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Entscheidung

5 StR 339/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR339
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR339.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 339/24 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 154a Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 16. Februar 2024 werden mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Taten II.2 bis II.4 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen, soweit sie den Handel mit Canna- bis betreffen, und die Verfolgung auf die übrigen Teile dieser Ta- ten beschränkt. Die Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung im verbliebenen Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tatein- heit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Voll- 1 - 3 - streckungsbeamte und mit Körperverletzung, sowie wegen bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstre- ckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperver- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer gering- fügigen Verfolgungsbeschränkung; darüber hinaus ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II.2 bis II.4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung bezüglich der Betäu- bungsmitteldelikte auf den Handel mit Kokain beschränkt und die sich auf Can- nabis beziehenden Tatteile von der Verfolgung ausgenommen. Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen hat dies angesichts des jeweils verbliebenen Unrechtsgehalts nicht, zumal die Feststellungen bei jedem Betäubungsmittelhan- del des Angeklagten ein gewerbsmäßiges Vorgehen nahelegen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). 2. Der Prüfung eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB be- durfte es bei Tat II.1b angesichts des Tatbildes (gewaltsames Schleudern in ein U-Bahn-Gleisbett durch einen Sprungtritt mit zweimaligem Überschlag des Op- fers, dem es aufgrund der Verletzungen nicht möglich war, das Gleisbett vor der alsbald einfahrenden U-Bahn aus eigener Kraft zu verlassen) und der niedrigen 2 3 - 4 - Beweggründen nahekommenden Tatmotivation (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 5 StR 432/22) ausnahmsweise nicht (vgl. zur üblichen Prüfungs- reihenfolge nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 448/21 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 16.02.2024 - (530 Ks) 274 Js 4615/23 (9/23)