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Beschluss

15 UF 107/23

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1027.15UF107.23.00
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Leitsätze
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 ff. Rn. 21).(Rn.11) 2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen seine ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Die eigene strenge Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten war dabei im konkreten Fall noch dadurch erhöht, dass durch den - geplanten - Umbau seiner EDV-Anlage am letzten Fristtag, seiner Abwesenheit in den Tagen davor und seiner eigenen - ebenfalls bekannten - Abwesenheit am Nachmittag dieses Tages eine erhöhte Gefahr für den nicht reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs bereits im Voraus erkennbar war.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 09.05.2023 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 3.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 ff. Rn. 21).(Rn.11) 2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen seine ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Die eigene strenge Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten war dabei im konkreten Fall noch dadurch erhöht, dass durch den - geplanten - Umbau seiner EDV-Anlage am letzten Fristtag, seiner Abwesenheit in den Tagen davor und seiner eigenen - ebenfalls bekannten - Abwesenheit am Nachmittag dieses Tages eine erhöhte Gefahr für den nicht reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs bereits im Voraus erkennbar war.(Rn.12) 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 09.05.2023 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 3.000 € I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags im Rahmen der Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Anspruch. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Vorlage von im Einzelnen genannten Belegen wurde mit dem angefochtenen Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 09.05.2023 zurückgewiesen. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigen am 11.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.05.2023 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist wurde antragsgemäß bis 09.08.2023 mit Verfügung vom 14.07.2023 verlängert. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.08.2023, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22.08.2023 zugestellt worden ist, hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werde. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.08.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde zugleich begründet. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat er - unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung von ihm und Rechtsanwalt H. - ausgeführt, dass die Beschwerdebegründungsfrist im Kalender eingetragen gewesen sei und er die Beschwerdebegründung bereits Anfang der Kalenderwoche 31 erstellt und den Entwurf am 03.08.2023 dem Antragsteller übersandt habe. Die nach Überarbeitung gefertigte Version der Beschwerdebegründung habe dann aber erst am Vormittag des 09.08.2023 vorgelegen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vom 04.08. bis 08.08.2023 kanzleiabwesend gewesen sei. Am 09.08.2023 sei der Tag gewesen, an dem seine komplette Kanzlei-EDV ab 10.00 Uhr abgebaut und alles auf der neuen Hardware habe installiert werden müssen. Da die Arbeiten sich bis zum Nachmittag gezogen hätten und er selbst am Nachmittag weg gemusst habe, habe er den Kollegen H., in dessen Kanzlei er zur Untermiete sei, gebeten, seine Beschwerdebegründung mit Anlage am selben Tag per beA an das Oberlandesgericht Stuttgart zu versenden. Über den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sei dieser informiert gewesen. Dieser habe die Versendung jedoch vergessen, so dass ihm ein Verschulden nicht angelastet werden könne. Die Gegenseite erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass den Antragsteller an der Fristversäumung ein Verschulden treffe. Der Verschuldensvorwurf bestehe darin, dass es der Antragsteller versäumt habe, von Herrn Rechtsanwalt H. eine Bestätigung über den Versand der Beschwerdebegründung zu verlangen. Außerdem habe er es versäumt, sich bei dem Kollegen telefonisch über den Versand der Beschwerdebegründung zu vergewissern. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, wenn die Versendung per beA vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Schriftsatz fristwahrend nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 130d Satz 2 ZPO einzureichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt in der Beschwerdeinstanz Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Beschwerdebegründung erfolgte nicht innerhalb gesetzlicher Frist, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Begründungsfrist beträgt gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG zwei Monate ab schriftlicher Bekanntgabe. Sie wurde auf Antrag einmal um einen Monat verlängert (§§ 68 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1 FamFG; § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Beschwerde wurde nicht rechtzeitig bis zum 09.08.2023, sondern erst am 30.08.2023 begründet. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 233, 234 ZPO kann dem Antragsteller wegen Zurechnung des Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten nicht gewährt werden. Die Gründe in der Antragsschrift vom 30.08.2023 sind nicht geeignet, ein dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen. a. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG § 520 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Fristversäumung ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen wäre (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 32). Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, also berufsbedingte strenge Sorgfalt vorauszusetzen. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – IV ZB 4/23 –, Rn. 13, juris). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH NJW 2021, 2201 ff. Rn. 21 im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]). b. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen seine ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Die eigene strenge Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten war dabei im konkreten Fall noch dadurch erhöht, dass durch den - geplanten - Umbau seiner EDV-Anlage am letzten Fristtag, seiner Abwesenheit in den Tagen davor und seiner eigenen - ebenfalls bekannten - Abwesenheit am Nachmittag dieses Tages eine erhöhte Gefahr für den nicht reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs bereits im Voraus erkennbar war. Zwar können Fristen grundsätzlich ausgenutzt werden; jedoch ist bei vorhersehbaren Problemen hinsichtlich der möglichen Fristeinhaltung Vorsorge zu treffen im Rahmen der Sorgfaltspflichten. Nach dem Vortrag des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten hatte dieser am 09.08.2023 bis 10.00 Uhr Zugriff auf seine EDV-Anlage, so dass in Anbetracht der bestehenden Problemlage an diesem Tag die Möglichkeit bestanden hätte, nachdem der Begründungsschriftsatz am Vormittag fertiggestellt war, diesen bereits vor 10.00 Uhr zu versenden. Umstände, die dagegen sprechen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In Anbetracht der dargestellten erhöhten Sorgfaltspflichten war er aber jedenfalls gehalten - auch bei Beauftragung eines bekannten Rechtsanwalts mit der Versendung - bei diesem entweder telefonisch oder persönlich an diesem Tag, dem Fristende, nachzufragen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Denn auch die ungewöhnliche Verfahrensweise dahingehend, dass er seinen „Vermieter“ Rechtsanwalt H. zur Übermittlung des Schriftsatzes beauftragte, erhöhte seine ohnehin bereits erhöhten Sorgfaltspflichten nochmals. Er hat weder dargelegt, dass er sich um eine Bestätigung des Versands und des Eingangs der Beschwerdebegründung per beA bei Rechtsanwalt H. gekümmert noch dass er sich ggf. telefonisch nach dem erfolgreichen Versand erkundigt hat. Ebenfalls hat er nicht dargelegt, weshalb er sich nach seiner Abwesenheit am Nachmittag nicht noch bis zum Fristende um 24.00 Uhr im Büro entweder selbst von dem erfolgreichen Versand vergewissert bzw. bei Feststellen des vergessenen Versands diesen nicht noch persönlich am Abend bis zum Fristablauf vorgenommen hat. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten war für die Fristversäumnis auch kausal. Hätte er sich um den erfolgreichen Versand der Beschwerdebegründungsfrist am letzten Fristtag mit einer der oben dargestellten Möglichkeiten entsprechend seiner Sorgfaltspflichten gekümmert, wäre eine Fristversäumnis nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag umfasst (vgl. Zöller-Greger, 34. Aufl. § 238 Rn. 11), beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG; § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 38, 51 FamGKG.