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Entscheidung

4 StR 509/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR509.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509/20 vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 20. März 2020 a) dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbe- ziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. August 2018 zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der weiteren Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; b) im Einziehungsausspruch ‒ auch hinsichtlich der Mitver- urteilten S. , R. , K. und G. ‒ dahin ge- ändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in der jeweils festgesetzten Höhe gegen den Angeklag- ten und die Mitverurteilten jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird, und zwar aa) jeweils in Höhe von 43.650 € gesamtschuldnerisch gegen den Angeklagten und die Mitverurteilten S. , R. , K. und G. , - 3 - bb) jeweils in Höhe von weiteren 4.105 € gesamtschuld- nerisch gegen den Angeklagten sowie die Mitverur- teilten S. und K. , cc) jeweils in Höhe weiterer 9.345 € gesamtschuldne- risch gegen den Angeklagten und die Mitverurteilten S. und R. sowie dd) jeweils in Höhe von weiteren 1.200 € gesamtschuld- nerisch gegen den Angeklagten und den Mitverur- teilten S. . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchdieb- stahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Witten vom 15. August 2018 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls in zwei Fällen“ zu der weite- ren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ‒ nach der verkündeten und in das zugestellte schriftliche Urteil aufgenommenen Urteilsformel ‒ gegen den Angeklagten die Einziehung des 1 - 4 - Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.300 € angeordnet. Gegen die nichtrevi- dierenden Mitverurteilten S. , R. , K. und G. sind in dem ver- kündeten Urteil ebenfalls Einziehungsentscheidungen getroffen worden, ohne je- weils eine gesamtschuldnerische Haftung zum Ausdruck zu bringen. Mit Berich- tigungsbeschluss vom 26. Mai 2020 hat die Strafkammer sodann die Einzie- hungsentscheidungen jeweils um Anordnungen zur gesamtschuldnerischen Haf- tung ergänzt. Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurtei- lung. Das Rechtsmittel führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung, die nach § 357 Satz 1 StPO auch auf die nichtrevidierenden Mitverurteilten zu erstrecken ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung „schwerer Wohnungseinbruchdieb- stahl“ kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 ‒ 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 244 Rn. 52 mwN), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar. 2. a) Für die revisionsgerichtliche Prüfung des Einziehungsausspruchs ist die Einziehungsanordnung mit dem in der verkündeten Urteilsformel verlautbar- ten Inhalt maßgeblich. Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts er- weist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als un- 2 3 4 - 5 - wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ‒ 3 StR 3/15; Urteil vom 8. No- vember 2017 ‒ 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Be- schluss vom 15. Januar 2020 ‒ 1 StR 601/19 mwN). Eine Berichtigung der Ur- teilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht. Die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Verkündungsversehens setzt voraus, dass sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligte ‒ auch ohne Berichtigung ‒ klar zutage liegen, und damit der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 ‒ 2 StR 542/16, aaO mwN). Ein in diesem Sinne offensichtlicher Fehler bei der Verkündung wird in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses nicht ansatz- weise dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und die anderen Tatbeteiligten bei den in wechselnder Besetzung begangenen Einbruchstaten jeweils Mitverfügungsgewalt an der jeweiligen Tat- beute erlangten, so dass der Angeklagte und die nichtrevidierenden Mitverurteil- ten bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB jeweils als Gesamtschuldner haften. Der Senat ergänzt den Einzie- hungsausspruch gegen den Angeklagten entsprechend und erstreckt die Ände- rung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitverurteilten, soweit diese wegen der- selben Taten wie der Angeklagte verurteilt worden sind. 5 - 6 - 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Aus- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Bochum, LG, 20.03.2020 ‒ 47 Js 11/19 3 KLs 24/19 6