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Entscheidung

VIa ZR 1635/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250624UVIAZR1635
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250624UVIAZR1635.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1635/22 Verkündet am: 25. Juni 2024 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 3. Juni 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch im Umfang der vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 15. Februar 2022 zu- erkannten deliktischen Ansprüche abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 10.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb am 3. Mai 2014 ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauch- tes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz E 200 T CDI, das mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung des Werts der gezo- genen Nutzungen zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs verurteilt und den Annah- meverzug der Beklagten festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Be- rufungsgericht die Klage unter entsprechender Abänderung des landgerichtli- chen Urteils abgewiesen. Dabei hat es die Revision zugelassen. Vor dem Hinter- grund der Stellungnahme des Generalanwalts im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union C-100/21 seien die rechtlichen Anforderungen an Schutzgesetze im vorliegenden Zusammenhang trotz zahlreicher Entscheidun- gen des Bundesgerichtshofs hierüber nicht hinreichend geklärt. Mit dem Rechts- mittel verfolgt die Klägerin ihren auf Zurückweisung der Berufung gerichteten An- trag im zweiten Rechtszug wegen deliktischer Ansprüche weiter. Sie hat die Re- vision wegen der vom Berufungsgericht verneinten kaufrechtlichen Ansprüche zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat in ihrem nach der erklärten Teil-Rücknahme noch geltend gemachten Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vor- sätzlicher Schädigung auf Schadensersatz. Denn die Klägerin habe die Voraus- setzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte inso- fern nicht hinreichend dargetan, als sie ein vorsätzliches Handeln Verantwortli- cher im Sinne des § 31 BGB ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, also ins Blaue hinein behauptet habe. Hinsichtlich des verwendeten Thermofensters und 3 4 5 6 - 4 - bezüglich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung fehle es jeweils schon am Prüfstandsbezug. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil in den genannten Bestimmungen der EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB lägen. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprü- fung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Insbesondere mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 22; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53) ist es nicht zu bean- standen, dass das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin zum Vor- satz von Verantwortlichen der Beklagten (§ 31 BGB) nicht ohne weiteres nach- gegangen ist, sondern insofern greifbare Anhaltspunkte verlangt und die in Frage kommenden Umstände jeweils einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Fer- ner hat das Berufungsgericht zu Recht auf den Gesichtspunkt der Prüfstandsbe- zogenheit verwendeter Einrichtungen abgestellt und auch hier richtig weitere Um- stände verlangt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16 ff.). 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Be- rufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 7 8 9 10 - 5 - Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11 12 - 6 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Vor- aussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.02.2022 - 2 O 12/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2022 - 24 U 795/22 - 13