Entscheidung
2 StR 279/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B2STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B2STR279.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/23 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung zur Nachho- lung nicht formgerecht begründeter Verfahrensrügen zu gewäh- ren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der Antrag der Angeklagten, mit dem sie zur Ergänzung ihrer durch ihren Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 16. April 2023 erhobenen Verfahrens- rügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungs- frist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der von ihrem Pflichtverteidiger mit Einlegung der Revision erhobenen (allgemeinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (BGH, Be- schluss vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19, juris Rn. 1 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von (vollständig begründeten) Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen 1 - 3 - Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich er- scheint (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, wie der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, nicht vor. 2. Die Revision der Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Darauf, dass die Revisionsbegründung des Wahlverteidigers der Ange- klagten vom 16. April 2023 nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 [nunmehr: Satz 1], Abs. 4 StPO eingereicht und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden sein dürfte, kommt es nicht an. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 06.01.2023 - 110 KLs 14/22 - 300 Js 2/22 2 3 4