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Entscheidung

5 StR 218/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR218
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR218.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 218/24 (alt: 5 StR 143/23) vom 17. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 6. Mai 2024, ihm Wiederein- setzung zur Nachholung der nicht formgerecht begründeten Verfahrensrüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 6. Dezember 2023 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge zu gewähren, ist als unzulässig zu verwerfen. 1 - 3 - a) Das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2023 ist dem Verteidiger des Angeklagten am 7. März 2024 zugestellt worden. Mit der am 7. April 2024 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Zustellung der Zu- schrift des Generalbundesanwalts hat der Verteidiger des Angeklagten mit dem am 7. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung von Doku- menten zur Begründung der erhobenen Verfahrensrüge beantragt. b) Der Antrag ist nicht zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt allenfalls in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich er- scheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250; vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 f.; vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316 f., jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision frist- und formgerecht begründet und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Seine Wiedereinsetzung zielt allein auf Ausbesserung der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Mängel seiner nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung der Verfahrensrüge. Dies ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist allerdings unzulässig. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde 2 3 4 - 4 - im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geord- neten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen. 2. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin, 06.12.2023 - (502 KLs) 284 Js 2734/20 (11/23) 5