Beschluss
XII ZR 90/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unbeziffertem Zahlungsantrag bestimmt für den Wert der Beschwer die in der Vorinstanz geäußerte Mindestvorstellung des Klägers.
• Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der Beschwer nach diesem Mindestbetrag zu bemessen.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
Entscheidungsgründe
Wert der Beschwer bei unbeziffertem Zahlungsantrag bestimmt sich nach genanntem Mindestbetrag • Bei unbeziffertem Zahlungsantrag bestimmt für den Wert der Beschwer die in der Vorinstanz geäußerte Mindestvorstellung des Klägers. • Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der Beschwer nach diesem Mindestbetrag zu bemessen. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Die Kläger begehrten nach Beendigung eines Pachtverhältnisses Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für auf dem Pachtgrundstück errichtete Bauwerke und Anpflanzungen. In erster Instanz hatten die Kläger ihren Zahlungsanspruch nicht beziffert, später mindestens 28.000 € gefordert. Das Amtsgericht sprach nach Sachverständigengutachten 13.788 € nebst Zinsen zu. In der Berufung forderten die Kläger zusätzlich einen weiteren Mindestbetrag von 14.212 € durch ein Obergutachten. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht richtete sich die Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machten, der Beschwerwert übersteige den für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Mindestbetrag von 20.000 €. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der erforderliche Mindestwert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. • Bei unbezifferten Zahlungsanträgen ist für die Bemessung des Beschwerwerts die in der Vorinstanz angegebene Vorstellung des Klägers über die Größenordnung des Anspruchs maßgeblich; hat der Kläger einen Mindestbetrag benannt, ist auf diesen Mindestbetrag abzustellen. • Der Beschwerwert bemisst sich danach, ob dieser in der vorinstanzlichen Entscheidung unterschritten wurde; maßgeblich ist die Differenz zwischen dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag und dem bereits zugesprochenen Betrag. Hier beträgt der (streitige) Wert der Beschwer nur 14.212 €, weil dieser Mindestbetrag nicht erreicht wurde. • Da der hier maßgebliche Wert der Beschwer 14.212 € beträgt, bleibt der für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Schwellenwert von mehr als 20.000 € unerreicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde auf Kosten der Kläger verworfen, weil der erforderliche Mindestwert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Entscheidend ist, dass bei unbezifferten Zahlungsanträgen auf die in der Vorinstanz genannte Mindestvorstellung des Klägers abzustellen ist; hier war dieser Mindestbetrag 14.212 €, weshalb keine Beschwer im für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Umfang vorliegt. Die Entscheidung des Landgerichts, die Berufung abzuweisen, bleibt damit in der Zulässigkeitsprüfung der Nichtzulassungsbeschwerde unangreifbar. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.