Entscheidung
VIII ZR 139/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZR139
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZR139.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 139/23 vom 13. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 5. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger erwarb im August 2019 von der Beklagten (vormals Beklagte zu 1) ein Wohnmobil H. 600 zum Kaufpreis von 44.000 €. Das Ba- sisfahrzeug, ein F. 130 PS (Abgasnorm Euro 6), das über einen 2,3-Liter-Dieselmotor mit 96 kW verfügt, wurde von der am hiesigen Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 hergestellt. Der Klä- ger behauptet das Vorliegen mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen. Er begehrt deshalb von der Beklagten als Verkäuferin die Minderung des Kaufprei- ses und von der vormaligen Beklagten zu 2 als Herstellerin Schadensersatz. 1 - 3 - Das Landgericht hat die gegenüber der Beklagten unter anderem auf Zah- lung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Minderungsbetrags, mindes- tens jedoch in Höhe von 11.000 €, nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Klage gegen die vormalige Beklagte zu 2, die unter anderem auf Zah- lung von Schadensersatz in Höhe von 51.263 € nebst Zinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung, Zug um Zug ge- gen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, gerichtet war, ist erstin- stanzlich ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers in demselben Be- schluss gegenüber der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und gegenüber der vormaligen Beklagten zu 2 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzuläs- sig verworfen. Im Verhältnis zur Beklagten möchte der Kläger mit der beabsichtigten Re- vision, deren Zulassung er mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde be- gehrt, den Anspruch auf Zahlung eines Minderungsbetrags von mindestens 11.000 € nebst Zinsen weiterverfolgen. Bezüglich der Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 hat der Kläger zudem Rechtsbeschwerde ein- gelegt. Der Senat hat das Rechtsbeschwerdeverfahren zuständigkeitshalber an den VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht über- steigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 3 4 5 - 4 - Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, juris Rn. 5; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; jeweils mwN). Hiernach beläuft sich die Beschwer des Klägers nur auf 11.000 €. 1. Durch die Abweisung der Klage bezüglich des von ihm weiterverfolgten Minderungsanspruchs ist der Kläger in Höhe des von ihm geltend gemachten Mindestbetrags von 11.000 € beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 90/17, NZM 2019, 65 Rn. 4 mwN). 2. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist diese Beschwer nicht um den Betrag der Beschwer zu erhöhen, deren Beseitigung der Kläger gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 2 im Wege der Rechtsbeschwerde ver- folgt. a) Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts enthält der Sache nach zwei getrennte Entscheidungen, nämlich einerseits eine Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO und an- dererseits eine Zurückweisung der Berufung gegen die Beklagte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger, der sich gegen beide Entschei- dungen wehren möchte, - anders als in der von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Fallgestaltung der Wertaddition bei dem gegen zwei Streitge- nossen übereinstimmend eingelegten Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbe- schwerde (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 17) - zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe einzulegen hatte und diese 6 7 8 9 - 5 - auch eingelegt hat, nämlich einerseits das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und andererseits den Rechtsbe- helf der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Zurückweisung der Berufung gegen die Beklagte (§ 522 Abs. 3, § 544 ZPO). Für jedes dieser Rechtsmittelver- fahren ist die Beschwer gesondert danach zu bemessen, welche Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts der Kläger in diesem Verfahren erreichen kann und möchte. Eine Zusammenrechnung der Werte der Beschwer aus den verfahrensrechtlich und inhaltlich getrennten Rechtsmittelverfahren kommt dabei nicht in Betracht. b) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Nichtzulas- sungsbeschwerde - nicht daraus, dass dann, wenn eine Partei eine vom Beru- fungsgericht beschränkt zugelassene Revision und zugleich im Umfang der Nichtzulassung eine hiergegen gerichtete Beschwerde einlegt, die Beschwer der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zusammenzu- rechnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - V ZR 91/18, NZM 2019, 630 Rn. 4; vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, NJW-RR 2007, 417 Rn. 11 [je- weils zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF]; vom 20. Oktober 2020 - VIII ZR 371/18, WuM 2020, 785 Rn. 21 [zu § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO]). Denn diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Maßgeblich für die Zu- sammenrechnung der Werte bei der Kombination von Revision und Nichtzulas- sungsbeschwerde ist, dass die Regelung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht iso- liert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Re- vision geltend zu machenden Wert der Beschwer abstellt, und im Fall der Zulas- sung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zusammen mit der bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, aaO). Diese Erwägungen gelten in 10 - 6 - der im Streitfall vorliegenden Konstellation nicht. Denn allein die Beschwer, die durch die Zulassung der Revision und das anschließende Revisionsverfahren beseitigt werden soll, ist im Sinne des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO "mit der Revision" geltend zu machen, nicht jedoch die Beschwer, deren Beseitigung die Rechtsbe- schwerde dient. Bei den hier statthaften Rechtsmitteln einer Nichtzulassungsbe- schwerde und einer Rechtsbeschwerde handelt es sich durchgehend um zwei unterschiedliche Rechtmittel, die eigenständigen Verfahrensregeln unterliegen und zu einem voneinander unabhängigen Verfahrensabschluss führen. Auch im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin und eines Erfolgs der Rechtsbeschwerde entstünde - anders als bei der Kombination einer teilweise zugelassenen Revision mit einer Nichtzulassungsbeschwerde - kein einheitliches Rechtsmittel. c) Das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - eine Hin- zurechnung der aus der Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 resultierenden Beschwer zu der im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren wegen Abweisung der Klage gegen die Beklagte bestehenden Be- schwer ebenfalls nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit darauf, dass die Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 - wie von dem Kläger mit der Rechtsbeschwerde hiergegen geltend gemacht - in verfah- rensfehlerhafter und grundrechtsverletzender Weise erfolgt sei und bei zutreffen- der Behandlung auch der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 als zuläs- sig in der Revisionsinstanz ein einheitliches Verfahren vorgelegen hätte mit der Folge der Zusammenrechnung der Werte der Beschwer und damit der Errei- chung der Beschwerdesumme nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn es ist allein 11 12 - 7 - im Rahmen des insoweit statthaften Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde zu prü- fen, ob das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die vormalige Beklagte zu 2 gerichteten Klage rechtsfehlerfrei als unzu- lässig verworfen hat. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde führte dem widerspre- chend zu einer vorweggenommenen Prüfung des Erfolgs der gegen die vorma- lige Beklagte zu 2 gerichteten Rechtsbeschwerde im Rahmen der Zulässigkeits- prüfung der vorliegenden, gegen die Beklagte gerichteten Nichtzulassungsbe- schwerde. Ein solches Vorgehen ist indes auch unter Berücksichtigung des Ver- fahrensgrundrechts eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht geboten. Denn dadurch, dass vorliegend wegen der in der Revisionsinstanz gegebenen Tren- nung des bis dahin einheitlichen Verfahrens in ein Rechtsbeschwerde- und ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für letzteres die erforderliche Beschwer nicht erreicht wird, wird dem Kläger - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht der Zugang zur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zur rechtfertigenden Weise abgeschnitten. Vielmehr ist die Trennung des Verfah- rens im Revisionsrechtszug in zwei unterschiedliche Rechtsmittelverfahren mit einer jeweils eigenständig zu bestimmenden Beschwer die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - gesetzliche Folge der Verfahrensweise des Berufungsgerichts, das - was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage stellt - unter Zu- grundelegung seiner Rechtsauffassung verfahrensrechtlich zulässig durch einen einheitlichen Beschluss die Berufung gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und die Berufung gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen hat. 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.08.2022 - 41 O 11884/21 - OLG München, Entscheidung vom 05.06.2023 - 21 U 5683/22 - 14