Entscheidung
VI ZB 92/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:010724BVIZB92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:010724BVIZB92.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 92/23 vom 1. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2024 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterin Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. April 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen. Gründe: Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. März 2024 gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 22. Feb- ruar 2024 mit Beschluss vom 8. April 2024 unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Beiordnung eines Notan- walts zurückgewiesen worden ist, begründet entgegen der Auffassung des Klä- gers nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehn- ten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7). Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ge- mäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass die vom Kläger 1 2 - 3 - monierte Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe im Senatsbe- schluss vom 8. April 2024 schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangen- heit zu begründen, könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Feb- ruar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.). von Pentz Oehler Klein Böhm Linder Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom - 1 T 188/23 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.10.2023 - 12 W 380/23 -