OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 315/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200824B1STR315
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200824B1STR315.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315/24 vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue u.a. zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 2024 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten A. ist ergänzend auszuführen: Die Verfahrensrügen greifen bereits deswegen nicht durch, weil der Angeklagte in seinem Hilfsbeweisantrag vom 28. März 2024 keine ausreichend bestimmten Tatsachen behauptet hat. Jedenfalls angesichts der Vielzahl der den Angeklag- ten A. belastenden Indizien (namentlich enge familiäre und geschäftli- che Verbundenheit, Durchsuchung des Betriebsgeländes im Januar 2020, keine Liquidität bei den neu gegründeten Gesellschaften; UA S. 141-143), anhand de- rer sich die Überzeugung des Landgerichts vom Vorsatz als rechtsfehlerfrei erweist, hätte er das angebliche Tarnen der Aushöhlung der I. GmbH als „sinnvolle geschäftliche Vorgehensweise“ durch den Auslandszeugen E. dem Inhalt und den Umständen nach insbesondere in zeitlicher und örtli- cher Hinsicht präzisieren müssen. Im Übrigen sind die genannten Hilfstatsachen unschwer als gewichtiger einzustufen, sodass die Behauptungen aus dem Hilfs- beweisantrag zu etwaigen Beschönigungen ohne Weiteres als tatsächlich bedeu- tungslos abzulehnen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 214/22 Rn. 5 mN). Insoweit gilt nichts anderes als in Bezug auf die - 3 - Widerlegung der Einlassung des Angeklagten A. , der entsprechende Darstellungen durch den Mitangeklagten K. behauptet hat (UA S. 143). Jäger Wimmer Richter am Bundesge- richtshof Prof. Dr. Bär ist urlaubsbedingt ortsabwe- send und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 28.03.2024 - 23 KLs 605 Js 23895/21