Entscheidung
VIa ZR 340/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310724UVIAZR340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310724UVIAZR340.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 340/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä- gers betreffend den Berufungsantrag zu 1 in Höhe von 22.483,64 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus- gabe des Fahrzeugs sowie hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3 bis 6 insgesamt zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Februar 2017 von einem Händler einen von der Be- klagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4-Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet 1 2 - 3 - ist. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen. Nach voll- ständiger Tilgung des Darlehens gab die finanzierende Bank das ihr übertragene Sicherungseigentum an dem Fahrzeug frei. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines soge- nannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert. Zudem verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Der Kläger, dessen Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 27.330 € (Kaufpreis und Finan- zierungskosten) nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahr- zeugs, Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug, Abtretung etwa- iger Ansprüche gegen die finanzierende Bank auf Herausgabe des Fahrzeugs und Nutzungsersatz in Höhe von 4.846,36 € (Antrag zu 1) sowie zur Zahlung von Deliktszinsen (Antrag zu 2) zu verurteilen. Hilfsweise hat der Kläger auf Feststel- lung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Ausstattung des Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsoftware resultierender Schäden ange- tragen (Antrag zu 3). Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 4), die Feststellung des Herrührens des Zahlungsanspru- ches aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (Antrag zu 5) sowie die Frei- stellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 6) begehrt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz zu 1 und zu 3 bis 6 - nach entspre- chender Änderung vor der mündlichen Revisionsverhandlung - mit der Maßgabe weiter, dass er betreffend den Berufungsantrag zu 1 die Verurteilung der Beklag- ten zur Zahlung von 22.483,64 € (27.330 € - 4.846,36 €) nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Hilfs- weise verfolgt er auch den bisherigen Berufungsantrag zu 1 unverändert weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die auch mit Blick auf den geänderten Berufungsantrag zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 unter B.II.1.; Urteil vom 4. August 2022 - III ZR 228/20, NJW-RR 2022, 1288 Rn. 11) zulässige Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. Insoweit fehle es bereits an einer Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Es sei nicht ersichtlich, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein ge- handelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den da- rin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Auch im Zu- sammenhang mit dem Einsatz der KSR habe die Beklagte nicht sittenwidrig ge- handelt. Der Senat vermöge nicht zu erkennen, dass die Beklagte auf Grund ei- ner strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg beab- sichtigt hätte, mit der KSR das Kraftfahrt-Bundesamt und die Käufer über die Ein- haltung der Grenzwerte zu täuschen. Auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV könne der Kläger seine Ansprüche ebenfalls nicht stützen, weil die genannten Vorschriften nicht das Interesse des Klägers schützten, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. 5 6 7 8 - 5 - II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidri- ger vorsätzlicher Schädigung verneint hat. Die darauf bezogene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen für die entscheidungserhebliche und unter Beweis gestellte Behauptung des Einsat- zes der KSR als prüfstandsbezogener und damit auf Täuschung angelegter Ab- schalteinrichtung in offensichtlicher Weise überspannt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. 9 10 11 12 - 6 - BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Dar- legung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf- zuheben, §§ 561, 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang ledig- lich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie ge- gebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung 13 14 - 7 - der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2020 - 3 O 265/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2021 - 16 U 87/20 - - 8 - Verkündet am 31. Juli 2024 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle