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Leitsatz

VI ZR 211/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020724UVIZR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020724UVIZR211.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/22 Verkündet am: 2. Juli 2024 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ga, Gb, I a) Macht ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall einen an dem Leasing- fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Lea- singgebers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Er- kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich. b) Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des bei der Abrechnung eines To- talschadens zu berücksichtigenden Restwertes des Unfallfahrzeugs. BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2022 wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein von der Klägerin ge- leaster und zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Leasinggeberin stehen- der PKW einen Totalschaden erlitt. Die volle Haftung der Beklagten für den Un- fallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen, der den Wiederbe- schaffungswert des Unfallfahrzeugs und unter Berücksichtigung von drei Ange- boten regionaler Ankäufer am 10. Oktober 2019 einen Restwert von 13.800 € ermittelte. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Spätestens am 1 2 - 3 - 23. Oktober 2019 legte die Beklagte der Klägerin ein über eine Internet-Restwert- börse ermitteltes Restwertangebot vom 21. Oktober 2019 über 22.999 € vor und rechnete den Fahrzeugschaden - unter Übernahme des von der Klägerin ange- gebenen Wiederbeschaffungswertes - auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 22. Oktober 2019 zu dem in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten ermittelten Restwert erfolgte Veräuße- rung des Unfallwagens ab. Mit ihrer Klage begehrt sie den Differenzbetrag zwi- schen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erziel- ten Verkaufserlös, also 9.199 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug auch bei Abruf von Angeboten überregionaler Ankäufer bzw. von Internet-Restwertbörsen kein höherer Restwert als 13.800 € zu erzielen gewesen sei, und die Klage sodann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die von ihr geltend ge- machten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter an- derem ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes zu, da ihr ein zurechenbarer Verstoß 3 4 - 4 - gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich der Veräußerung des Unfallfahr- zeugs zur Last liege. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass der Ge- schädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge leiste, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu einem Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lasse, als Wert auf dem allgemeinen regiona- len Markt ermittelt habe. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktfor- schung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interes- senten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in An- spruch zu nehmen. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich beim Ge- schädigten um ein Unternehmen handele, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasse, wie es bei einer Lea- singgesellschaft der Fall sei. Dieser sei es im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsge- botes zuzumuten, selbst oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet zu nehmen, denn das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte im besonderen Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die mit dem Automarkt vertraut seien und bei denen der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehöre. Gemessen an diesen Grundsätzen habe die Klägerin zwar nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da sie selbst keine eigene Marktforschung habe betreiben müssen. Sie müsse sich je- doch den Verstoß der Leasinggeberin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu- rechnen lassen, weil diese über die regionalen Restwertangebote aus dem von der Klägerin eingeholten Privatsachverständigengutachten hinaus keine weite- ren überregionalen Angebote eingeholt habe. Die im Lager des Leasingunterneh- mers stehende Klägerin, die Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin des 5 - 5 - Unfallfahrzeugs geltend mache, müsse sich sowohl deren Erkenntnismöglichkei- ten als auch den daraus resultierenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsge- bot zurechnen lassen. Denn der Umstand, dass die Leasinggeberin die Scha- densregulierung in die Hände der Klägerin gegeben habe, könne nicht dazu füh- ren, dass auf diese Weise die Verpflichtung zum wirtschaftlichen Verhalten um- gangen werden könne. Dies wäre eine ungerechtfertigte Bevorteilung der Lea- singgeberin auf Kosten der Haftpflichtversicherung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Landgericht angeführten Argument, dass auch die Lea- singnehmerin "Geschädigte" im Sinne des Schadensrechts sei. Denn vorliegend gehe es nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche der Klägerin in Form eines Sachentzuges, sondern um die Ersetzung des der Leasinggeberin als Ei- gentümerin des Fahrzeugs entstandenen Substanzschadens als Variante der Naturalrestitution. Soweit die Klägerin dabei - wie hier - unstreitig Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin geltend mache, sei es gerechtfertigt, ihr die Kenntnismöglichkeiten, die die Leasinggeberin gehabt habe, und einen daraus folgenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zuzurechnen. Der Lea- singgeberin aber wäre es selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätig- keit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens sei das Gericht auch davon überzeugt, dass es der Leasinggesellschaft gelungen wäre, unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen aus dem Internet ein Restwertangebot zu ermitteln, das über dem von dem Privatsachverständigen der Klägerin gefun- denen Restwertangebot von 13.800 € brutto gelegen hätte. Insoweit habe der Gerichtssachverständige auf Grundlage der von der Beklagten durchgeführten Restwertabfrage festgestellt, dass es im Zeitraum vom 18. bis 21. Oktober 2019 auf der internetbasierten Restwertbörse CARTV insgesamt 29 Angebote gege- ben habe, von denen sich zumindest 10 über dem angegebenen Restwert von 6 - 6 - 13.800 € brutto befunden hätten. Unter Berücksichtigung einer kostengünstigen Reparatur, des vorliegenden Schadensbildes und des damit verbundenen Ein- sparungspotentials sowie der weiteren Restwertangebote sei nach den Ausfüh- rungen des Sachverständigen das beklagtenseitige Restwertangebot in Höhe von 22.999 € brutto als Tageshöchstpreis plausibel und nachvollziehbar. Die Klä- gerin sei daher für die Erforderlichkeit des geltend gemachten Geldbetrages für die Ersatzbeschaffung beweisfällig geblieben, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen gewesen sei. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die auf Leistung weiteren Schadensersatzes gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem be- stimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abge- grenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitge- genstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 7 8 9 10 - 7 - 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 14; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 8 mwN). bb) Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche we- gen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend ge- machte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass der Lea- singnehmer zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung ein- deutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 9 ff. mwN). cc) Im Streitfall steht fest, dass die Klägerin allein Ansprüche der Leasing- geberin geltend macht, so dass der Klagegrund hinreichend bestimmt ist. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit der Klage ausgeführt, vorliegend gehe es nicht um die Geltendmachung eigener An- sprüche der Klägerin in Form eines Sachentzuges, sondern um die Ersetzung des der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs entstandenen Sub- stanzschadens als Variante der Naturalrestitution. Die Klägerin mache unstreitig Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin geltend. Diese - auch in den Entscheidungsgründen möglichen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, NJW 2012, 928 Rn. 52; vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007, juris Rn. 24 mwN) - tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil er- bringen nach § 314 ZPO Beweis zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des von ihr verfolgten Streitgegenstandes am Schluss der mündlichen (Beru- 11 12 - 8 - fungs-)Verhandlung und sind für das Revisionsgericht bindend (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 47). Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt. Die Revision kann daher nicht mit ihrem Einwand gehört werden, aus dem - vom Berufungsgericht nicht konkret in Bezug genommenen - schriftsätzlichen Vorbrin- gen der Klägerin in den Instanzen ergebe sich, dass sie allein eigene Ansprüche mit ihrer Klage geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 48). b) Die Klägerin ist befugt, die Ansprüche der Leasinggeberin auf Ersatz des Substanzschadens in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. aa) Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvo- raussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststel- lungen des Berufungsgerichts gebunden noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, selbständig festzustellen, ob die Vo- raussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündli- chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben. Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 17 mwN). bb) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozess- führende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der 13 14 15 - 9 - Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. Senats- urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin wurde von der Leasinggeberin im Wege einer Freigabeerklä- rung ermächtigt, sämtliche unfallbedingte Schäden - also auch solche der Lea- singgeberin - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dies ergibt sich aus den als Anlagen K 20 und K 21 vorgelegten Schreiben der Leasinggeberin vom 16. Oktober 2019 und vom 13. Januar 2021. In ihrer Klage- schrift hat sich die Klägerin auf diese Freigabeerklärung berufen. Dass sie An- sprüche der Leasinggeberin geltend macht, ist - wie bereits ausgeführt - bindend festgestellt. Auch von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Pro- zessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Leasingnehmers auf Ersatz des durch eine Beschädigung des Leasingobjekts verursachten Schadens ist dies - wie beim Sicherungsgeber - zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2014, 1392 Rn. 20; Harriehausen, NJW 2014, 3407, 3412; Mül- ler, DAR 2022, 61, 65). Wirtschaftliche oder prozessuale Nachteile entstehen der Beklagten aufgrund des Einrückens der Leasingnehmerin in die Klägerposition nicht. Die von ihr im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Leasinggeberin selbst geltend machen würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.b)). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, 16 17 - 10 - § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG wegen des durch den Unfall verursach- ten Fahrzeugschadens zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin hinsichtlich des von ihr nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend gemachten Ersatzanspruches die Erforderlichkeit eines über den bereits auf den Totalscha- den geleisteten Schadensersatzes hinausgehenden Betrages für die Ersatzbe- schaffung nicht nachgewiesen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaf- fung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeu- tet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlich- keitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschä- digte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6; jeweils mwN). Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rah- men des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner in- dividuellen Lage. Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen 18 19 - 11 - Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rück- sicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 17 mwN). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 18; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraft- fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverstän- diger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus ei- gene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich ent- fernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 20 21 - 12 - - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; jeweils mwN). Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von ge- brauchten Kraftfahrzeugen befasst. Einem auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Geschädigten ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zuzumuten. Es ist in der Situation eines solchen Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres genutzt wird. Er ist auch nicht in dem Sinne schutzbedürftig, als es ihm möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerk- statt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Er- satzwagens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Ge- brauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und diese Se- natsrechtsprechung tragende Grund (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19). b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach die- sen Grundsätzen aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots die Verwertung des Un- fallfahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten von Internet-Restwertbör- sen erfolgen musste. Die subjektive Schadensbetrachtung nimmt nach der Senatsrechtspre- chung die Person des Geschädigten in den Blick. Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden 22 23 24 - 13 - allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der sub- jektbezogenen Schadensbetrachtung daher die Erkenntnis- und Einflussmöglich- keiten des Leasinggebers als Geschädigtem maßgeblich. Der Anspruch auf Er- satz des Unfallschadens kann dann nicht weiter reichen, als wenn ihn der Ge- schädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus ei- genem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der zwischen den Parteien allein streitigen Frage der anzusetzenden Restwerthöhe richtigerweise die Verwer- tungsmöglichkeiten der Leasinggeberin in den Blick genommen. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit den oben genannten, für gewerbliche Anbieter von Kraftfahrzeugen geltenden Grundsätzen festgestellt, dass es der hiesigen Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einge- schalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor. c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht die Klage aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme zur Höhe des unter Berück- sichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen erzielbaren Verwer- tungserlöses abgewiesen hat. Das Berufungsgericht ist dabei entgegen der An- sicht der Revision nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer falschen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen (aa). Auch im Übrigen hält seine Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Überprüfung stand (bb). aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht verkenne bei seiner Entscheidung, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Geschädigte sei- ner Abrechnung eines Totalschadens hinsichtlich des Restwertes grundsätzlich 25 26 - 14 - den tatsächlich erzielten Preis zugrunde legen könne. Behaupte der Schädiger, dass ein höherer Preis hätte erzielt werden können, so treffe ihn und seinen Haft- pflichtversicherer dafür die Beweislast. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht zwar die Klägerin hinsichtlich der Erforderlich- keit des für die Ersatzbeschaffung aufgewandten Geldbetrages für darlegungs- und beweispflichtig gehalten, seine Entscheidung letztlich aber nicht darauf ge- stützt hat. Es hat sich vielmehr die eine vollständige Klageabweisung unabhängig von der Frage der Darlegungs- und Beweislast tragende Überzeugung gebildet, dass die Behauptung der Beklagten zutrifft, unter Berücksichtigung von Angebo- ten internetbasierter Restwertbörsen habe der erzielbare Verwertungserlös 22.999 € betragen. Das Berufungsgericht ist nämlich den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, wonach der von der Beklagten ermittelte Restwert plausibel und nachvollziehbar war, und auf dieser Grundlage zu dem Schluss gekommen, die Beklagte habe zu seiner Überzeugung nach Einholung überregi- onaler Restwertangebote unter dem 21. Oktober 2019 ein realistisches Angebot vorgelegt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Klägerin aufgrund der ihr nach ständiger Senatsrechtsprechung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Darlegungs- und Beweislast zur Scha- denshöhe (vgl. nur Senatsurteil vom 17. September 2019 - VI ZR 494/18, juris Rn. 11 mwN) die Behauptung der Beklagten zum erzielbaren Verwertungserlös widerlegen und nicht - wie die Revision meint - die Beklagte diese Behauptung im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungs- pflicht (§ 254 BGB) beweisen musste. (1) Da - wie bereits ausgeführt - eine unangemessene Verwertung nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen ist, ist der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt 27 28 - 15 - bereits nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist, wobei die ex ante bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen sind. (2) Allerdings hat es der Senat zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweis- last des Klägers im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genügen lassen, dass dieser seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto er- zielten Preis zugrunde legt, und den Einwand, dieser Erlös entspreche nicht dem für den Geschädigten relevanten Marktniveau, zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gestellt (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 9; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 ff., juris Rn. 13 ff.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweis- last soll dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes Rechnung tragen, nach dem es dem Geschädigten im Rahmen der ihm zustehenden Ersetzungsbefugnis grundsätzlich freisteht, sein Fahrzeug bei der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatz- fahrzeugs - auch ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Restwert - in Zahlung zu geben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f., juris Rn. 13). Darauf kann sich jedoch - wie bereits ausgeführt - die im Streitfall maßgebliche Geschädigte, nämlich die Leasinggeberin als gewerbliche Anbieterin von Kraftfahrzeugen, nicht berufen. Deshalb hat die Klägerin vorliegend ihrer im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht bereits dadurch genügt, dass sie ihrer Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrunde gelegt hat. 29 - 16 - (3) Die Klägerin kann sich vorliegend im Hinblick auf die von ihr darzule- gende Erforderlichkeit des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes auch nicht darauf berufen, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös mit dem vorher durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert übereinstimmte. Denn das von der Klägerin eingeholte Gutachten wurde ohne Berücksichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen erstellt, die - wie bereits ausge- führt - von der Leasinggeberin bei der Veräußerung im Rahmen der wirtschaftli- chen Vernunft hätten beachtet werden müssen. Indem die Klägerin den Restwert realisiert hat, ohne zuvor ein den besonderen individuellen Erkenntnis- und Ein- flussmöglichkeiten der geschädigten Leasinggeberin Rechnung tragendes Gut- achten einzuholen, hat sie nicht nur das Risiko übernommen, dass sich der er- zielte Erlös später - wie im Streitfall - als zu niedrig erweist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 20). Bei ihr verbleibt darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der tatsächlich erzielte Ver- kaufserlös dem relevanten Marktniveau entsprach. Diese Frage ist nach den ge- nannten Grundsätzen bei einem mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeu- gen gewerblich befassten Geschädigten nicht erst im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, sondern bereits im Rahmen der Erforderlichkeit des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gel- tend gemachten Betrages relevant. Die Klägerin musste daher zur Rechtferti- gung ihrer Klageforderung die durch Vorlage eines konkreten Restwertangebots hinreichend substantiierte Behauptung der Beklagten widerlegen, unter Berück- sichtigung von Ankaufangeboten aus internetbasierten Restwertbörsen sei nicht lediglich der von der Klägerin realisierte, sondern ein Verwertungserlös von 22.999 € erzielbar gewesen. bb) Die Einwendungen der Klägerin gegen die - nach ständiger Rechtspre- chung revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. nur Senatsurteil 30 31 - 17 - vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21, BGHZ 235, 239 Rn. 21 mwN) - Beweis- würdigung des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Insbesondere war das Be- rufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb daran gehin- dert, das von der Beklagten vorgelegte Ankaufangebot über 22.999 € für plausi- bel und nachvollziehbar zu halten, weil es nicht unterschrieben war. Ein solches Angebot bedarf nicht der Schriftform. Es war nach dem vorgelegten Ausdruck zudem ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, stammte vom 21. Oktober 2019, wurde also vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs am 22. Oktober 2019 abgegeben, und sollte bis zum 8. November 2019 gültig bleiben. Schon deshalb geht daher auch der Einwand der Klägerin fehl, sie müsse sich nicht auf einen Restwert verweisen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum zu erzielen gewesen sei. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Seiters Oehler Müller Böhm Linder Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.03.2021 - 5 O 280/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.06.2022 - 1 U 671/21 -