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Urteil

3 U 45/22

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0929.3U45.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn - Aktenzeichen: 2 O 57/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn - Aktenzeichen: 2 O 57/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags. Der Kläger beantragte am 06.10.1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte genannt) eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Versicherungsbeginn am 01.11.1999 und Ablauf am 01.11.2018 im Wege des sogenannten Policenmodells. Die Beklagte nahm den Antrag an. Der Versicherungsschein mit der Vertragsnummer ... wurde von der Beklagten ausgefertigt. Der Kläger erhielt im Anschluss den Versicherungsschein sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Auf Seite 2 des Antrags fand sich neben dem Textfeld „Wichtig für Antragsteller und Vermittler" folgender fett gedruckter Text: „Bitte beantworten Sie die Fragen im Antrag vollständig und richtig, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Für den Versicherungsvertrag gilt der Antrag mit den umseitig angegebenen Versicherungsbedingungen, die Ihnen mit dem Versicherungsschein und weiteren Verbraucherinformationen übersandt werden. Eine Durchschrift des Antrages wird Ihnen ausgehändigt. Mit der umseitig abgedruckten Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz erklären Sie sich einverstanden. Die Rückseite mit den dort enthaltenen Ermächtigungen wird mit Ihrer Unterschrift wichtiger Bestandteil des Antrages. Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins findet sich zudem folgender Text: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Weiterhin heißt es auf dem Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG unter der fett gedruckten Überschrift „Wie lange können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?“: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Das Leitblatt war dem Versicherungsschein beigefügt. Der Kläger zahlte in der Folge die vereinbarte Versicherungsprämie und erhielt Versicherungsschutz. Mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag unter dem Hinweis, dass die Erklärung ausdrücklich keine Kündigung des Vertrages darstelle, und forderte die Beklagte auf, bis zum 30.06.2020 einen Betrag in Höhe von € 13.979,29 zu zahlen (BI. 36 d.A.). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 30.06.2020 (BI. 39 d.A.) als verfristet zurück. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Fristsetzung bis zum 24.08.2020 nochmals zur Zahlung des o.g. Betrages auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10.02.2021 erneut zurück. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten erhaltenen Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft seien und die Widerspruchsfrist hierdurch nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch des Klägers verfristet sei. Mit Urteil vom 18.01.2022 (Bl. 252ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.126,34 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Es liege keine rechtsgrundlose Leistung vor, da der Kläger dem Versicherungsvertrag nicht wirksam widersprochen habe. Der mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte Widerspruch sei verspätet gewesen, da die 14-tägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei und der Kläger den Widerspruch nicht innerhalb der Frist erklärt habe. Der Kläger sei zwar über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. belehrt worden, da der Widerspruchsbelehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins der Hinweis darauf gefehlt habe, dass der Widerspruch in Textform zu erfolgen habe. Entgegen der Klägeransicht führe dies jedoch nicht dazu, dass er den Widerspruch auch 20 Jahre nach dem Vertragsschluss noch wirksam geltend machen könne, weil die Frist durch die falsche Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2019 - C-335/18, C-356/18, C357/18, C-479/18 - seien die einschlägigen EU-Richtlinien dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt werde, dass der Vertrag geschlossen sei, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteile, nicht angegeben sei, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedürfe, oder eine Form verlangt werde, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben sei, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte würden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein werde, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen worden sei. Werde dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft sei, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sei es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Vorliegend habe der Widerspruchsbelehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins der Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebene Textform des Widerspruchs gefehlt. Dem Kläger sei hierdurch im konkreten Fall dennoch nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer zutreffenden Widerspruchsbelehrung auszuüben. Der Kläger hätte, wenn er nach Erhalt der Versicherungsunterlagen den Wunsch gehabt hätte, sich wieder vom Vertrag zu lösen, nach der im Versicherungsschein enthaltenen Widerspruchsbelehrung davon ausgehen müssen, dass ein Widerspruch formlos möglich sei, und diesen entsprechend erklären können. Dies habe der Kläger unstreitig nicht getan. Anders verhielte es sich, wenn die Belehrung eine schärfere Form als die gesetzlich vorgeschriebene Textform vorgegeben hätte. Hierdurch hätte der Kläger sich gehindert fühlen können, einen tatsächlich gehegten Wunsch zur Vertragslösung auszuüben. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger sich hätte gehindert gefühlt haben können, einen vermeintlich formlos möglichen Widerspruch auch auszuüben. In der Gesamtschau der Umstände sei dem Kläger daher die Ausübung seines Widerspruchsrechts im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung möglich gewesen. Darüber hinaus fehle es auch nicht an einer hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung. Hieran könne es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt sei, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthalte, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben werde. So liege der Fall hier nicht. Der Kläger habe vorliegend mindestens drei Belehrungen erhalten. Im Antragsformular befinde sich die Belehrung in fett gedruckter Schrift neben dem einleitenden Textfeld „Wichtig für den Antragsteller und Vermittler" unmittelbar oberhalb des Unterschriftenfeldes für die Antragstellung und damit an exponierter Stelle im Antragsformular. Direkt vor der Belehrung seien zwar noch weitere Informationen im ebenfalls fett gedruckten Fließtext vorhanden. Aufgrund der exponierten Stellung direkt vor dem Unterschriftsfeld sei dennoch davon auszugehen, dass die Belehrung in dem Fließtext nicht untergehe. Darüber hinaus korrespondiere die Belehrung inhaltlich mit denjenigen im Versicherungsschein und den Verbraucherinformationen. Im Versicherungsschein befinde sich die Belehrung auf der letzten Seite am unteren Ende, unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Vertragspartners. Sie sei von den ansonsten in Spiegelstrichen aufgeführten Hinweisen dadurch abgehoben, dass sie in einem gesonderten Absatz und vollständig im Fettdruck geschrieben sei. Ansonsten sei auf der Seite lediglich die zu Beginn stehende Überschrift „Zuständige Aufsichtsbehörde" fett gedruckt. Die Belehrung befinde sich damit ebenfalls an prominenter Stelle und nicht ein einem Fließtext, sondern setze sich deutlich vom restlichen Text der Seite ab. Zusätzlich liege noch eine Belehrung in den Verbraucherinformationen vor, die unter der fett gedruckten Überschrift „Wie lange können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?" leicht zu finden sei. Insgesamt könne daher auch ein durchschnittlicher Bürger, der am Abschluss einer Lebensversicherung interessiert sei und entsprechende Unterlagen durchsehe, die Belehrung als solche erkennen. Der Widerspruch sei demnach verfristet, sodass kein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe. Die Nebenforderung teile das Schicksal der Hauptforderung. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen. Die Belehrung sei fehlerhaft und das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verwirkt. Das Landgericht nehme rechtsirrig an, dass im konkreten Fall dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen sei, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer zutreffenden Widerspruchsbelehrung auszuüben. Das Landgericht verkenne die Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechungen, wenn es begründe, dass die Belehrung ordnungsgemäß sei. Zunächst sei zu beachten, dass der Kläger in der Police nicht über die Einhaltung der Schriftform belehrt worden sei. Dies stelle entgegen der Annahme des Landgerichts auch keinen marginalen Fehler dar. Insbesondere habe das OLG Köln mit Urteil vom 11.06.2021 (20 U 316/20) entschieden, dass der Versicherungsnehmer Gefahr laufe, dass der Versicherer den fristgerecht ausgeübten Widerspruch nicht anerkenne, wenn die gesetzlich geforderte Form der Erklärung nicht gewahrt werde. Daher handele es sich um keinen „marginalen" Belehrungsfehler, wenn nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Form des Widerrufs hingewiesen werde. Darüber hinaus könne auch im Hinblick auf die Entscheidungen des EUGH vom 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vorliegend nicht von einer Verfristung des Widerspruchs ausgegangen werden. Der EuGH habe in den dortigen Verfahren entschieden, dass ein Verbraucher so prägnant und klar zu informieren sei, dass er seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen könne. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Ermittlung und Anwendung des Rechts auf den vorgetragenen Sachverhalt sei Aufgabe des Landgerichts. Es müsse Ausführungen der Parteien zur Rechtslage zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Vorliegend habe das Landgericht die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 09.11.2021 nicht in seinem Urteil berücksichtigt. So fehlten Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 entweder keine andere Entscheidung zulasse, noch dazu, ob der EuGH vom 09.09.2021 nicht berücksichtigt worden sei, da die Entscheidungen vorliegend nicht übertragbar seien. Es liege daher die Vermutung nahe, dass das Gericht entweder den Vortrag zur Rechtslage überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Wegen des Art. 19 GG wäre die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 jedoch unbedingt in die Entscheidung einzubeziehen gewesen. Sollte das Landgericht die Entscheidungen nicht berücksichtigt haben, da es die Rechtsprechung, welche zu Verbraucherkreditverträgen ergangen sei, nicht auf das Versicherungsrecht für übertragbar halte, wäre dies rechtsfehlerhaft. Denn den in I. Instanz angebrachten Entscheidungen des EuGH vom 09.09.2021 schlössen sich u.a. das OLG Rostock (4 U 51/21) und nun auch das LG Erfurt an. Demnach dürfe der Versicherer keinen Rechtsmissbrauch durch den Versicherungsnehmer annehmen, soweit er den Versicherungsnehmer weder bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt noch diese Belehrung später nachgeholt habe, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von seinem Lösungsrecht Kenntnis gehabt habe. Es sei auch irrelevant, dass die Rechtsprechung des EuGH vom 09.09.2021 zu einer Verbraucherkreditrichtlinie ergangen sei. Die Gerichte bezögen sich bei der Frage eines wirksamen Widerspruchs auch sehr oft auf die Entscheidungen des EuGH vom 19.12.2019 und legten die Rechtsprechung des EuGH zugunsten der Versicherungen aus, obwohl diese eindeutig zu Sachverhalten ergangen sei, die sich auf das österreichische Recht bezögen und der EuGH dort nicht festgestellt habe, dass es einen marginalen Belehrungsfehler gebe. Diese Frage sei dem Gericht gar nicht zur Klärung vorgelegt worden. Vielmehr habe sich der EuGH nur damit beschäftigt, ob es ausreichend sei, dass der Versicherungsnehmer in anderer Weise Kenntnis von seinen Rechten erlange, wenn die Belehrung fehlerhaft sei. Dies habe der EuGH verneint. Mithin habe der EuGH am 19.12.2019, Az. C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, entschieden, dass aus den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien demnach eindeutig hervorgehe, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt werde. Soweit der Versicherungsnehmer, um sein Rücktrittsrecht ausüben zu können, auf Informationen über die Form der Rücktrittserklärung angewiesen sei, seien ihm diese mitzuteilen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das nationale Recht den Parteien eines Lebensversicherungsvertrags eine bestimmte Form vorschreibe. Eine Rücktrittserklärung, die in einer anderen Form als der vorgeschriebenen abgegeben werde, könnte nämlich als unwirksam angesehen werden. Auch sei zu beachten, dass sich die hiesigen Instanzgerichte bei Fragen der Verwirkung gerne auf die Rechtsprechung des Xl. Zivilsenates des BGH beriefen, welcher bekanntlich für das Bank-. und Kapitalmarktrecht zuständig sei. Demnach sei die Rechtsprechung des EuGH vom 09.09.2021 bereits aus diesem Grund auf den Widerspruch von Lebens-/ Rentenversicherungsverträgen anzuwenden. Andernfalls würde die Nichtanwendung dieser Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen. Würde man verlangen, dass nur solche EuGH-Entscheidungen herangezogen werden könnten, die zu derselben Richtlinie ergangen seien, dann müsste zwingend eine Vorlage zum EuGH erfolgen, da es noch keine einschlägigen Urteile zu den Lebensversicherungsrichtlinien gebe. Zudem habe das Landgericht den Sachvortrag aus der Replik vom 23.07.2021 nicht gewürdigt. Es hätte insoweit Beweis erheben müssen, ob der Kläger überhaupt einen Versicherungsschein mit der Nummer … sowie die entsprechenden Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen erhalten habe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das angefochtene Urteil sei daher im Hinblick auf § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO fehlerhaft, weil das Landgericht die entscheidungserhebliche Frage, ob dem Kläger die beklagtenseits, als Anlage BLD 1, vorgelegte Police, samt Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zugegangen sei, zu Unrecht als unstreitig dargestellt habe. Dabei habe das Landgericht verkannt, dass es hierüber hätte Beweis erheben müssen, da die Frage des Erhalts der fristauslösenden Unterlagen entscheidungserheblich sei. Wenn der beklagtenseits vorgelegte Versicherungsvertrag gar nicht zugegangen sei, so habe die Frist bereits nicht zu laufen beginnen können. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.01.2022 verkündeten Urteils des Landgericht Limburg a. d. Lahn, Az.: 2 0 57/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger 5.126,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 5.126,34 € seit dem 01.07.2020 zu zahlen, 2. dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 762,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst verwiesen wird, abgewiesen hat. Mit seiner Berufung hat der Kläger weder aufgezeigt, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 5.126,34 aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hat. Der Anspruch setzte voraus, dass der Kläger dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages wirksam nach § 5a VVG a.F. widersprochen hat, was nicht der Fall ist. Zu einer vergleichbaren Situation hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 01.10.2021 (4 U 64/19 - juris) unter Tz. 64ff. Folgendes ausgeführt: „Sämtliche Widerspruchserklärungen waren im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG der jeweils maßgeblichen Fassung verfristet - hierzu nachfolgend unter I.2 lit. a). Selbst wenn man dies anders sieht, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung des Klägers gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aller hier maßgeblichen Fassungen erloschen - hierzu nachfolgend unter I.2 lit. b). a) Die Widerspruchserklärungen des Klägers vom 23. Februar 2017 waren im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG der jeweils maßgeblichen Fassung verfristet. Die gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vierzehntägige Frist - maßgeblich für die Versicherungsverträge mit den VN 1 bis 13 - bzw. dreißigtätige Frist - maßgeblich für den Versicherungsvertrag mit VN 14 - zur Ausübung des Widerrufsrechts war im Jahre 2017 bereits lange abgelaufen. Denn die Frist war gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. mit dem unstreitigen Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation nach § 10a VAG und der Widerspruchsbelehrung in der jeweiligen Versicherungspolice in Lauf gesetzt worden. Fehler in der den Versicherungsnehmern erteilten Widerspruchsbelehrung haben den Beginn der Widerspruchsfrist nicht gehindert. aa) Dass die Widerspruchsbelehrung in den Policen der hier streitgegenständlichen vierzehn Versicherungsverträge im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. drucktechnisch deutlich hervorgehoben war, steht außer Streit; der Kläger zieht die drucktechnisch deutliche Hervorhebung ausdrücklich nicht in Zweifel (vgl. Bl. 11, 143 d. GA). bb) In inhaltlicher Hinsicht enthält die den VN 6 bis 14 jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 ebenso wie in der Fassung vom 2. Dezember 2004 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Textform des Widerspruchs; das Textformerfordernis konnten die Versicherungsnehmer nicht (in der gebotenen Deutlichkeit) aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige "Absendung" des Widerspruchs genüge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Ebenso wenig enthält die den VN 1 bis 5 jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Schriftform. Auch die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform ist nicht in der Mitteilung enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Indes hindert das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht. (1) Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Vergangenheit bezogen auf den auch hier maßgeblichen Belehrungsmangel wiederholt entschieden hat, dass dieser Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft, nämlich die Form des Widerspruchs (BGH, Urteil vom 23. März 2016, Az. IV ZR 202/14, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30 jeweils bezogen auf den fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform bei erteiltem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge). Mit dieser Argumentation hat der IV. Zivilsenat in den zitierten Entscheidungen das Umstandsmoment zur Begründung der Verwirkung verneint und im Wesentlichen argumentiert, dass der beklagte Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon nicht in Anspruch nehmen könne, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30). Doch zum einen hat auch der IV. Zivilsenat in jüngeren Entscheidungen von einer streng formalen Betrachtung Abstand genommen und die Schutzrichtung des Gesetzes in seine Erwägungen einbezogen. So hat er eine nach § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit Anlage D zum VAG a.F. (ausnahmslos) gesetzlich vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall als entbehrlich angesehen, wenn sie keinem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. IV ZR 8/19, zitiert nach juris, Rdnr. 27 zur Entbehrlichkeit einer Information über die Antragsbindungsfrist nach Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2018, Az. IV ZR 68/17, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem aktuellen Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, entschieden, dass die Rücktrittsfrist bei einem (nach österreichischem Recht zustande gekommenen) Lebensversicherungsvertrag auch dann ab Inkenntnissetzung vom Vertragsschluss zu laufen beginnt, wenn in den mitgeteilten Informationen nicht angegeben worden ist, dass die Rücktrittserklärung nach dem maßgeblichen nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf oder wenn eine Form verlangt wird, die nach dem maßgeblichen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Bei der Prüfung, ob dem so ist, müsse im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Sei die Belehrung danach derart fehlerhaft, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginne die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 79 ff.). Wörtlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 77-81): "Danach ist eine Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder den Bestimmungen des Vertrags entspricht. (...) Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35). Allerdings ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das oben in den Rn. 63 bis 66 genannte Ziel der Richtlinien 90/619, 92/96, 2002/83 und 2009/138 erreicht würde. In den Ausgangsverfahren werden die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben. Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird." Die europarechtlichen, den Versicherungsnehmer schützenden Vorgaben sind also auch dann erfüllt, wenn die dem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung zwar fehlerhaft, der Fehler aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender bzw. umfänglicher Belehrung auszuüben. (2) Der hier maßgebliche Belehrungsmangel - nämlich der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform - ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20-22 bei einem fehlenden Hinweis auf die notwendige Schriftform und auf die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen). Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Ist Textform gesetzlich geregelt, so wird der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer dann aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt, seinen Widerspruch in Text- oder Schriftform jedenfalls formwirksam erklären und von der wirksamen Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht abgehalten werden. War Schriftform gesetzlich geregelt, der Versicherungsnehmer hat aber in Textform widersprochen, so wäre der Widerspruch dennoch wirksam erklärt, denn dann dürfte sich der Versicherer auf die dadurch begründete, da von ihm durch die unzureichende Belehrung herbeigeführte Formunwirksamkeit des Widerspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht mit Erfolg berufen. Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen. Die Notwendigkeit der eigenhändigen Namensunterschrift als wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen Text- und Schriftform ändert die Bedingungen der Erklärung des Widerspruchs dabei nur unwesentlich. Oder aber der Versicherungsnehmer wählt zur Erklärung des Widerspruchs die einfache Textform, was immer dann unproblematisch ist, wenn sie die geregelte Form ist. b) Wenn man der vorstehend zu I.2 lit. a) vertretenen Auffassung nicht folgt, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung des Klägers vom 23. Februar 2017 gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aller hier maßgeblichen Fassungen erloschen. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlosch das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., also selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über das Recht zum Widerspruch belehrt worden war und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hatte. Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Zur Begründung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32). Indes führt die richtlinienkonforme teleologischen Reduktion von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bereits nach der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gewählten Formulierung nur grundsätzlich zum zeitlich unbefristeten Fortbestand des Widerspruchsrechts. Ausnahmen sind nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten. Denn das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie. Zulässig ist eine gespaltene Auslegung daher nur dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 28). Aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris), in dem er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrecht für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. steht dem grundlegenden Ziel der einschlägigen europäischen Richtlinie zur Lebensversicherung und deren praktischen Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20; vgl. auch Lange in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 in: VersR 2020, 351, 352).“ Dem schließt sich der Senat entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 11.06.2021 - 20 U 316/20 - und 30.12.2021 - 20 U 69/21) an, so dass es auf die fehlerhafte Belehrung, die nicht auf die nach § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung erforderliche Schriftform verweist, nicht ankommt. Dementsprechend war der Kläger im Hinblick darauf, dass der Kläger so belehrt worden ist, als ob er dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag formfrei widersprechen könnte, im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht maßgeblich an der Ausübung seines Widerspruchsrechts gehindert, so dass die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs schon lange abgelaufen war. Soweit der Kläger das landgerichtliche Urteil damit angreift, dass er den Zugang der Unterlagen, nämlich des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Vertragsbedingungen, mit Nichtwissen (Bl. 134 d.A.) bestritten habe, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe, steht diesem Angriff die Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 S. 1 ZPO entgegen. Der Tatbestand beweist, dass die Parteien etwas mündlich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses vorgetragen haben (vgl. BGHZ 140, 339). Bei Widerspruch zwischen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und nur pauschal in Bezug genommenem schriftsätzlichen Vorbringen geht der Tatbestand vor (vgl. BGH NJW 1999, 1339; 2002, 3478; NJW-RR 2007, 1434). Das Berufungsgericht hat gemäß § 314 ZPO von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Tatbestandes auszugehen, soweit dessen Beweiskraft reicht (vgl. BGH NJW-RR 2012, 622). Sofern ein Parteivorbringen danach als unstreitig festgestellt ist, ist ein Bestreiten in der Berufungsinstanz als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 622). Das Landgericht hat im unstreitigen Parteivorbringen auf Seite 2 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kläger „im Anschluss den Versicherungsschein sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen“ erhielt, ohne dass der Kläger diesbezüglich einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat. Sein Berichtigungsantrag vom 10.02.2022 (Bl. 270 d.A.) bezog sich nur auf die Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten. Soweit der Kläger daher nunmehr den Zugang der die Belehrungen enthaltenen Unterlagen bestreitet, ist er daher nach § 531 Abs. 2 ZPO mit diesem neuen Bestreiten ausgeschlossen. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist zudem unzulässig. Denn das diesbezügliche Bestreiten ist für den Senat nicht verständlich. Aus dem vom Kläger selbst als Anlage K1 vorgelegten Policenbegleitschreiben (Bl. 26 d.A.) ergibt sich, dass er alle wichtigen Unterlagen erhalten hat. In diesem Schreiben sind als Anlagen konkret die Vertragsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen benannt. Dass der Kläger den Versicherungsschein (Bl. 27 d.A.) erhalten hat, ergibt sich schon aus dessen Vorlage im hiesigen Rechtsstreit. Bei diesem handelt es sich auch nicht um eine Reproduktion, wie sich aus dem Druckbild der seitens der Beklagten vorgelegten Reproduktionen der Versicherungsscheine (Anlage BLD 1, Bl. 100 Rs. Ff. d.A.) ergibt. Auch dem vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anlage K5, Bl. 40ff. d.A.) ist eine Kopie des angeblich nicht erhaltenen Versicherungsscheins beigefügt (Bl. 41 d.A.). Daher hätte der Kläger erklären müssen, weshalb er den Zugang der Unterlagen insgesamt bestritten hat, obwohl der doch einen Teil der Unterlagen auch nach seinem eigenen Vorbringen erhalten hat. Daher scheint es so, dass das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen losgelöst vom konkreten Einzelfall erfolgte, es mithin unbeachtlich ist. Der Vortrag des Klägers zur Übertragbarkeit des zur Verbraucherkreditrichtlinie ergangenen Urteils des EuGH vom 21.09.2021 (C-33/20; C-155/20 und C-187/20) liegt neben der Sache, da es hier nicht auf Fragen der Verwirkung oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ankommt, sondern auf die vom EuGH aus vorgenannten Gründen für das Versicherungsrecht geklärte Frage, in welchen Fällen ein marginaler Belehrungsfehler nicht zu einem ewigen Widerspruchsrecht führt. 2. Mangels Hauptforderung hat der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 762,55 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Prozesszinsen aus § 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die bestehende Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 11.06.2021 - 20 U 316/20 - und 30.12.2021 - 20 U 69/21) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 5. Angesichts der Zulassung der Revision bestand für den Senat auch keine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH.