erwartender Gegebenheiten im Aufwachraum und deren medizinischer Einordnung“ eingewilligt hätte (Anlage 68 zum Hauptverhandlungsprotokoll), hat die Kammer als bloße Beweisanregung bewertet. Der Nebenkläger ist in der Hauptverhandlung auch und gerade dazu gehört worden, wie er sich im Falle einer anders gearteten Aufklärung verhalten hätte. Die Verteidigung beider Angeklagter und die Angeklagten selbst hatten dabei Gelegenheit, ihm alle gewünschten Fragen zu stellen. Die beantragte nochmalige Vernehmung des Nebenklägers zum selben Beweisthema wäre eine Wiederholung der Beweisaufnahme gewesen, über deren Notwendigkeit das Gericht allein nach Maßgabe seiner Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zu befinden hatte (vgl. BGH, NJW 2003, 2761, 2763; NStZ-RR 1996, 107, 108). Diese verlangte es hier nicht, den Nebenkläger erneut zu hören. Ausweislich seiner Begründung wollte der Antrag der abermaligen Befragung des Nebenklägers solche „Gegebenheiten im Aufwachraum“ zugrunde legen, die nach dem in diesem Urteil vertretenen Beweisergebnis gar nicht bestanden. Insbesondere hat die Beweisaufnahme entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung gerade nicht ergeben, dass auf den Einsatz von Pulsoxymetern lediglich in Ausnahmefällen verzichtet worden ist. Für die Urteilsfindung war indes nur die – bereits geklärte (s.o. III. 2. b) bb)) – Frage relevant, wie der Nebenkläger sich verhalten hätte, wenn er über die wirklichen Verhältnisse im Aufwachraum zutreffend aufgeklärt worden wäre. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter Dr. B.: Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB Der Angeklagte Dr. B. hat sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) Die Operation des Geschädigten beinhaltete rechtlich eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme erfüllt den Tatbestand dieser Vorschrift; auf die Heilungsabsicht des Arztes und darauf, ob die Maßnahme entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst („lege artis“) durchgeführt wird, kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2019, 3253 RdNr. 12; NJW 2011, 1088, 1089 RdNr. 9). Zudem sind die Qualifikationsvoraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGB gegeben. aa) Da der Geschädigte infolge einer Hirnschädigung verstarb, die auf seinen postoperativen Sauerstoffmangel zurückzuführen ist, und der hierfür ursächliche Atemstillstand infolge einer operationsbedingten Blutung eintrat, besteht zwischen der in der Operation liegenden Körperverletzung und dem Tod des Geschädigten ein Kausalzusammenhang. Ferner hat sich eine spezifische Gefahr der unter Narkose durchgeführten Operation verwirklicht, weil eine Blutung der hier vorgefallenen Art eine häufige Begleiterscheinung von Eingriffen im Nasenraum und die – eine Befreiung der Atemwege verhindernde – Unterdrückung des Hustenreflexes eine typische Nebenwirkung der Anästhesie ist. bb) Darüber hinaus fällt dem Angeklagten Dr. B. hinsichtlich des Todes des Geschädigten Fahrlässigkeit zur Last (§ 18 StGB). Er hat den Geschädigten operiert, ohne zugleich eine ordnungsgemäße postoperative Überwachung sicherzustellen. Der Verzicht auf den Einsatz eines Pulsoxymeters bei gleichzeitig nicht gewährleisteter dauerhafter Präsenz einer speziell geschulten Überwachungsperson im Aufwachraum entsprach nicht dem medizinischen Standard und war deshalb sorgfaltspflichtwidrig. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte Dr. B. mit dem Eintritt einer Blutung der stattgefundenen Art, die eine typische Begleiterscheinung der bei dem Geschädigten durchgeführten Operation ist, rechnen musste und gleichzeitig die dunkle Hautfarbe des Geschädigten eine optisch-äußerliche Überwachung auf Sauerstoffmangel erschwerte. Gerade die durch den Sorgfaltspflichtverstoß geschaffene Gefahr hat sich im Tod des Geschädigten verwirklicht, weil sein Atemstillstand bei kontinuierlicher ordnungsgemäßer Überwachung seiner Vitalparameter umgehend aufgefallen wäre und ihm derart rasch hätte geholfen werden können, dass er überlebt hätte. Die angeführte Sorgfaltswidrigkeit stellt sich als eigene Pflichtverletzung des Angeklagten Dr. B. dar. Die Sicherstellung der gebotenen postoperativen Überwachung oblag nicht nur der Anästhesistin Dr. G., sondern fiel auch in seinen Pflichtenkreis. Eine abweichende Vereinbarung dahin, dass ausschließlich die Anästhesistin Dr. G. für die postoperative Überwachung der Patienten zuständig sein sollte, haben der Angeklagte Dr. B. und sie nicht getroffen. Ganz im Gegenteil hat der Angeklagte Dr. B. sich offenkundig sogar als Hauptverantwortlichen für die Überwachung im Aufwachraum gesehen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass er den weit überwiegenden Teil der „Aufwachraumgebühren“, mit denen insbesondere die postoperative Leistung „Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz“ vergütet wird (s.o. III. 2. a) aa) (1)), für die Gemeinschaftspraxis beanspruchte. Losgelöst hiervon wäre es dem Angeklagten Dr. B. allerdings unter den gegebenen Rahmenbedingungen an den Operationstagen ohnehin rechtlich nicht möglich gewesen, sich mit strafrechtlich relevanter Wirkung durch eine Vereinbarung mit der Anästhesistin Dr. G. vollständig von der Überwachungspflicht zu befreien. Dafür wäre es nach dem Vertrauensgrundsatz, der auch bei der sogenannten horizontalen Zusammenarbeit von Ärzten gilt (BGH, NJW 1998, 1802, 183), erforderlich gewesen, dass er sich auf eine von Dr. G. sichergestellte ordnungsgemäße Überwachung hätte verlassen dürfen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Der Angeklagte Dr. B. wusste, dass Dr. G. nicht für einen Anschluss aller Patienten an ein Pulsoxymeter sorgte; ferner war ihm positiv bekannt, dass Dr. G. sowie ihre Anästhesieassistentin in aller Regel im Operationsraum gebunden waren, dementsprechend keine der beiden durch dauerhafte Präsenz im Aufwachraum eine lückenlose Überwachung der Patienten sicherstellte und Dr. G. zudem über kein weiteres Personal verfügte, das Überwachungsaufgaben im Aufwachraum hätte wahrnehmen können (vgl. zu einer sehr ähnlichen Konstellation AG Limburg an der Lahn, Urt. v. 25.03.2011, 3 Js 7075/08-52, BeckRS 2011, 21303 RdNr. 134, 135). b) Die in der Operation des Geschädigten liegende Körperverletzung war zudem rechtswidrig. Ihr lag keine rechtfertigende Einwilligung zugrunde. Die der äußeren Form nach durch die Unterschriften auf der „Einverständniserklärung zur Operation“ sowie dem „Aufklärungs- und Anamnesebogen zur Narkose von Kindern“ erteilte Einwilligung des Nebenklägers in die Operation des Geschädigten war unwirksam. aa) Dabei kann offenbleiben, ob der Nebenkläger trotz der in § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB für Fälle der gemeinsamen elterlichen Sorge vorgeschriebenen Gesamtvertretung – und der hieraus, bezogen auf die analoge Anwendung der Vorschrift beim ärztlichen Heileingriff, zu folgernden grundsätzlichen Notwendigkeit einer Einwilligung beider Elternteile (BGH, NJW 2010, 2430, 2431 RdNr. 15 m.w.N.) – überhaupt ohne Mitwirkung seiner damaligen Ehefrau, der Nebenklägerin, in die Laserconchotomie einwilligen durfte bzw. der Angeklagte Dr. B. sich zumindest auf eine solche Befugnis verlassen konnte. Möglicherweise standen die mit der Operation verbundenen, sich aus der standardwidrigen postoperativen Überwachung ergebenden Risiken dem entgegen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 2430, 2431 RdNr. 15; NJW 1988, 2946, 2947). bb) Jedenfalls unwirksam ist die Einwilligung des Nebenklägers deshalb, weil er vor der Operation des Geschädigten nicht in der gebotenen Weise über den Eingriff aufgeklärt worden ist. Nur eine auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Aufklärung erteilte Einwilligung lässt die Rechtswidrigkeit der in einem ärztlichen Heileingriff liegenden Körperverletzung entfallen (siehe nur BGH, NStZ 2008, 278, 279; NStZ 2007, 340, 341; Eschelbach, in: BeckOK StGB, 57. Edition, Stand: 01.05.2023, § 223 RdNr. 44.5). Die notwendigen Aufklärungsinhalte ergaben sich zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls noch nicht aus dem erst zum 26.02.2013 in Kraft getretenen § 630e BGB, sondern allein aus Rechtsprechungsgrundsätzen (siehe zu diesen BGH, NJW 2011, 1088, 1089 RdNr. 10; NStZ 2008, 278, 279). Danach hatte die Aufklärung über den Eingriff namentlich dessen Verlauf, seine Erfolgsaussichten und Risiken sowie mögliche Behandlungsalternativen zu umfassen (BGH, NStZ 1011, 1088, 1089 RdNr. 10; NStZ 2008, 278, 279; NStZ 2007, 340, 341). Ein nach diesen Kriterien aufklärungsbedürftiger Umstand war und ist es auch, wenn bei der postoperativen Überwachung eines Patienten vom üblichen medizinischen Standard abgewichen werden soll und dadurch ein vermeidbares Risiko entsteht, wie es in der Praxis der Angeklagten durch den häufigen Verzicht auf einen Einsatz von Pulsoxymetern bei gleichzeitig nicht gewährleisteter lückenloser Überwachung durch qualifiziertes Personal der Fall war. Diese Bewertung ergibt sich aus dem rechtlichen Umgang mit ärztlichen „Außenseitermethoden“ sowie „Neulandmethoden“, d.h. solchen Behandlungsmaßnahmen, die nicht oder noch nicht dem medizinischen Standard entsprechen. Die Aufklärungspflicht eines Arztes, der eine solche Methode anwenden möchte, erstreckt sich anerkanntermaßen auf deren Standardwidrigkeit; hierdurch soll der Patient in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich auf das mit dem nicht standardgemäßen Vorgehen verbundene besondere Risiko einlassen möchte (BGH, NJW-RR 2021, 886 RdNr. 11; NJW 2011, 1088, 1089 RdNr. 12; NJW 2007, 2774, 2775 RdNr. 24). Dieser Gedanke ist nicht nur bei Behandlungsmaßnahmen im engeren Sinne, sondern auch hinsichtlich einer sich an die eigentliche Behandlung anschließenden medizinischen Überwachung einschlägig (vgl. zur Aufklärungspflicht beim Unterlassen gebotener operationsvorbereitender Maßnahmen BGH, NJW 2011, 1088, 1089 RdNr. 18 f.). Im Einklang mit dieser Sichtweise hat das Bundesverfassungsgericht – bezogen auf den hiesigen Fall – ausgeführt, das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und die Würde des Patienten verlangten es, ihn über Risiken aufzuklären, die aus einer wissentlich geschaffenen mangelhaften Praxisorganisation entstünden (BVerfG, NJW 2020, 1877, 1881 RdNr. 69). Die in der Praxis der Angeklagten unterbliebene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen postoperativen Überwachung stellt sich als ein solcher Organisationsmangel dar. Die notwendige Unterrichtung über die unzureichende postoperative Überwachung ist im hiesigen Fall nicht nur völlig unterblieben. Vielmehr beschönigte der dem Nebenkläger in der Praxis der Angeklagten am 09.03.2007 übergebene „Aufklärungs- und Anamnesebogen zur Narkose von Kindern“ die Verhältnisse im Aufwachraum sogar, indem er grob falsch angab, der Geschädigte werde dort „von Anästhesie-Fachpersonal überwacht“ werden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte die standardwidrige Ausgestaltung der postoperativen Überwachung offen ansprechen und dabei außerdem deutlich machen müssen, dass sie im schlimmsten – wenn auch unwahrscheinlichen – Fall bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder sogar den Tod des Geschädigten zur Folge haben könnte. Diese Anforderung ergibt sich daraus, dass umso dringlicher selbst über ein geringes Risiko aufgeklärt werden muss, je schwerer die Folge bei einer Verwirklichung des Risikos ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1784, 1785 zur Aufklärungspflicht hinsichtlich zwar sehr seltener, aber gravierender Impfschäden; Ulsenheimer, in: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht, 6.Aufl. 2020, RdNr. 394). cc) Der Eingriff war auch nicht durch eine sogenannte hypothetische Einwilligung gerechtfertigt. (1) Nach dieser Rechtsfigur entfällt die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Heileingriffs, wenn eine reguläre Einwilligung – insbesondere wegen eines Aufklärungsmangels – zwar fehlt, im hypothetischen Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung jedoch sicher oder auch nur vielleicht erteilt worden wäre (BGH, NStZ-RR 2004, 16, 17; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 223 RdNr. 32 m.w.N.). Ein entsprechender hypothetischer Geschehensgang ist hier sicher auszuschließen. Der Nebenkläger hätte der Operation, wenn der Angeklagte Dr. B. im Rahmen einer pflichtgemäßen Aufklärung auf die vom medizinischen Standard abweichende Ausgestaltung der postoperativen Überwachung und die hiermit verbundenen Risiken hingewiesen hätte, keinesfalls zugestimmt. Dahinstehen kann, wie die Nebenklägerin sich verhalten hätte. Selbst wenn sie an der Einwilligungsentscheidung zu beteiligen gewesen wäre (s.o. IV. 1. b) aa)), hätte allein schon die ablehnende Haltung des Nebenklägers die Einwilligungserteilung verhindert. (2) Im Übrigen scheidet eine Rechtfertigung durch eine hypothetische Einwilligung aber auch deshalb aus, weil die Eltern des Geschädigten – selbst im Falle eines gemeinsamen Handelns – eine wirksame Einwilligung aus Rechtsgründen gar nicht hätten erteilen können. (a) Dies folgt allerdings nicht schon ohne weiteres aus der Standardwidrigkeit der postoperativen Überwachung. Der häufig zu lesende Satz, eine hypothetische Einwilligung könne sich regelmäßig nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, also „lege artis“ durchgeführte Heilbehandlung beziehen (vgl. etwa LG Halle, Urt. v. 17.11.2010, 1 Ks 150 Js 1417/09 4/10, BeckRS 2013, 11463 unter VI.; Eschelbach, in: BeckOK StGB, 53. Edition, Stand: 01.05.2022, § 228 RdNr. 31 m.w.N.; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 223 RdNr. 40g), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Er ist zwar einem Urteil des Bundesgerichtshofes als Leitsatz vorangestellt (BGH, NStZ-RR 2007, 340), gibt die mit ihm in Bezug genommene Rechtsprechung aber verkürzt wieder. Schon in den Gründen des besagten Urteils selbst heißt es – ausführlicher –, eine Einwilligung beziehe sich „jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung“ nur auf eine standardgemäße Heilbehandlung (BGH, NStZ-RR 2007, 340, 341; ebenso schon NJW 1998, 1802, 1803). Da die im dort entschiedenen Fall durchgeführte Operation nicht „lege artis“ gewesen sei, komme es für die Frage der hypothetischen Einwilligung darauf an, ob der durch die Operation Geschädigte dem Eingriff in Kenntnis der vom medizinischen Standard abweichenden Umstände zugestimmt hätte (BGH, NStZ-RR 2007, 240, 341). Dementsprechend hält der Bundesgerichtshof durchaus eine hypothetische Einwilligung in einen nicht standardgemäß durchgeführten Heileingriff für möglich. Diese Sichtweise hat er – wenn auch implizit – in einem weiteren Urteil bekräftigt (BGH, NJW 2013, 1688). Mit dieser Entscheidung hat er ein landgerichtliches Urteil bestätigt, das die Anwendung einer sog. „Neulandmethode“ – konkret die Behandlung einer Leberzirrhose durch eine Leberzelltransplantation anstatt durch die schulmedizinisch gebotene Lebertransplantation – als von einer hypothetischen Einwilligung gedeckt angesehen hatte. Der Auffassung des Bundesgerichtshofes ist zu folgen. Es muss Patienten allein schon wegen ihres als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Verfassungsrang genießenden Rechts zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper jedenfalls grundsätzlich erlaubt sein, auch in nicht schulmedizinische Heileingriffe – wie z.B. eine Eigenbluttherapie – wirksam einzuwilligen. Hierbei besteht kein vernünftiger Anlass für eine unterschiedliche Behandlung einer auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Aufklärung tatsächlich erklärten Einwilligung in einen derartigen Eingriff sowie einer Einwilligung, die von dem konkreten Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung sicher zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr ist auch der hypothetische Wille eines Patienten Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts. (b) Jedoch hätte eine etwaige Einwilligung des Nebenklägers oder auch beider Elternteile in eine unter den damaligen Rahmenbedingungen in der Praxis der Angeklagten durchgeführte Operation gegen die guten Sitten verstoßen und wäre daher gemäß § 228 StGB unwirksam gewesen. Nichts anderes würde für eine hypothetische Einwilligung gelten. Ob eine Körperverletzung trotz einer Einwilligung des Opfers mit den „guten Sitten“ i.S.d. § 228 StGB unvereinbar ist, hängt von der ex ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (BGH, NStZ 2021, 494, 496 RdNr. 42 m.w.N.). Dementsprechend ist jedenfalls eine solche Körperverletzung sittenwidrig, durch die das Opfer bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, a.a.O RdNr. 43). Sofern die Tat unter Bedingungen stattfindet, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung sittenkonform, wenn aufgrund jener Bedingungen in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge getragen ist (BGH, a.a.O. RdNr. 43 m.w.N.). Im hiesigen Fall ist die letztgenannte Grundkonstellation gegeben. Im maßgeblichen ex-ante-Zeitpunkt, nämlich demjenigen des Aufklärungsgesprächs, war noch nicht sicher, dass der Geschädigte infolge der in der Operation liegenden Körperverletzung in konkrete Lebensgefahr geraten würde; zudem bestanden mit der grundsätzlich stattfindenden, wenn auch standardwidrig durchgeführten postoperativen Überwachung durchaus Vorkehrungen, die die mit der Operation verbundenen Risiken reduzierten. Jedoch waren diese gerade nicht geeignet, den Tod des Geschädigten infolge eines länger unbemerkt bleibenden Atemstillstands zuverlässig zu verhindern. Bedingungen, durch die einer Todesgefahr „in ausreichend sicherer Weise“ begegnet und somit eine Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB ausgeschlossen wird, hätten nur geherrscht, wenn die postoperative Überwachung entsprechend dem medizinischen Standard ausgestaltet gewesen wäre. c) Schließlich ist nicht etwa wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums – also eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes – nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog die Vorsatzschuld des Angeklagten Dr. B. entfallen (siehe zu dieser Rechtsfolge eines Erlaubnistatbestandsirrtums BGH, NStZ 2012, 272, 273). aa) Die zu unterstellende Einschätzung des Angeklagten Dr. B., er müsse den Nebenkläger nicht über die Ausgestaltung der postoperativen Überwachung unterrichten, habe ihn daher vollständig sowie ordnungsgemäß aufgeklärt und die vom Nebenkläger erklärte Einwilligung sei wirksam, beinhaltete keinen solchen Irrtum. Die mitunter im arztrechtlichen Schrifttum formulierte Sicht, wenn der Arzt irrig von einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung ausgehe, unterliege er einem Erlaubnistatbestandsirrtum (Biermann, in: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht, 6. Aufl. 2020, RdNr. 501; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 149 RdNr. 112; Knauer/Brose, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 223 StGB RdNr. 100), ist zu undifferenziert. Vielmehr kommt in derartiger Fällen auch ein Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB in Betracht (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2021, 1 Ks 24/20, BeckRS 2021, 55107 RdNr. 189 f., bestätigt durch BGH, Beschl. v. 02.11.2022, 3 StR 162/22, BeckRS 2022, 38868 RdNr. 10). Ein solcher liegt in Form eines sogenannten indirekten Verbotsirrtums vor, wenn der Täter aufgrund einer rechtlichen Fehlbewertung an das Eingreifen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt (vgl. Heuchemer, in: BeckOK StGB, 58. Edition, Stand: 01.08.2023, § 17 RdNr. 1; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 17 RdNr. 10). Für die Abgrenzung der beiden Irrtumstypen in Fällen der hiesigen Art muss daher entscheidend sein, ob die irrige Annahme einer ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung und einer deshalb wirksam erteilten Einwilligung auf einer Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände (vgl. BGH, NStZ 1996, 34, 35 – Irrtum über behördliche Zulassung von Operationsmaterial; Hanseatisches OLG, NJW 1975, 603, 604 – Unkenntnis einer sicher zu erwartenden nachteiligen Operationsfolge) oder aber über rechtliche Umstände (vgl. BGH, NJW 1959, 825 – Annahme, die von einer Krankenschwester eingeholte Einwilligung genüge; BGH, NJW 1978, 1206 – Annahme, eine ärztliche Maßnahme dürfe nach mehrfachem Hinweis auf deren fehlende Indikation durchgeführt werden, obwohl die Patientin ersichtlich nicht in der Lage ist, medizinische Argumente abzuwägen) beruht. Der Irrtum des Angeklagten Dr. B. lag nicht auf tatsächlicher, sondern auf rechtlicher Ebene. Er kannte alle tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich die unzureichende postoperative Überwachung ergab. Außerdem wusste er, dass die Atmung der frisch operierten Patienten nach ihrer Verlegung in den Aufwachraum lückenlos überwacht werden musste und somit jedenfalls der Verzicht auf den Einsatz eines Pulsoxymeters bei gleichzeitig nicht gewährleisteter dauerhafter Präsenz einer qualifizierten Überwachungsperson standardwidrig war. Er hat daher nicht über einen der vorgenannten Aspekte, sondern allein über die Rechtsfrage geirrt, ob die konkrete Art der postoperativen Überwachung in seiner Praxis zu den aufklärungsbedürftigen Umständen gehörte (vgl. hierzu nochmals LG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2021, 1 Ks 24/20, BeckRS 2021, 55107 RdNr. 189 f., bestätigt durch BGH, Beschl. v. 02.11.2022, 3 StR 162/22, BeckRS 2022, 38868 RdNr. 10). Der hierin liegende (indirekte) Verbotsirrtum war vermeidbar i.S.d. § 17 Satz 2 StGB, weil es sich nach Auffassung der Kammer einem – wenn auch nicht juristisch vorgebildeten – Arzt durchaus aufdrängen muss, dass er den Patienten darüber aufzuklären hat, wenn er nach dem medizinischen Standard erforderliche Vorkehrungen zum Schutz von Gesundheit und Leben des Patienten unterlässt. Die zu diesem Ergebnis führende rechtliche Bewertung setzt Ärzte keinesfalls nicht hinnehmbaren Strafbarkeitsrisiken aus. Auch auf ihrem Boden ist die Körperverletzung eines Arztes durch einen Heileingriff, über den er den Patienten aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung ungenügend aufgeklärt hat, regelmäßig schon gerechtfertigt, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist. Das gilt sogar dann, wenn dem Arzt unvorhergesehene Behandlungsfehler unterlaufen. Er wird sich nämlich nahezu immer auf eine hypothetische Einwilligung berufen können, für die es bereits genügt, dass der Patient im unterstellten Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung dem Heileingriff nicht ausschließbar dennoch zugestimmt hätte (siehe nur BGH, NStZ-RR 2004, 16, 17). Diese Voraussetzung wird bei medizinisch indizierten Maßnahmen nahezu immer erfüllt sein, und zwar selbst dann, wenn der Arzt über ein zwar bestehendes, aber mit der indizierten Maßnahme unvermeidbar verbundenes Risiko nicht informiert hat. Anders, wie im hiesigen Fall, verhält es sich jedoch, wenn der Arzt aufgrund seiner rechtlichen Fehlannahme die Aufklärung über ein ihm bekanntes, für den Patienten bedeutsames und problemlos vermeidbares Risiko unterlässt. bb) Der Angeklagte Dr. B. befand sich auch nicht etwa deshalb in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, weil er von einer Aufklärung durch die Anästhesistin Dr. G. über die Defizite der postoperativen Überwachung ausgegangen wäre oder über die tatsächlichen Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung geirrt hätte. Er hat weder geglaubt, Dr. G. informiere die Patienten bzw. deren Sorgeberechtigte in ihren Aufklärungsgesprächen über die besagten Defizite, noch sich vorgestellt, der Vater bzw. beide Elternteile des Geschädigten hätten dem Eingriff auch bei umfassender Aufklärung über die Art und Weise der postoperativen Überwachung und die mit ihr verbundenen Risiken zugestimmt. 2. Angeklagter Dr. H.: Beihilfe durch Unterlassen zur Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB Der Angeklagte Dr. H. ist wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB zu verurteilen. a) Dies beruht auf einem ihm anzulastenden Organisationsmangel, der darin bestand, dass die Ausgestaltung der postoperativen Überwachung in der Gemeinschaftspraxis der Angeklagten nicht dem medizinischen Standard entsprach. Hierbei ist ihm primär nicht ein Herbeiführen des Organisationsmangels, sondern vielmehr der Verzicht auf Abhilfemaßnahmen, also ein Unterlassen, vorzuwerfen (vgl. LG Augsburg, Urt. v. 30.09.2004, 3 KLs 400 Js 109903/01, BeckRS 2004, 155579, RdNr. 1, 12, 33 f., 39 zur Bewertung der unzureichenden Organisation von postoperativer Überwachung in einem Krankenhaus als Unterlassen des Chefarztes). Daran ändert es nichts, wenn man – wie die Anklageschrift – den Vorwurf als „Mit-Aufrechterhaltung“ eines Organisationsmangels und somit, sprachlich betrachtet, als aktives Handeln umschreibt. Wegen des Anknüpfens der Strafbarkeit an die Nichtbeseitigung des Organisationsmangels ist es ersichtlich irrelevant, dass der Angeklagte Dr. H. nicht an der Operation des Geschädigten beteiligt war und sich am Tattag noch nicht einmal in der Praxis aufhielt (ebenso, bezogen auf den hiesigen Fall, BVerfG, NJW 2016, 44, 46 f. RdNr. 34). b) Der Angeklagte Dr. H. war i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB garantenpflichtig für die Gesundheit und das Leben des Geschädigten. aa) Die Garantenstellung folgt zwar nicht schon aus einer tatsächlichen Gewährsübernahme für diese Rechtsgüter, wie sie für einen Arzt mit der Aufnahme einer Behandlung regelmäßig verbunden ist (vgl. Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 13 RdNr. 28a m.w.N.; Heuchemer, in: BeckOK StGB, 58. Edition, Stand: 01.08.2023, § 13 RdNr. 48). Der Angeklagte Dr. H. war nicht der behandelnde Arzt des Geschädigten und ist ihm, soweit ersichtlich, niemals begegnet. Auch war der Angeklagte Dr. B. nicht Ingerenzgarant. Das ihm vorzuwerfende unterlassene Einschreiten gegen die Missstände bei der postoperativen Überwachung begründete für sich genommen noch nicht die für eine Ingerenz erforderliche (vgl. BGH, NJW 1999, 69, 71) nahe Gefahr eines Todes oder einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Geschädigten. Zu einer konkreten Gefährdung des Geschädigten durch die Missstände kam es vielmehr erst mit Beginn seiner Operation. An dieser war der Angeklagte Dr. H. aber weder beteiligt noch hat er sie veranlasst. bb) Allerdings traf den Angeklagten Dr. H. eine Garantenpflicht aufgrund der Verantwortung für eine Gefahrenquelle. (1) Garant unter diesem Gesichtspunkt ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen erforderlich macht (vgl. BGH, NStZ 2016, 406, 406; NStZ 2012, 319). Das Ausmaß der Erfolgsabwendungspflicht bestimmt sich hierbei nach dem Grad der Gefahr. Es ist umso höher, je größer die Schadenswahrscheinlichkeit und die drohende Schadensintensität sind (vgl. BGH, NStZ 2016, 406, 406). Eine Arztpraxis, in der Operationen unter Narkose durchgeführt werden, ist eine Gefahrenquelle in dem vorgenannten Sinne. Wegen der mit solchen Eingriffen einhergehenden Risiken ist sie ein Betrieb, dessen bestimmungsgemäße Tätigkeit mit einer Gefährdung Dritter, nämlich der Patienten, verbunden ist. Zudem betrifft diese Gefährdung mit Leben und Gesundheit ausgesprochen hochrangige Rechtsgüter. Schon die Stellung als Inhaber eines solchen gefährlichen Betriebes, wie sie der Angeklagte Dr. H. im Jahr 2007 als (Mit-)Inhaber der Gemeinschaftspraxis noch innehatte, begründet ein Unterhalten des Betriebes als Gefahrenquelle und löst damit die Garantenpflicht aus (vgl. hierzu allgemein Heuchemer, a.a.O., § 13 RdNr. 105; Freund, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 13 RdNr. 106). (2) Die Einstandspflicht des Angeklagten Dr. H. für die mit dem Praxisbetrieb verbundenen Gefahren erstreckte sich auch auf solche, die aus der standardwidrigen postoperativen Überwachung bei Eingriffen des Angeklagten Dr. B. herrührten. Zwar sind zwei gleichrangige Personen, denen eine gemeinsame Pflicht obliegt – wie die Angeklagten als damals gleichberechtigte Praxisinhaber, die garantenpflichtig für Leben und Gesundheit der in der Praxis operierten Patienten waren – strafrechtlich nicht gehalten, die Erfüllung der Pflicht durch den jeweils anderen ständig und lückenlos zu kontrollieren. Vielmehr dürfen sie sich grundsätzlich auf ein korrektes Verhalten der anderen Person verlassen. Das gilt allerdings nur, solange zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung kein Anlass besteht. Wenn sich Anhaltspunkte für eine unzureichende Pflichterfüllung ergeben, ist diesen nachzugehen und sind ggf. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (BGH, NJW 2002, 2480, 2482). Diese in anderem Kontext entwickelten Grundsätze sind auf das Verhältnis zwischen Mitinhabern einer Arztpraxis übertragbar. Ihre Anwendung auf den hiesigen Fall ergibt, dass der Angeklagte Dr. H. gehalten war, auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen postoperativen Überwachung auch bei Eingriffen des Angeklagten Dr. B. hinzuwirken. Da er zutreffend annahm, die Überwachung nach dessen Eingriffen laufe genauso ab wie bei seinen eigenen Operationen, hatte er sogar mehr als nur den Verdacht eines Missstandes bei den operativen Tätigkeiten seines Kollegen. Die Richtigkeit dieses Ergebnis wird durch wertende Überlegungen bestätigt. Zum einen hat auch der Angeklagte Dr. H. wirtschaftlich von der Operationstätigkeit des Angeklagten Dr. B. profitiert. Soweit dessen Operationen vergütet wurden, flossen die Erträge in den Praxisgewinn ein, an dem der Angeklagte Dr. H. über viele Jahre hinweg teilhatte. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Operationen des Angeklagten Dr. B. allein in dessen Interesse stattgefunden hätten und nur seine eigene Angelegenheit gewesen seien. Zum anderen trägt es zu einem effektiven strafrechtlichen Patientenschutz bei, einem Arzt, der den begründeten Verdacht standardwidriger und patientengefährdender Verhältnisse bei Operationen eines mit ihm in Gemeinschaftspraxis tätigen Kollegen hat – oder gar sicher von solchen Verhältnissen weiß –, eine Handlungspflicht aufzuerlegen. Es wäre im Interesse des Lebens und der Gesundheit der von seinem Kollegen behandelten Patienten nicht hinnehmbar, wenn er die Augen vor einer derartigen Problematik verschließen dürfte. Gleichzeitig ist die hier befürwortete Handlungspflicht nicht mit einer unzumutbaren Ausweitung der Strafbarkeit bzw. des Strafbarkeitsrisikos von Ärzten verbunden. Insbesondere läuft sie nicht etwa darauf hinaus, dass Ärzte in Gemeinschaftspraxen das Handeln ihrer Kollegen laufend und verdachtsunabhängig überprüfen müssten. Vielmehr bedeutet die Pflicht allein, dass in Berufsausübungsgemeinschaft verbundene Ärzte über ein ihnen bekanntes gefährliches sorgfaltswidriges Handeln ihrer Kollegen nicht einfach hinwegsehen und den begründeten Verdacht eines solchen Handelns nicht schlicht auf sich beruhen lassen dürfen. c) Indem der Angeklagte Dr. H. keine Abhilfemaßnahmen gegen den ihm anzulastenden Organisationsmangel ergriff, hat er zur Haupttat des Angeklagten Dr. B. – also der Operation des Geschädigten unter standardwidrigen Rahmenbedingungen – i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet. Eine tatbestandsmäßige Beihilfe kann auch in einem garantenpflichtwidrigen Unterlassen liegen (BGH, NStZ 2019, 341, 341 f. RdNr. 7; NStZ 1985, 24), wie es der Angeklagte Dr. H. hier gezeigt hat. Dabei genügt es schon, wenn der Gehilfe eine Maßnahme unterlässt, die dem Haupttäter die Tatbegehung erschweren würde (BGH, NJW 2003, 3212, 3213). Genau das ist hier geschehen. Um die Rahmenbedingungen bei den Operationen beider Angeklagter zu verbessern, hätte der Angeklagte Dr. H. darauf bestehen können, dass in den Aufwachräumen durchgehend Pulsoxymeter eingesetzt werden oder zumindest die dauerhafte Präsenz einer Arzthelferin sichergestellt wird und außerdem jedenfalls einige Arzthelferinnen für die Überwachung frisch operierter Patienten speziell geschult werden. Einem solchen Drängen seines mit ihm in Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Kollegen hätte sich der Angeklagte Dr. B. nicht widersetzen können, ohne die weitere Zusammenarbeit mit ihm zu gefährden. Ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag liegt in dem Unterlassen des Angeklagten Dr. H. allerdings nicht. Er hatte den konkreten Ablauf der Operation des Geschädigten nicht in der Hand und dementsprechend keinerlei Tatherrschaft. Vielmehr hat er die Operationstätigkeit des Angeklagten Dr. B. unter den defizitären Rahmenbedingungen durchgehend, und somit auch im Hinblick auf den Eingriff beim Geschädigten, ohne eine erkennbare innere Beteiligung schlicht ablaufen lassen (vgl. zu diesen Abgrenzungskriterien zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen BGH, NStZ 2019, 341, 341 f. RdNr. 7; NStZ 2009, 321, 322). d) Der Angeklagte Dr. H. wies den sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz auf. Dieser bezog sich zunächst – was bei der Beteiligung an einem erfolgsqualifizierten Delikt genügt (BGH, NStZ-RR 2016, 43, 45) – auf den Grundtatbestand der Haupttat, also die in der Operation des Geschädigten liegende Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte Dr. H. wusste, dass der Angeklagte Dr. B. ambulante Eingriffe in der Praxis vornahm, und wollte dies auch, weil es zum Leistungsangebot der Gemeinschaftspraxis gehörte. Schon dies reicht für einen auf die Operation des Geschädigten durch den Angeklagten Dr. B. bezogenen Vorsatz des Angeklagten Dr. H. aus, denn Detailkenntnis von Tatumständen – und insbesondere Kenntnis von der Person des Opfers – braucht der Gehilfe nicht zu haben (BGH, NJW 1991, 2582; Joecks/Scheinfeld, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 27 RdNr. 104 m.w.N.). Der Vorsatz des Angeklagten Dr. H. hinsichtlich der Haupttat erstreckte sich zudem auf deren Rechtswidrigkeit. Er hat nicht angenommen, die Patienten des Angeklagten Dr. B. bzw. deren Sorgeberechtigte würden durch den Angeklagten Dr. B. oder die Anästhesistin Dr. G. stets ordnungsgemäß über die Art der postoperativen Überwachung aufgeklärt, und sich daher keine Tatsachen vorgestellt, die wirksame Operationseinwilligungen der Patienten des Angeklagten Dr. B. begründet hätten. Ebenso wenig ist er davon ausgegangen, dass im hypothetischen Falle ordnungsgemäßer Aufklärungen gleichwohl Einwilligungen in die Operationen des Angeklagten Dr. B. erteilt worden wären. Folglich unterlag der Angeklagte Dr. H. keinem auf eine tatsächliche Fehleinschätzung gestützten Irrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB dahin, die durch die Eingriffe des Angeklagten Dr. B. tatbestandlich verwirklichten Körperverletzungen seien gerechtfertigt. Seine Hilfeleistung, also das Unterlassen von Abhilfemaßnahmen gegen den Organisationsmangel, hat der Angeklagte Dr. H. deshalb vorsätzlich erbracht, weil ihm die Defizite bei der postoperativen Überwachung bekannt waren und er bewusst nichts unternahm, um sie zu verbessern. Die gemäß § 18 StGB auch beim Teilnehmer eines erfolgsqualifizierten Delikts erforderliche Fahrlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge – hier also des Todes des Geschädigten – liegt beim Angeklagten Dr. H. ebenfalls darin, dass er gegen die ihm bekannten generellen Missstände der postoperativen Überwachung nicht einschritt. e) Auch der Angeklagte Dr. H. wird nicht durch einen Erlaubnistatbestandsirrtum entlastet. Der auf der Fehlannahme, eine Aufklärung über die Ausgestaltung der postoperativen Überwachung sei nicht nötig, beruhende Glaube an wirksame Operationseinwilligungen der Patienten des Angeklagten Dr. B. ist ein (indirekter) Verbotsirrtum i.S.d. § 17 Satz 1 StGB, der vermeidbar i.S.d. § 17 Satz 2 StGB war (s.o. IV. 1. c) aa)). V. Strafzumessung 1. Angeklagter Dr. B. a) Strafzumessung Die gegen den Angeklagten Dr. B. verhängte Strafe hat die Kammer dem nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten – entnommen. aa) Das Delikt des Angeklagten Dr. B. ist eindeutig als ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge i.S.d. § 227 Abs. 2 StGB zu bewerten. Ein unbenannter minder schwerer Fall einer Straftat liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten in einem solchen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten ist (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urt. v. 22.01.2015, 3 StR 412/14, BeckRS 2015, 03566 RdNr. 18; BGH, NStZ-RR 2004, 80; Fischer, a.a.O., § 46 RdNr. 84 f. m.w.N.). Erforderlich ist daher ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Aspekten (vgl. nur BGH, Beschl. v. 19.02.2015, 2 StR 343/14, BeckRS 2015, 06200 RdNr. 4; BGH, Beschl. v. 16.10.2013, 2 StR 312/13, BeckRS 2013, 19848, RdNr. 5; Fischer, a.a.O., § 46 RdNr. 85 m.w.N.), das hier klar besteht. Zugunsten des Angeklagten Dr. B. greift eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen ein. Zunächst ist die ihm anzulastende Tat ein völlig atypischer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge. Es handelt sich um ein Unglücksgeschehen; der Angeklagte Dr. B. wollte – obwohl ein operativer Eingriff rechtlich eine Körperverletzung darstellt – dem verstorbenen Jungen nicht schaden, sondern ihn heilen. In seiner Einlassung hat der Angeklagte Dr. B. ehrliches tiefes Bedauern und spürbare Erschütterung über den Tod des Geschädigten gezeigt. Seine Reaktion auf den Unglücksfall – die rasche Verbesserung der Praxisorganisation und insbesondere der Rahmenumstände der Operationstätigkeit – war beispielhaft und zeigt seinen Willen, weitere solche Fälle mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Diese Umstände haben allesamt außerordentlich hohes strafmilderndes Gewicht. Neben ihnen ist dem Angeklagten Dr. B. seine bisherige völlige Unbestraftheit zugutezuhalten. Außerdem hat die Kammer bedacht, dass dem Angeklagten Dr. B. ein Entzug seiner Approbation drohen könnte. Zwar wäre eine solche Maßnahme völlig unangebracht. Vor dem hier verfahrensgegenständlichen Vorkommnis war es bei den Operationen des Angeklagten Dr. B. noch nie zu einem gravierenden Zwischenfall gekommen. Vor allem aber der Charakter der hier abgeurteilten Tat als Unglücksfall und die vom Angeklagten Dr. B. sofort gezogene Konsequenz, die Rahmenbedingungen seiner Operationstätigkeit so zu verbessern, dass sich seit jetzt schon mehr als sechzehn Jahren wiederum kein auch nur annähernd vergleichbarer Vorfall mehr ereignet hat, verbieten es aus Sicht der Kammer geradezu, einen Approbationsentzug auch nur zu erwägen. Da es allerdings nicht in der Rechtsmacht der Kammer steht, einen Approbationsverlust sicher auszuschließen, hat sie dessen Möglichkeit dennoch strafmildernd berücksichtigt. Strafmildernd wirken ferner der lange Zeitraum zwischen der Tat sowie der jetzigen Verurteilung und die erhebliche Belastung des Angeklagten Dr. B. durch die äußerst lange Verfahrensdauer, während derer er nicht nur eine Bestrafung, sondern eben auch einen Approbationsentzug befürchten musste. Darüber hinaus hat die intensive Medienberichterstattung, in deren Rahmen die beide Angeklagten zumindest für einen nicht unerheblichen Personenkreis identifizierbar waren, strafmildernde Relevanz. Schließlich hat sich die Kammer vor Augen gehalten, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall und insbesondere das hiesige Strafverfahren für den Angeklagten Dr. B. zu wirtschaftlichen Nachteilen bei einem – von Ärzten häufig zur Altersversorgung betriebenen – Verkauf seiner Praxis führen könnten, er aus Anlass des Verfahrens bereits einen Betrag von 5.000,00 Euro zugunsten der Staatskasse gezahlt hat und die Eltern des Geschädigten von dem Haftpflichtversicherer des Angeklagten Dr. B. eine, wenn auch geringe, Entschädigungszahlung erhalten haben. Strafschärfend hingegen ist allein das Ausmaß der dem Angeklagten Dr. B. zur Last fallenden Fahrlässigkeit i.S.d. § 18 StGB zu sehen. Die für den Tod des Geschädigten ursächlich gewordenen früheren Missstände der postoperativen Überwachung in der Praxis der Angeklagten waren sehr gravierend. Bei der Gesamtschau aller vorgenannten Umstände überwiegen die strafmildernden Aspekte offensichtlich bei weitem, und zwar auch schon dann, wenn man den außerdem einschlägigen vertypten Milderungsgrund des § 17 Satz 2 StGB (hierzu sogleich unter bb)) unberücksichtigt lässt. bb) Der Verbotsirrtum des Angeklagten Dr. B. gibt Anlass, den Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern. Der Unrechts- und Schuldgehalt einer im vermeidbaren Verbotsirrtum begangenen Tat ist regelmäßig geringer als derjenige eines mit aktuellem Unrechtsbewusstsein verübten Delikts (Joecks/Kulhanek, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 17 RdNr. 80). So verhält es sich auch hier. Der Rechtsirrtum des Angeklagten Dr. B. beruhte nicht etwa auf Rechtsfeindschaft oder -blindheit (vgl. zu diesem Kriterium Joecks/Kulhanek, a.a.O.). cc) Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des nach alledem einschlägigen Strafrahmens hat die Kammer die vorstehend angeführten, für und gegen den Angeklagten Dr. B. sprechenden Umstände nochmals bedacht und sie gegeneinander abgewogen. Der vermeidbare Verbotsirrtum als solcher musste insoweit jedoch außer Betracht bleiben, da er bereits die Strafrahmenverschiebung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgelöst hat (vgl. BGH, NStZ 1990, 30; NStZ 1987, 504). Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440,00 Euro als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Verhängung einer Geldstrafe stützt sich hierbei auf § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB. Es ist ersichtlich weder zur Einwirkung auf den Angeklagten Dr. B. noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, sein Verhalten mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr droht nicht. Die Bemessung der Tagessatzhöhe orientiert sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten Dr. B. (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2 StGB), nämlich an seinem auf ca. 160.000,00 Euro geschätzten Jahresnettoeinkommen, dem rechnerisch ein tägliches Nettoeinkommen von etwa 440,00 Euro entspricht. b) Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Die unterbliebene Verfahrensförderung über einen Zeitraum von rund 96 Monaten hinweg stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar, die in angemessener Weise zu kompensieren ist. Zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs hat die Kammer das Ausmaß der Verfahrensverzögerung, den Grad des staatlichen Fehlverhaltens sowie die Auswirkungen der Verzögerung auf den Angeklagten Dr. B. gewürdigt und abgewogen (vgl. BGH, NJW 2012, 2370, 2371 RdNr. 12). Sie hat zudem bedacht, dass der lange Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung sowie die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene Belastung des Angeklagten Dr. B. bereits strafmildernd berücksichtigt worden sind. Ausgehend hiervon hält die Kammer eine bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für eine unzureichende Kompensation; vielmehr ist es geboten, einen Teil der erkannten Strafe für bereits vollstreckt zu erklären. Die Verzögerung ist auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität des Falles äußerst gravierend und beruht, da sie in weiten Teilen auf schlichte Untätigkeit zurückzuführen ist, auf ganz erheblichen staatlichen Pflichtverstößen. Gleichzeitig hat der Angeklagte Dr. B. unter der unzumutbar langen Verfahrensdauer in besonderer Weise gelitten. Er befand sich zwar nicht in Untersuchungshaft (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 2012, 470). Jedoch musste er – insbesondere, nachdem der neue Vorwurf einer Körperverletzung mit Todesfolge aufgekommen war – über viele Jahre hinweg damit rechnen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, und außerdem den Verlust seiner Approbation befürchten. Für die Bemessung des als bereits vollstreckt geltenden Strafteils hat sich die Kammer die vorgenannten Kriterien und Überlegungen nochmals vor Augen gehalten. Hiervon ausgehend hält sie es für angemessen, diesen Strafteil mit 150 Tagessätzen zu veranschlagen, ihn also der verhängten Geldstrafe gleichzusetzen. Gleichzeitig sieht sie das Gewicht der zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht als sogar derart hoch an, dass ein Vorgehen nach § 59 StGB oder § 60 StGB, eine Einstellung des Verfahrens nach strafprozessualen Opportunitätsgrundsätzen oder die Annahme eines aus der Verfassung abzuleitenden Verfahrenshindernisses geboten wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 860, 866 RdNr. 52; Fischer, a.a.O., § 46 RdNr. 130, 143). 2. Angeklagter Dr. H. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. hat die Kammer der Strafzumessung den dreifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB – nämlich wegen der Milderungsgründe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 13 Abs. 2 StGB sowie § 17 Satz 2 StGB – reduzierten Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der von einem Monat bis zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe reicht. a) Beim Angeklagten Dr. H. sind ebenfalls eindeutig die Voraussetzungen eines minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 2 StGB erfüllt. Ausgehend von dem bereits dargelegten Beurteilungsmaßstab (s.o. V. 1. a) aa)) überwiegen bei Gesamtbetrachtung der Strafzumessungsgründe auch hier die strafmildernden Gesichtspunkte ausgesprochen deutlich. Das gilt schon dann, wenn man die drei eingangs genannten vertypten Milderungsgründe gar nicht in die Bewertung einbezieht. Als ganz erheblich strafmildernd ist wiederum der Umstand zu würdigen, dass dem Tod des Geschädigten ein Unglücksgeschehen zugrunde liegt und somit ein ganz atypischer Fall des Delikts nach § 227 Abs. 1 StGB gegeben ist. Selbstverständlich wollte auch der Angeklagte Dr. H., trotz der rechtlichen Einordnung seines Verhaltens als Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge, durch die von der Gemeinschaftspraxis angebotenen Operationen niemanden schädigen, sondern ganz im Gegenteil Patienten helfen. Beträchtliche strafmildernde Wirkung haben zudem das vom Angeklagten Dr. H. in seinem letzten Wort gezeigte ehrliche Mitgefühl und, wie schon beim Angeklagten Dr. B., die aufgrund des Unglücksfalles umgehend getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Praxisorganisation sowie vor allem der Rahmenbedingungen von Operationen. Ferner hat die Kammer einen drohenden Approbationsentzug strafmildernd berücksichtigt, wenngleich sie ihn auch beim Angeklagten Dr. H. für völlig unangemessen hielte. Ihm die ärztliche Zulassung abzuerkennen, wäre nicht nur aus den bereits mit Blick auf den Angeklagten Dr. B. genannten Gründen (s.o. V. 1. a) aa)) verfehlt. Hinzu kommt vielmehr noch, dass den Angeklagten Dr. H. – wie auch in der gegen ihn verhängten Strafe zum Ausdruck kommt – eine deutlich geringere persönliche Schuld an dem verfahrensgegenständlichen Unglücksfall als den Angeklagten Dr. B. trifft und er seine Operationstätigkeit schon seit langem eingestellt hat. Weiter fallen zugunsten des Angeklagten Dr. H. seine bisherige Unbestraftheit und, ebenso wie beim Angeklagten Dr. B., der lange Zeitraum zwischen der Tat und dem jetzigen Urteil sowie die außerordentlich lange Verfahrensdauer ins Gewicht. Auch der Angeklagte Dr. H. war während des Verfahrens nicht nur durch die Aussicht auf eine Verurteilung und Bestrafung, sondern zudem durch den drohenden Approbationsentzug belastet. Schließlich wirkt sich beim Angeklagten Dr. H. ebenfalls die intensive mediale Berichterstattung strafmildernd aus. Der demgegenüber erneut einzige strafschärfende Gesichtspunkt ist das erhebliche Ausmaß der – auch vom Angeklagten Dr. H. zu verantwortenden – früheren Defizite bei der postoperativen Überwachung in der Gemeinschaftspraxis, aus dem ein nicht unbeträchtlicher und auch ihn treffender Fahrlässigkeitsvorwurf folgt. bb) Neben der ohnehin zwingenden Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB wegen des beihilfemäßigen Agierens des Angeklagten Dr. H. sind zusätzliche Milderungen nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB angezeigt. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens des Angeklagten Dr. H. wiegt – bei wertender Betrachtung aller Strafzumessungsgesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung unterlassungsbezogener Faktoren (vgl. zu diesem Maßstab BGH, NStZ 2013, 340, 341; NJW 1998, 3068; Fischer, a.a.O., § 14 RdNr. 100 m.w.N.) – geringer als der einer Körperverletzung mit Todesfolge durch aktives Tun. Außerdem wird, genau wie beim Angeklagten Dr. B. (vgl. oben V. 1. a) bb), der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat des Angeklagten Dr. H. durch seinen vermeidbaren, aber nicht auf Rechtsfeindschaft oder -blindheit beruhenden Verbotsirrtum weiter reduziert. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer sämtliche vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe nochmals vor Augen gehalten und sie gegeneinander abgewogen. Die den vertypten Milderungsgründen nach § 13 Abs. 2, § 17 Satz 2 und § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegenden Umstände als solche waren, da sie jeweils bereits zur Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB geführt haben, hierbei allerdings nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. nochmals BGH, NStZ 1990, 30; NStZ 1987, 504). Für tat- und schuldangemessen hält die Kammer letztlich eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 70,00 Euro. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB war auch beim Angeklagten Dr. H. eine Geld- statt einer Freiheitsstrafe zu verhängen. Mangels einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist der Ausspruch einer Freiheitsstrafe weder zur Einwirkung auf den Angeklagten Dr. H. noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 Satz 1, 2 StGB hat die Kammer zunächst die Summe der addierten Jahresnettoeinkommen des Angeklagten Dr. H. und seiner Ehefrau von rund 51.000,00 Euro halbiert. Den sich ergebenden Betrag von 25.500,00 Euro hat sie sodann als jährliches Nettoeinkommen des Angeklagten Dr. H. angesetzt und hieraus ein tägliches Nettoeinkommen von rund 70,00 Euro errechnet. Ein solches Vorgehen ist bei arbeitsteiligen Ehen zulässig und erlaubt es, den Ehegattenunterhalt bei der Tagessatzermittlung außer Betracht zu lassen (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, RdNr. 121). b) Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Aus genau den zum Angeklagten Dr. B. genannten Gründen (s.o. V. 1. b)) hat die Kammer entschieden, wegen der hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. sogar 100-monatigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung die vorgenannte Geldstrafe in ihrer vollen Höhe von 75 Tagessätzen für bereits vollstreckt zu erklären. Auch beim Angeklagten Dr. H. ist das Gewicht der zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jedoch nicht sogar derart hoch, dass ein Vorgehen nach § 59 StGB oder § 60 StGB, eine Einstellung des Verfahrens nach strafprozessualen Opportunitätsgrundsätzen oder die Annahme eines aus der Verfassung abzuleitenden Verfahrenshindernisses angezeigt wäre. VI. Kosten und Auslagen Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.