OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 421/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260624UIVZR421
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260624UIVZR421.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 421/22 Verkündet am: 26. Juni 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.126,34 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. Dieser Vertrag wurde auf Antrag des Klägers im sogenannten Poli- cenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung mit 1 2 - 3 - Versicherungsbeginn zum 1. November 1999 abgeschlossen. Auf der letz- ten Seite des Versicherungsscheins sowie im Leitblatt Verbraucherinfor- mation, die dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übersandt wurden, findet sich - mit leichten, inhaltlich nicht relevanten Ab- weichungen bei der Zeichensetzung - jeweils folgende Belehrung: "Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins ... der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widerspre- chen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerspruchs." Der Kläger zahlte fortan die Beiträge und kündigte den Vertrag zum 1. Oktober 2010, worauf ihm die Beklagte einen Rückkaufswert auszahlte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erklärte der Kläger den Widerspruch ge- gen den Vertragsschluss. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages und weitere Zahlungen ab. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung aller auf den Ver- trag geleisteten Beiträge abzüglich kalkulatorischer Risikokosten und des erhaltenen Rückkaufswerts sowie die Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge- richt hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Zwar sei die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft, weil sie nicht auf die nach § 5a VVG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fas- sung erforderliche Schriftform hinweise. Durch die fehlerhafte Belehrung sei der Kläger aber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht maßgeblich an der Ausübung seines Wider- spruchsrechts gehindert gewesen, so dass die Widerspruchsfrist im Ze it- punkt der Erklärung des Widerspruchs schon lange abgelaufen gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereicherungs- rechtliche Rückabwicklungsansprüche können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler festge- stellt, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schrift- form des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die recht- zeitige Absendung des Widerspruchs genüge (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht stehe entgegen, dass der vorge- nannte Belehrungsfehler nicht geeignet gewesen sei, den Kläger von der Erklärung eines fristgerechten Widerspruchs abzuhalten. 6 7 8 9 - 5 - a) Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 13 ff.) entschie- den und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchs- rechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine feh- lerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter densel- ben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde dem Kläger durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Wider- spruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentli- chen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung aus- zuüben. Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils mit Ur- teil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) entschie- den und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungs- fehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Schriftform) enthielt. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Wider- spruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entneh- men, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff.). 10 11 - 6 - III. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 18.01.2022 - 2 O 57/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2022 - 3 U 45/22 - 12