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Leitsatz

XII ZB 538/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030724BXIIZB538
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030724BXIIZB538.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 538/23 vom 3. Juli 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 130 a Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660). BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Okto- ber 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: 3.000 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Amtsgericht hat unter anderem den Antrag des Antragstellers auf Er- teilung einer Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Vorlage von im Ein- zelnen bezeichneten Belegen zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Wege der Stufenklage zurückgewiesen. Gegen den ihm am 11. Mai 2023 zugestellten Teilbeschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der antragsgemäß bis zum 9. August 2023 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat das Oberlandesgericht am 22. August 2023 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde mangels fristgerechter 1 2 - 3 - Begründung hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller mit anwaltli- chem Schriftsatz vom 30. August 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde zugleich begründet. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er - unter Beifügung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen beider Rechtsanwälte - damit begründet, der Rechtsanwalt, den sein Verfahrensbevoll- mächtigter unter Hinweis auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 9. August 2023 um Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Oberlan- desgericht per beA gebeten habe, habe die Versendung vergessen. Das Ober- landesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Be- schwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrag- stellers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil die angefochtene Entscheidung den Antragstel- ler weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verletzt. Ebenso wenig besteht ein Rechtsfortbildungsbedarf. 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag- steller die Beschwerde nicht innerhalb der mit dem 9. August 2023 abgelaufenen 3 4 - 4 - (verlängerten) Frist gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 FamFG eingereicht hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 2. Ebenfalls im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hält sich, dass das Beschwerdegericht dem Antragsteller auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist verweigert hat. Denn die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Verfahrensbe- vollmächtigten, die sich der Antragsteller nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO ist auf Antrag Wiedereinset- zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschul- den verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG einzuhalten, wobei ein Verschulden des Verfahrensbevollmäch- tigten den Beteiligten zuzurechnen ist (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Wiedereinsetzungsantrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäu- mung beruht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - XII ZB 499/22 - juris Rn. 6 mwN). Besteht nach diesen von dem Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Mög- lichkeit, dass die Fristversäumung vom Beteiligten beziehungsweise seinem Ver- fahrensbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/23 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13 mwN). b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers und die eidesstattli- chen Versicherungen der beiden Rechtsanwälte enthalten keine Schilderung der 5 6 7 - 5 - tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein fehlendes Ver- schulden seines Verfahrensbevollmächtigten annehmen ließen. Denn sie lassen nicht erkennen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem von ihm herangezogenen anderen Rechtsanwalt am 9. August 2023 die Beschwer- debegründung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt hat. aa) Nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 520 Abs. 5, 130 a ZPO muss die Beschwerdebegründung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ein- gereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a Abs. 4 ZPO einreichen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660 Rn. 9). Ist der Verfahrensbevollmächtigte, der den Schriftsatz gefertigt und ein- fach signiert hat, nicht identisch mit der Person, die durch den sicheren Übermitt- lungsweg als Absender des elektronischen Dokuments ausgewiesen wird, ist das Dokument danach nicht wirksam eingereicht (vgl. BGH Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23 - juris Rn. 6). In diesem Fall kann die als Absender ausgewiesene Person das Dokument nur dann wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandan- 8 9 - 6 - ten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu ver- treten (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN). Hat der Verfahrensbevollmächtigte dagegen den bestimmenden Schrift- satz mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen und damit die Verant- wortung für dessen Inhalt übernommen, steht es einer wirksamen Einreichung nicht entgegen, wenn bei der Übermittlung eine andere Person als Absender aus- gewiesen wird. bb) Gemessen daran kann vorliegend die Möglichkeit, dass die Fristver- säumung vom Antragsteller beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtig- ten verschuldet war, nicht ausgeschlossen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, er habe die Be- schwerdebegründung am Vormittag des letzten Tags der Begründungsfrist fer- tiggestellt. Ob und in welcher Form er die Beschwerdebegründung signiert hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch den Akten in- soweit nicht entnehmen, dass die auf den 9. August 2023 datierte Beschwer- debegründung, die am 30. August 2023 qualifiziert elektronisch signiert und beim Beschwerdegericht eingereicht worden ist, zuvor schon einmal signiert worden wäre. Bei lediglich einfacher Signatur hätte die bloße Weiterleitung des Schrift- satzes durch den anderen Rechtsanwalt aber mangels Identität von verantwor- tendem und einreichendem Rechtsanwalt nicht zu einer wirksamen Einreichung der Beschwerdebegründung führen können. Ebenso wenig ist dargelegt, dass der Rechtsanwalt, der die Beschwer- debegründung für den Verfahrensbevollmächtigten übermitteln sollte, diese auch selbst qualifiziert elektronisch signieren sollte. Hinzu kommt, dass in diesem Fall 10 11 12 13 - 7 - das schlichte Vergessen der Einreichung der Beschwerdebegründung als Ver- schulden seines Unterbevollmächtigten zu werten wäre, das sich der Antragstel- ler wiederum nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. c) Der Senat war auch nicht gehalten, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu präzisieren. Grundsätzlich müssen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Ge- währung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein kön- nen, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Zwar dürfen nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergän- zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch 14 - 8 - nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 - NJW 2014, 77 Rn. 9 mwN). Diese Voraus- setzungen liegen hier indessen nicht vor, weil es sich bei der erforderlichen qua- lifizierten elektronischen Signatur durch den Verfahrensbevollmächtigten des An- tragstellers um den tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist handelt. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 09.05.2023 - 14 F 14/22 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2023 - 15 UF 107/23 -