Leitsatz
VI ZR 168/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR168.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 168/21 Verkündet am: 6. Dezember 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Be- einträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheits- verletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädig- ten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verur- sacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht er- forderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin- ausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7 mwN). BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des Land- gerichts Lüneburg vom 17. Juni 2016 unter anderem wegen sexuellen Miss- brauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptet, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Ver- stimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vor- 1 2 3 - 3 - würfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des ge- richtlichen Verfahrens sei er vom 9. Juni 2015 bis zum 5. August 2016 arbeitsun- fähig gewesen. Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen kön- nen. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfah- rungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie per- sönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzens- geldes in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beru- fung des Beklagten ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollstän- dige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. 4 5 - 4 - Das Landgericht habe aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei eine Anpassungsstörung des Klägers nach ICD-10 F43.2 und damit eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insoweit nicht zu bean- standen. Die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers genüge auch den in der Rechtsprechung entwickelten höheren Anforderungen an die An- nahme einer Gesundheitsverletzung als Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB im Bereich der sogenannten "Schockschäden". Da- nach begründeten seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines An- gehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Stö- rungen der physiologischen Abläufe begleitet würden und für die körperliche Be- findlichkeit medizinisch relevant seien. Denn die Anerkennung solcher Beein- trächtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wider- spräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Ver- haltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträch- tigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zu- rückzuführen seien, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Psychische Beeinträchtigungen könnten in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar seien und über die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen hinausgingen, denen der Betroffene beim Tod oder einer schweren Ver- letzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sei. Diese Schwelle sei nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen überschritten. Danach habe der Kläger zeitlich einhergehend mit Bekanntwerden der Straftaten 6 7 - 5 - zum Nachteil seiner Tochter eine Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.2 mit einer depressiven Symptomatik, Angst und Besorgnis, Einschränkung der Bewältigung der alltäglichen Routinen, verbunden mit einem Rückzug von Sozi- alkontakten, über einen Zeitraum von über einem Jahr erlitten und sei deswegen von Juni 2015 bis August 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Es handele sich um ein medizinisch relevantes Krankheitsbild, das insbesondere über Beeinträchtigun- gen hinausgehe, denen Angehörige in vergleichbaren Situationen erfahrungsge- mäß ausgesetzt seien. Hierzu habe der Sachverständige festgestellt, dass sich beim üblichen Verlauf einer Anpassungsstörung eine Besserung der Symptoma- tik oft rasch einstelle, bei einer Subgruppe von unter 20 % aber ein chronischer Verlaufstyp festgestellt werden müsse. Selbst unter der Annahme, dass eine "üb- liche" Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.2 noch als erwartbare und deliktsrechtlich hinzunehmende Reaktion auf eine gravierende Straftat zum Nachteil von engen Angehörigen angesehen werden könnte, habe der Kläger deswegen an einer aggravierten, nicht mehr "üblichen" Form gelitten. Die für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB erfor- derliche Verletzungshandlung sei mit dem Missbrauch der Tochter des Klägers gegeben. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass dieser Missbrauch kausal im Sinne einer "conditio-sine-qua-non" für die Beeinträchtigung des Klä- gers gewesen sei. Für die Bejahung der äquivalenten Kausalität sei es unbeacht- lich, dass bei der Tochter des Klägers selbst keine psychische Belastung durch die Ereignisse erkennbar gewesen sei, da der Kläger vorliegend einen eigenen Anspruch wegen einer ihm persönlich entstandenen Beeinträchtigung geltend mache. Das Landgericht habe auch in nicht zu beanstandender Weise nach Wür- digung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass die streitgegenständliche Beeinträchtigung des Klägers auf den Missbrauch seiner Tochter und nicht auf sonstige Ereignisse in seiner Vergangenheit, wie den Tod seiner Mutter, zurückzuführen gewesen sei. Der Haftung des Beklagten stehe 8 - 6 - nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte mit der erlittenen Belastung dysfunktional umge- gangen sei, weshalb die Anpassungsstörung möglicherweise einen deutlich län- geren Zeitverlauf gehabt habe. Der Grundsatz, dass eine besondere Schadens- anfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen sei, gelte grundsätzlich auch für psychische Schäden. Die psychische Gesundheits- verletzung des Klägers sei auch im Übrigen eine dem Beklagten zurechenbare Folge seiner deliktischen Pflichtverletzung. Das Landgericht habe die Grund- sätze der Haftung für "Schockschäden" nicht unangemessen ausgeweitet. Die Entscheidung füge sich vielmehr ein in die Vorgaben, die in der Rechtsprechung für die Anerkennung einer seelischen Beeinträchtigung als Gesundheitsschaden eines Angehörigen als mittelbar Betroffenen und für die weitere Eingrenzung der Zurechnung entwickelt worden seien. Dass die unmittelbar von den Straftaten betroffene Tochter des Klägers keine erkennbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen habe, sei kein Grund, die Gesundheitsbe- einträchtigung des Klägers selbst nicht als haftungsrelevant verständliche und nachvollziehbare Reaktion auf die Straftaten anzusehen. Der Kläger als Vater des Opfers sei ein naher Angehöriger und damit berechtigter Anspruchsteller im Sinne der geforderten besonderen personalen Beziehung zwischen unmittelbar Geschädigtem und mittelbar psychisch Verletztem. In den Straftaten des Beklag- ten zum Nachteil der Tochter des Klägers sei auch ein für die deliktische Haftung ausreichender Anlass zu sehen, der insbesondere die Schwelle überschreite, die als allgemeines Lebensrisiko in jedem Fall hinzunehmen sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch hinsichtlich der Höhe des zu- erkannten Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden. 9 - 7 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin- sicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom- men, dass ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB dem Grunde nach besteht. a) Eine Gesundheitsverletzung des Klägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in Form einer psychischen Störung vor. aa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 8; vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 13; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344, juris Rn. 15; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317 f., juris Rn. 9; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, NJW 1986, 777, 778, juris Rn. 9). Dieser Grundsatz hat nach der bishe- rigen Senatsrechtsprechung, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im Bereich der sogenannten "Schockschäden" allerdings eine gewisse Einschränkung erfahren. Danach begründen seelische Erschütte- rungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet 10 11 12 13 - 8 - werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Psychi- sche Beeinträchtigungen sollen in diesen Fällen nur dann als Gesundheitsverlet- zung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, de- nen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehö- rigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 7; ferner Senatsurteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 10). An dieser einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ge- sundheitsverletzung, die in der Literatur verbreitet auf Kritik gestoßen ist (vgl. etwa Wagner in MüKoBGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 218; Spickhoff in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 823 Rn. 45; Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. B 33; Bischoff, MDR 2004, 557, 558), hält der Senat nicht länger fest. Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beein- trächtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsver- letzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforder- lich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehöri- gen in der Regel ausgesetzt sind. Der Senat hält diese Änderung im Sinne einer konsequenten Gleichstel- lung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB für geboten. Soweit der Senat zur Begründung seiner bisherigen Rechtsprechung die in den §§ 844, 845 BGB zum Ausdruck kommende Wertung 14 15 - 9 - herangezogen hat, wonach Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung ei- nes Rechtsguts bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der in die- sen Vorschriften genannten Fälle ersatzlos bleiben (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 7; jeweils mwN), steht diese Wertung einer Gleich- behandlung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht entge- gen. In den Fällen sogenannter "Schockschäden" ist Grundlage der Haftung nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern eine eigene - psychi- sche - Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers. Zudem sieht der Senat die Gefahr, dass der nach der bisherigen Senats- rechtsprechung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gesundheitsverletzung in Form eines "Schockschadens" anzustellende Vergleich zwischen der Beein- trächtigung des Anspruchstellers und der zu erwartenden Reaktion von Angehö- rigen in vergleichbarer Lage zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies wird exemplarisch deutlich, wenn als Auslöser des "Schockschadens" eine vorsätzli- che Straftat in Rede steht. Es wäre schon für sich genommen unbillig, etwa im Falle einer besonders schwerwiegenden Straftat, die bei nahen Angehörigen des Opfers mittelbar eindeutig pathologische psychische Beeinträchtigungen (etwa schwere Depressionen) verursacht hat, diese deshalb nicht als tatbestandsmä- ßige Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen, weil sie im Regelfall als Reaktion auf vergleichbare Straftaten zu erwarten sind. Darüber hinaus würde es zu Wertungswidersprüchen führen, in derartigen Fällen eine Ge- sundheitsverletzung zu verneinen, diese aber umgekehrt bei mittelbarer Verur- sachung einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert durch eine ge- ringfügige Straftat deshalb zu bejahen, weil sie bei Angehörigen in vergleichbarer Lage regelmäßig nicht auftritt. 16 - 10 - Dem der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrundeliegenden und be- rechtigten Anliegen, die Haftung für lediglich mittelbar verursachte psychische Beeinträchtigungen - insbesondere bei lediglich fahrlässiger Herbeiführung - nicht ins Uferlose auszuweiten, kann bei sorgfältiger Prüfung der haftungsbe- gründenden Merkmale des § 823 Abs. 1 BGB in anderer Weise als durch ein- schränkende Voraussetzungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Ge- sundheitsverletzung Rechnung getragen werden. So ist etwa im Blick zu behal- ten, dass eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht werden, nur in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt und insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert (vgl. hierzu und zu den weiteren möglichen "Filtern" der Adäquanz und des Verschuldens Senatsur- teil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 21, 22 und 24 f.). Auch bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Ge- sundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. dazu näher unten unter lit. c). Im Übrigen kann im Einzelfall bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld gegebenenfalls versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus an- deren Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchti- gungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind Be- einträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Ver- letzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit an- deren Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlich- keit ausgesetzt zu sein (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 27 mwN). 17 18 - 11 - bb) Nach diesen Grundsätzen ist die der Beweiswürdigung des Landge- richts folgende Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger eine Ge- sundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Form einer Anpassungs- störung nach ICD-10 F43.2 erlitten hat, frei von Rechtsfehlern. Entgegen der An- sicht der Revision ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keinen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Vorliegens einer Anpassungsstörung darin gesehen hat, dass das Landgericht seine Beur- teilung - sachverständig beraten - auf die subjektiven Angaben des Klägers ge- stützt hat. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugungsbildung auf eine Parteierklärung zu stützen, auch wenn sie außer- halb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, VersR 2003, 1322, juris Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, MDR 2018, 172 Rn. 12 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 141 Rn. 1a). Von Rechts wegen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht - gestützt auf die medizinische Einschät- zung des gerichtlichen Sachverständigen - in der festgestellten Anpassungsstö- rung mit Ausbildung einer depressiven Symptomatik, Angst und Besorgnis, Ein- schränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routinen und verbunden mit einem Rückzug von Sozialkontakten, eine pathologisch fassbare psychische Be- einträchtigung des Klägers von Krankheitswert gesehen hat. Ob, wie das Beru- fungsgericht mit dem Landgericht weiter angenommen hat, diese Anpassungs- störung einen gegenüber "üblichen" Fällen verlängerten Zeitverlauf hatte, ist nach den dargelegten Maßstäben für die Feststellung der Primärverletzung un- erheblich und lediglich für die nach § 287 ZPO durchzuführende Ermittlung des Umfangs des verursachten Schadens von Bedeutung. 19 - 12 - b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung des Beru- fungsgerichts hinsichtlich seiner Feststellung, dass für die psychische Störung des Klägers der Missbrauch seiner Tochter durch den Beklagten kausal war. aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal- ten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre- chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb- nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswür- digung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, VersR 2020, 1052 Rn. 27 mwN). bb) Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere schließt der Umstand, dass die vom Kläger beklagten Beeinträchtigungen nicht bereits unmittelbar nach dem ersten Bericht seiner Tochter im Sommer 2013 zu sexuell übergriffigem Verhalten des Beklagten, sondern erst während des gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens zwischen Juni 2015 und August 2016 aufgetreten sein sollen, die Annahme, diese Beeinträchtigungen seien eine Folge der Straftaten des Beklagten, nicht von vornherein aus. c) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs durch das Berufungsgericht greifen ebenfalls nicht durch. aa) Allerdings bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. Se- natsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 11; vom 17. Ap- ril 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 13; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 f.; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 20 21 22 23 24 - 13 - Rn. 13 ff.; Stöhr, NZV 2009, 161, 163). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die gel- tend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müs- sen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der ver- letzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Ge- schädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, aaO; vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, aaO; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10, mwN). Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beein- trächtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Si- cherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 24; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 10; jeweils mwN), ebenso im Fall der psychischen Gesundheitsverletzung einer Mutter aufgrund der Nach- richt über eine schwere Erbkrankheit des Vaters der gemeinsamen Kinder (Se- natsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 ff.). Entspre- 25 - 14 - chendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Ba- gatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr ver- ständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht (vgl. etwa Se- natsbeschluss vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, aaO; Senatsurteile vom 10. Feb- ruar 2015 - VI ZR 8/14, aaO; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 21; ferner Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 370). Grundsätzlich scheitert die Zurechnung psychischer Schäden aber nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (vgl. nur Senatsbe- schluss vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, aaO; Senatsurteile vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145, juris Rn. 10; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 18 f.). Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" ist in der höchstrichterli- chen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Scha- densersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffe- nen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein - dem Schädiger nicht zurechenbares - allgemeines Lebensrisiko (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 12; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8, mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen steht im Streitfall der haftungsrechtlichen Zurechnung der durch die Straftaten des Klägers verursachten psychischen Ge- sundheitsverletzung des Beklagten nicht entgegen, dass körperliche oder psy- chische Verletzungen der Tochter des Klägers als unmittelbar Betroffener auf- grund des sexuellen Missbrauchs bisher nicht festgestellt sind. Anders als die 26 - 15 - Revision meint, ist ein Ersatz von sogenannten "Schockschäden" nicht von vorn- herein auf Fälle beschränkt, in denen der Angehörige getötet oder schwer verletzt wurde. Der Senat hat allerdings erwogen, ob es aus ähnlichen Erwägungen, die ihn zu Einschränkungen der Ersatzpflicht für "Schockschäden" unterhalb eines bestimmten Schweregrades veranlasst haben, geboten sein kann, den Anspruch zu versagen, wenn der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und "schockartig" reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355, juris Rn. 17). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar wird nicht jede vorsätzliche Straftat zum Nachteil eines nahen Ange- hörigen ein verständlicher und nachvollziehbarer Anlass für die Entwicklung ei- nes pathologischen psychischen Zustandes sein. Die Konfrontation eines Eltern- teils mit dem wiederholten sexuellen Missbrauch seines Kindes kann hierzu je- doch auch dann geeignet sein, wenn körperliche oder psychische Verletzungen des Kindes bisher nicht feststellbar sind. Insoweit kann die dem Elternteil vom Täter aufgezwungene psychische Verarbeitung einer erheblichen Gefährdung der ungestörten Entwicklung seines Kindes (vgl. zum Schutzgut des § 176 StGB aF BGH, Urteile vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132, juris Rn. 11; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69, juris Rn. 10; vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 340, juris Rn. 6; Be- schlüsse vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, Rn. 6 und 10; vom 21. September 2000 - 3 StR 323/00, NJW 2000, 3726, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, StV 1998, 657, juris Rn. 6; jeweils mwN) genügen, die ent- gegen der Ansicht der Revision auch nicht dem allgemeinen Lebensrisiko der Eltern unterfällt. Vielmehr empfinden Eltern typischerweise aufgrund ihrer engen 27 28 - 16 - personalen Verbundenheit mit ihren Kindern, zu deren Sorge sie auch von Rechts wegen verpflichtet sind (§ 1626 BGB), einen Integritätsverlust des Kindes als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt (vgl. zu diesem Kriterium Senats- urteile vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 220 f., juris Rn. 37), zumal dann, wenn die Integritätsverletzung des Kindes auf einer vorsätzlichen Sexualstraftat beruht. Die hier geltend gemachte Gesundheitsverletzung fällt somit auch hinsichtlich ih- rer Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall im zehnfachen se- xuellen Missbrauch der Tochter des Klägers einen unter Zurechnungsgesichts- punkten hinreichenden Anlass für die vom Kläger geltend gemachte Gesund- heitsbeeinträchtigung gesehen hat. cc) Die Ansicht der Revision, Ersatz wegen eines "Schockschadens" könne nicht verlangt werden, wenn der Anspruchsteller am "Unfallgeschehen" nicht beteiligt gewesen sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu. Auch wenn es der Senat im Rahmen der Prüfung der Zurechnung psychischer Ge- sundheitsverletzungen aufgrund eines Unfallereignisses für ein maßgebliches Kriterium gehalten hat, ob der Geschädigte am Unfallgeschehen unmittelbar be- teiligt war (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 12, 22 mwN; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 10 mwN; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 14), so hat er in Fällen, in denen die unmittelbar verletzte Person ein naher Angehöriger des mittelbar Geschädigten war, auch den Ersatz eines "Fernwirkungsschadens" - etwa, aber nicht nur aufgrund der Übermittlung der Nachricht des Todes des Angehörigen - für möglich gehalten (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Februar 1985 - VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355, juris Rn. 17; vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163 ff., juris Rn. 1 f.; zu dem in diesen Fällen für eine Entschädigung 29 - 17 - nach dem OEG verzichtbaren Zurechnungskriterium der engen zeitlichen und örtlichen Nähe des Sekundäropfers zum primär schädigenden Ereignis vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 1/02R, BSGE 91, 107, 109 f., juris Rn. 15 f.). Etwas anderes ergibt sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Mäsch, JuS 2015, 747, 749) auch nicht aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12 (NJW 2015, 1451 Rn. 10 f.). Der Senat hat in dieser Entscheidung den Umstand, dass der Kläger nicht lediglich vom Tod der Ehefrau benachrichtigt worden war, sondern den tödlichen Unfall unmittelbar mit- erlebt hatte, lediglich als ein Argument gegen die Verneinung eines haftungsbe- gründenden Gesundheitsschadens angeführt. dd) Der Gesundheitsschaden ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb der Sphäre des Klägers und damit nicht dem Beklagten zu- zurechnen, weil beim Kläger nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachver- ständigen ein dysfunktionaler Umgang mit Belastungen festzustellen ist. Wie oben ausgeführt, scheitert die Zurechnung psychischer Schäden grundsätzlich nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist. 2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. a) Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätz- lich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler ent- hält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmer- zensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Ver- letzung bemüht hat. Die Bemessung des Schmerzensgeldes kann in aller Regel 30 31 32 - 18 - nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reich- lich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21, VersR 2022, 819 Rn. 7; vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20, VersR 2022, 712 Rn. 11; jeweils mwN). b) Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Begrün- dung des Berufungsgerichts, mit der es den bereits vom Landgericht zugespro- chenen Schmerzensgeldbetrag bestätigt hat, zu beanstanden. Denn sie setzt sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht mit dem Umstand auseinan- der, dass der gerichtliche Sachverständige die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers und gerade deren Verlauf zumindest auch auf dessen psychische Prä- disposition zurückgeführt hat. Hierzu bestand aber Veranlassung, da nach der Senatsrechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes - anders als bei der haftungsbegründenden Zurechnung - eine bereits vorhandene Schadens- anfälligkeit des Geschädigten ein berücksichtigungsfähiger Umstand ist (vgl. Se- natsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95, VersR 1997, 122, 123, juris Rn. 14 mwN; vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178,1180, juris Rn. 27; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68, VersR 1970, 281, 284, juris Rn. 39). 33 - 19 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20, VersR 2022, 712 Rn. 29 mwN). Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.07.2020 - 2 O 15/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2021 - 5 U 85/20 - 34