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Entscheidung

3 StR 97/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR97.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/24 vom 21. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2024 gemäß § 154 Abs. 2, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 23. August 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7 und II. 21c der Urteilsgründe jeweils wegen Be- drohung sowie im Fall II. 22 der Urteilsgründe wegen Be- leidigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus- lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der An- geklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, des Haus- friedensbruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Beleidigung, der Sachbeschädigung, der ge- meinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen, des Missbrauchs von Notrufen und der Beleidigung in zwei Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, schul- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverlet- zung in zwei Fällen, Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung, gemeinschädlicher Sachbeschä- digung in zwei Fällen, Bedrohung in zwei Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die all- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II. 7 und II. 21c der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte jeweils wegen Bedrohung verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. 2. Im Fall II. 22 der Urteilsgründe ist das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen gewesen, weil es insoweit an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen wirksamen Strafantrag des vom Angeklagten Beleidigten fehlt. a) Nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 21. Dezember 2015 wäre ein solches Ersuchen um Strafverfolgung binnen der Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB schriftlich (oder zu Protokoll eines Gerichts oder der 1 2 3 4 - 4 - Staatsanwaltschaft) anzubringen gewesen. Im vorliegenden Fall übersandte der Antragsteller seinen Strafantrag hingegen an die Kriminalpolizei in O. mittels einer Textdatei, die einer „einfachen“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Sig- natur beigefügt war. Beide Dokumente gelangten ausgedruckt zur Verfahrens- akte, ohne dass sie zur Wahrung der Schriftform mit einer Unterschrift des An- tragstellers versehen waren. Ein Strafantrag mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen von § 158 Abs. 2 StPO aF nicht (s. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Doku- mente gemäß § 32a StPO gewahrt wurden. b) Für die Nachprüfung war das zum Zeitpunkt des Verfahrensgesche- hens geltende Recht zugrunde zu legen. Es ist rechtlich daher ohne Belang, dass mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024, in Kraft getreten am 17. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234), das in § 158 Abs. 2 StPO aF gere- gelte Schriftformerfordernis ersetzt wurde und der Antragsteller nunmehr zur Wahrung der Form nur noch die Identität und seinen Verfolgungswillen sicher- stellen muss. aa) Nach der Neufassung soll die Möglichkeit der elektronischen Antrag- stellung abseits der Schriftform und den strengen Voraussetzungen des § 32a StPO ausgeweitet werden, sofern sich aus der Antragstellung Identität und Ver- folgungswille - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - eindeutig entnehmen lassen. Für einen formgerechten Antrag ist deshalb nunmehr ausreichend, dass aus der Erklärung des Antragstellers und den Umständen ihrer Abgabe unzwei- felhaft hervorgeht, von wem sie herrührt und dass sie mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist. Aus der Gesetzesbe- gründung ergibt sich hierzu, dass die Ermittlungsbehörden die Identität und den 5 6 - 5 - Verfolgungswillen dabei auch auf andere Weise oder sogar erst im Nachgang zu einer Erklärung feststellen können. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Antragstellung über eine bereits dienstlich bekanntgewordene E-Mail- Adresse oder im Rahmen eines bestehenden Austauschs zwischen der Polizei und dem Antragsteller eine Feststellung der Identität hinreichend ermöglicht. Ein Anbringen des Antrags per einfacher E-Mail soll deshalb nunmehr zur Wahrung des Formerfordernisses ebenfalls möglich sein (s. BT-Drucks. 20/10943 S. 49 f.). Die aufgrund der geänderten Gesetzeslage geringeren Voraussetzungen hätte der Geschädigte erfüllt. Denn er übersandte nach Aufforderung der Polizei infolge eines vorangegangenen Austauschs fristgerecht per einfacher E-Mail sei- nen Strafantrag, so dass seine Identität und sein Verfolgungswille eindeutig fest- zustellen waren. bb) Die Gesetzesänderung findet allerdings keine rückwirkende Anwen- dung. Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz nicht. Die Neufassung der Vorschrift führt nicht dazu, dass der ursprünglich formwidrige Strafantrag nun- mehr als wirksam eingelegt gilt. Denn das Verfahrensgeschehen war zum maß- geblichen Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Antragsfrist bereits abge- schlossen, weil ein den Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO aF entspre- chender Strafantrag zuvor nicht gestellt worden war. Im Einzelnen: (1) Neues Verfahrensrecht gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfasst sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften befinden; laufende Verfahren sind nach diesen weiterzuführen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51, BVerfGE 1, 4, 6; vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 146; vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a., BVerfGE 87, 7 8 9 - 6 - 48, 64). Der Grundsatz findet Anwendung auf Vorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, auf Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteilig- ten im Prozess, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie auf Normen über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen Beteiligter (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; Meyer-Goß- ner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 354a Rn. 4; ferner MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., Einl. Rn. 608 f.). Er erfasst Fälle, in denen die Strafverfolgung von einem wirksa- men Strafantrag abhängig ist (s. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. E Rn. 20; LR/Stuckenberg aaO, § 206a Rn. 36, 60 mwN). Hieraus folgt zudem, dass eine fehlende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung grundsätzlich noch in jeder Lage des Verfahrens nachgeholt werden kann. Darunter fällt auch das Revisionsverfahren (vgl. etwa für den - noch fristgerech- ten - Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung BGH, Urteile vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; vom 1. Juli 1954 - 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 285). (2) Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts findet jedoch dort seine Grenze, wo es sich - wie hier - um ein bereits beendetes pro- zessuales Geschehen handelt. Denn neu geschaffenes formelles Recht kann ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keine rückwirkende Kraft entfalten (vgl. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. E Rn. 16 f. mwN). Der Geschä- digte hatte nach Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters kei- nen formgerechten Strafantrag binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt, so dass das Beleidigungsdelikt zu seinem Nachteil mit deren Ablauf vor der Ge- setzesänderung nicht mehr verfolgt werden konnte. Das Fristversäumnis begrün- det mithin eine insoweit abgeschlossene Prozesslage. Das Verfahren wegen der in Rede stehenden Beleidigung wäre schon damals einzustellen gewesen. 10 - 7 - (3) Daraus, dass eine Strafverfolgung wieder zulässig wird, wenn der Ge- setzgeber nach fruchtlosem Ablauf der Strafantragsfrist nachträglich ein absolu- tes in ein relatives Antragsdelikt umwandelt und die Staatsanwaltschaft noch während des laufenden Verfahrens das besondere Interesse an der Strafverfol- gung bejaht (hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.), folgt kein Wertungswiderspruch. Insoweit besteht zwischen dieser und der hier zu beurteilenden Konstellation ein grundlegender struktureller Un- terschied, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt. Denn die Be- jahung des besonderen öffentlichen Interesses ist gerade nicht fristgebunden und führt unabhängig von dem fehlenden Strafantrag zur Verfolgbarkeit der Tat. Nach einer solchen Gesetzesänderung kann somit die Staatsanwaltschaft dieses Interesse bekunden, nachdem die Strafantragsfrist verstrichen ist. 3. Die Einstellung des Verfahrens in den drei genannten Fällen bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der betreffenden zwischen drei und sechs Monaten festgesetzten Ein- zelfreiheitsstrafen. Trotz der Teileinstellung hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Ange- sichts der hiervon nicht berührten Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitstrafe sowie der weiteren neun verbleibenden Einzelstrafen, die das Landgericht zudem eng zusammengezogen hat, ist auszuschließen, dass es ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 11 12 13 - 8 - 4. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Kompensationsentscheidung keinen sons- tigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Berg Hohoff Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Siegen, 23.08.2023 - 21 KLs-43 Js 1292/19-7/22 14