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Entscheidung

XI ZR 345/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZR345.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 345/22 vom 9. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg, Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Stellung der Beklagten als "Hinter- mann" (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN) aufgrund einer Würdigung der ihm vorliegenden Umstände und Erklärungen verneint. Dabei hat es auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen ge- rügten Gesichtspunkte berücksichtigt und ihnen lediglich nicht die von dem Kläger gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies be- gründet keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtli- chen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17, juris Rn. 23). Dass ein anderer Senat desselben Gerichts vor der vorliegenden Entscheidung in einem Urteil die Stellung der Beklagten als "Hintermann" bejaht hat, begründet keinen Anhalts- punkt dafür, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdi- gung willkürlich wäre. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 438.765 €. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2020 - 2 O 315/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2022 - 21 U 1037/20 -