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Entscheidung

5 StR 244/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR244.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 244/24 vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 7. Februar 2024 wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass a) der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdieb- stahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Ver- such blieb, und des unerlaubten Aufenthalts schuldig ist, b) und im Fall II.8 der Urteilsgründe von Strafe abgesehen wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision des Ange- klagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 bis II.7 der 1 - 3 - Urteilsgründe und zum Absehen von Strafe im Fall II.8 der Urteilsgründe. Im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und ein unbe- kannter Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum von Mitte Februar 2020 bis Ende Dezember 2021 in sieben Fällen (II.1 bis II.7) in dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Privatwohnungen ein oder versuchten dies (II.2 und II.6), um sich durch Verwertung der hierbei entwendeten Gegenstände eine fort- laufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das Landgericht hat diese Taten rechtlich zutreffend als (versuchten) schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB gewürdigt, dies jedoch im Tenor des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht. Da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB in der Ur- teilsformel als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 509/20), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar. 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Fall II.8 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, allerdings sieht der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von Strafe ab, weil das Landgericht einen möglichen Vorrang des Rückführungsverfahrens nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2818 f.). 3. Der Wegfall der für Fall II.8 verhängten Geldstrafe in Höhe von 90 Ta- gessätzen lässt angesichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen (neben einer Frei- heitsstrafe von zehn Monaten weitere sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und drei Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt. 2 3 4 5 - 4 - 4. Der lediglich geringfügige Erfolg seines Rechtsmittels lässt es nicht un- billig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 07.02.2024 - (548 KLs) 251 Js 885/20 (26/23) 6