Beschluss
1 StR 315/24
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200824B1STR315.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten A. ist ergänzend auszuführen: Die Verfahrensrügen greifen bereits deswegen nicht durch, weil der Angeklagte in seinem Hilfsbeweisantrag vom 28. März 2024 keine ausreichend bestimmten Tatsachen behauptet hat. Jedenfalls angesichts der Vielzahl der den Angeklagten A. belastenden Indizien (namentlich enge familiäre und geschäftliche Verbundenheit, Durchsuchung des Betriebsgeländes im Januar 2020, keine Liquidität bei den neu gegründeten Gesellschaften; UA S. 141-143), anhand derer sich die Überzeugung des Landgerichts vom Vorsatz als rechtsfehlerfrei erweist, hätte er das angebliche Tarnen der Aushöhlung der I. GmbH als „sinnvolle geschäftliche Vorgehensweise“ durch den Auslandszeugen E. dem Inhalt und den Umständen nach insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzisieren müssen. Im Übrigen sind die genannten Hilfstatsachen unschwer als gewichtiger einzustufen, sodass die Behauptungen aus dem Hilfsbeweisantrag zu etwaigen Beschönigungen ohne Weiteres als tatsächlich bedeutungslos abzulehnen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 214/22 Rn. 5 mN). Insoweit gilt nichts anderes als in Bezug auf die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten A. , der entsprechende Darstellungen durch den Mitangeklagten K. behauptet hat (UA S. 143). Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bär ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Leplow Munk