Urteil
90 H 1/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 90. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0626.90H1.21.00
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Leitsätze
1. Die Berufspflicht aus § 25 Satz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärzte verpflichtet sind, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, ist nicht verletzt, wenn ein Arzt vom Sozialgericht angeforderte Befundberichte nicht abgibt. Die Abgabe ärztlicher Befundberichte auf Verlangen des Sozialgerichts kann mangels öffentlich-rechtlicher Rechtspflicht nicht durch die Ärztekammer als Berufsvergehen im Wege der Berufsaufsicht durch Ahndung erzwungen werden. (Rn.85)
2. Das Sozialgericht kann den Arzt als sachverständigen Zeugen laden und ihm aufgeben, zum Vernehmungstermin alle den beteiligten Patienten betreffende Krankenunterlagen mitzubringen. (Rn.87)
Tenor
Auf die Berufung der Ärztekammer Berlin wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 4. Juni 2021 aufgehoben. Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 20.000,- Euro verhängt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufspflicht aus § 25 Satz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärzte verpflichtet sind, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, ist nicht verletzt, wenn ein Arzt vom Sozialgericht angeforderte Befundberichte nicht abgibt. Die Abgabe ärztlicher Befundberichte auf Verlangen des Sozialgerichts kann mangels öffentlich-rechtlicher Rechtspflicht nicht durch die Ärztekammer als Berufsvergehen im Wege der Berufsaufsicht durch Ahndung erzwungen werden. (Rn.85) 2. Das Sozialgericht kann den Arzt als sachverständigen Zeugen laden und ihm aufgeben, zum Vernehmungstermin alle den beteiligten Patienten betreffende Krankenunterlagen mitzubringen. (Rn.87) Auf die Berufung der Ärztekammer Berlin wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 4. Juni 2021 aufgehoben. Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 20.000,- Euro verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Berufung der Ärztekammer ist im Ergebnis begründet. I. a. Auf dieses berufsgerichtliche Berufungsverfahren ist nach der aktuell geltenden Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG das Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 146) anwendbar. Es wird grundsätzlich hinsichtlich des berufsgerichtlichen Verfahrensrechts in der vorgenannten Fassung des Gesetzes geführt oder fortgeführt. Das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen bestimmen sich gemäß § 92 Abs. 3 BlnHKG nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Im Einzelnen: Welches Recht auf diese Heilberufssache anzuwenden ist, ergibt sich aus § 92 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG n.F.) in der seit dem 13. Juni 2024 geltenden Fassung. Diese Norm lautet: Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren; Berufsvergehen (1) Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, werden nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. (2) Die vor dem 30. November 2018 nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. (3) Das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. (4) (…) Auf dieses berufsgerichtliche Berufungsverfahren ist § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. anwendbar. Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, werden danach nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG n.F.) getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Diese Vorschrift ist der Sache nach eine einschränkende Konkretisierung zum allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich mit der Änderung des Prozessrechts innerhalb eines anhängigen Verfahrens rechnen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 7 AV 1/21 - juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 – juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – 3 StR 97/24 – juris Rn. 9 f.). Die speziellere abweichende Bestimmung des § 92 Abs. 2 BlnHKG n.F. für berufsgerichtliche Verfahren greift hier nicht ein, denn das berufsgerichtliche Verfahren ist hier am 19. Februar 2019 beim Berufsgericht für Heilberufe eingeleitet worden und damit nicht vor dem 30. November 2018. Gleiches gilt auch für die Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020, mit der weitere Pflichtverletzungen in das Verfahren einbezogen wurden. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. findet hier Anwendung, weil die Ärztekammer dem Beschuldigten ein überwiegend vor dem 30. November 2018 begangenes Berufsvergehen zur Last legt. Vorgeworfen werden Handlungen (unberechtigte Führung des akademischen Titelt "Dr. med." auf der Praxishomepage) und Unterlassungen (fehlende Abgabe von Befundberichten, nicht fristgerechte Beantwortung von Anfragen der Ärztekammer), die überwiegend im Zeitraum vom 29. April 2014 bis 29. November 2018 begangen worden sind. Ein Teil der Pflichtverletzungen des Berufsvergehen ist jedoch nach dem 30. November 2018 begangen worden, so soll nach dem Eröffnungsbeschluss der akademische Titel "Dr. med." bis zum 25. Februar 2019 unberechtigt geführt worden sein. In der Zeit seit Januar 2019 sollen in vier Fällen die von dem Sozialgericht Berlin bzw. von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg angeforderten Befundberichte nicht innerhalb einer angemessenen Frist bis 5. März 2020 abgegeben worden sein. Nach Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses sollen die von der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht an den Beschuldigten gerichteten Anfragen vom 23. Mai 2019, 2.Juli 2019, 1. Oktober 2019 und 1. November 2019 nicht binnen angemessener Frist beantwortet worden sein. Es handelt sich – wie das Berufsgericht für Heilberufe zutreffend ausgeführt hat – also um einen Übergangsfall, in denen Handlungen und Unterlassungen eines Berufsvergehens vor und nach dem 30. November 2018 Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens geworden sind. § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. regelt nicht ausdrücklich Fälle, in denen ein Bedürfnis nach einheitlicher Beurteilung und Bewertung eines Berufsvergehens und Verhängung von berufsgerichtlichen Maßnahmen besteht. Insoweit ist die Regelung in § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. unvollständig und bedarf einer Auslegung zur Schließung der Lücke in der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. dazu u.a. Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Urteil vom 4. Juni 2021 – 90 K 2.19 T – juris Rn. 40; Beschluss vom 12. Juli 2023 – VG 90 K 2/21 T EA S. 3). Im Ergebnis ist in einem solchen Übergangsfall wie hier, wenn das Berufsvergehen im Zeitraum vor dem 30. November 2018 und teilweise danach begangen worden ist, § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. entsprechend heranzuziehen, wofür der Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens spricht, nach dem Berufsvergehen einheitlich zu würdigen sind (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – Rn. 31 m.w.N.). Das Heilberufsrecht wird ähnlich wie das Disziplinarrecht durch den Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Heilberufsrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die berufsrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Arztes, das im Berufsvergehen aus der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 94 zum Disziplinarrecht). Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. erfasst ausdrücklich berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren, regelt mithin die ein Berufsvergehen betreffenden Verfahren der Heilberufekammer und der Heilberufegerichtsbarkeit (Verfahrensrecht der Verwaltung und der Gerichte; siehe auch die Gesetzesbegründung, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597 S. 35). Die Bestimmung regelt explizit die Führung und die Fortführung solcher Verfahren ("geführt oder fortgeführt"). Aus dieser Unterscheidung folgt, das berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, bei denen die Pflichtverletzungen (zumindest zum Teil) vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, und deretwegen das berufsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 13. Juni 2024 eingeleitet worden ist, erst von diesem Datum an in Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung fortgeführt wird. Indem die aktuelle Übergangsvorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. nur die Fortführung der bei Inkrafttreten der Gesetzesnovelle bereits eingeleiteten Verfahren regelt, überlässt sie die Beurteilung der bereits absolvierten Verfahrensschritte dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Verfahrensrecht. Das verdeutlicht § 92 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG, indem er die Rechtswirksamkeit der "nach bisherigem Recht" getroffenen Maßnahmen bestätigt. § 94 Abs. 2 Nr. 1 BlnHKG wird das frühere Berliner Kammergesetz (KammerG) genannt. "Maßnahmen", die rechtswirksam bleiben, sind nicht nur bereits verhängte berufsgerichtliche Maßnahmen (§ 76 BlnHKG, § 17 Kammergesetz), sondern auch bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen und prozessuale Handlungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2025 - OVG 90 H 2.19 – EA S. 4 f.). Rechtsfolge der aktuellen Übergangsvorschrift des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. ist, dass dieses berufsgerichtliche Berufungsverfahren wegen eines Berufsvergehens grundsätzlich nach dem Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt wird, soweit in § 92 Abs. 2 bis 4 BlnHKG n.F. nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG, d.h. das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 [GVBl. S. 1937], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 [GVBl. S. 226] geändert worden ist) getroffen worden sind, bleiben allerdings rechtswirksam. Die vorgenannte Rechtsfolge der grundsätzlichen Führung oder Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung ergibt sich aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung der spezielleren und später erlassenen Übergangsbestimmung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. Nach dem Wortlaut dieser Norm werden insbesondere berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, nach diesem Gesetz, also dem Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt. Der Wortlaut der Norm ordnet gerade nicht die Führung oder Fortführung nach dem alten Berliner Kammergesetz an. Zwar enthielt des Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung als zeitlich vorhergehende Regelung mit § 92 BlnHKG a.F. auch eine Übergangsbestimmung, wonach auf Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG a.F., d.h. das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 [GVBl. S. 1937], das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 [GVBl. S. 226] geändert worden ist, weiterhin anzuwenden waren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass trotz der spezielleren und späteren Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, nach dem alten Berliner Kammergesetz geführt oder fortgeführt werden. Die Übergangsbestimmung des § 92 BlnHKG a.F. wurde durch die aktuell geltende und zeitlich spätere Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 146) neu gefasst und damit der Regelungsgehalt des § 92 BlnHKG a.F. aufgehoben (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597 S.149). Hierfür spricht auch der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori", wonach einem späteren Gesetz Vorrang vor einem früheren Gesetz derselben Rangordnung zukommt. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Normqualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität ("lex specialis derogat legi generali") und der zeitlichen Reihenfolge ("lex posterior derogat legi priori") (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 24/10 – juris Rn. 26, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 – juris Rn. 116). Danach kommt § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. als spezielle, später erlassene Übergangsbestimmung Vorrang vor der früheren Regelung des § 92 BlnHKG a.F. zu. Das alte Verfahrensrecht des Berliner Kammergesetzes soll auf berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehens i.S. des § 92 Abs. 1 BlnHKG ab dem 12. Juni 2024 keine Anwendung mehr finden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597, S. 35). Das hat zur Folge, dass die jetzt, nach dem 12. Juni 2024 vorzunehmenden Verfahrensschritte des Senats für Heilberufe in diesem Fall, der ein überwiegend vor dem 30. November 2018 begangenes Berufsvergehen betrifft, nach Maßgabe des nach dem Berliner Heilberufekammergesetzes in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung (BlnHKG a.F.) vorgenommen werden. Hingegen bestimmen sich das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß der speziellen Regelung des § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Dies gilt auch für Maßnahmeverbote, die berufsgerichtliche Maßnahmen ausschließen oder einschränken, insbesondere wenn gegen den Beschuldigten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist. b. Der Senat als Berufsobergericht für Heilberufe hat die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2025 durchführen und in der Sache entscheiden können, obwohl im Termin der mündlichen Verhandlung das beschuldigte Kammermitglied nicht erschienen und nicht durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten war (vgl. § 81 Abs. 5 i.V.m. § 77 Abs. 6 BlnHKG a.F., § 60 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). Wie ausgeführt, war das berufsgerichtliche Verfahren nach dem Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung vorzuführen. § 81 Abs. 5 BlnHKG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 6 BlnHKG a.F. bestimmt, dass gegen ein beschuldigtes Kammermitglied, das nicht erschienen und nicht durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten ist, die mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist hier mit Verfügung vom 20. März 2025 und deren Verlegung mit Verfügung vom 14. Mai 2025 ordnungsgemäß erfolgt. In der Verfügung vom 14. Mai 2025 ist der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dass beim Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden kann, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit sich der Beschuldigte mit seinem rund eine Stunde vor Beginn der mündlichen Verhandlung beim Berufsobergericht für Heilberufe eingegangenen persönlichen Schreiben vom 26. Juni 2025 erstmals im Berufungsverfahren gemeldet hat und um eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung bat, war dem schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dieses ohne einen Prozessbevollmächtigten vorgenommene Schreiben keine wirksame Prozesshandlung darstellt. Vor dem Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht für Heilberufe (vgl. § 67 BlnHKG a.F.) müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 81 Abs. 5 BlnHKG a.F., § 60 Abs. 1 BlnHKG). Dies hat der Beschuldigte trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise zu dieser Rechtslage unterlassen. Besteht wie hier Vertretungszwang, kann der Beschuldigte als Beteiligter – ohne einen Prozessbevollmächtigten – mangels eigener Postulationsfähigkeit keine wirksamen Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht vornehmen (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 67 Rn. 41) und daher hier auch nicht wirksam einen Terminsverlegungsantrag (§ 60 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO) stellen. Eine Terminsverlegung oder -vertagung war auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) von Amts wegen geboten. Zwar hat der Beschuldigte als Beteiligter trotz Vertretungszwangs das Recht auf eine Äußerung in der mündlichen Verhandlung (§ 60 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, § 137 Abs. 4 ZPO). Indes setzt das sowohl eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung einer zur Vertretung berufenen Person als auch deren Anwesenheit im Termin voraus (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20; vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 – 9 C 1007.81 – juris Rn. 4). Beides war hier nicht der Fall. II. Die Berufung der Ärztekammer ist nach § 81 Abs. 1 BlnHKG a.F. statthaft und auch sonst zulässig. Gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe steht der Kammer die Berufung an das Berufsobergericht für Heilberufe zu. Die Berufung ist nach § 81 Abs. 2 BlnHKG a.F. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Dies ist hier der Fall. Sie ist am 15. Juli 2021 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils am 16. Juni 2021 bei dem Berufsgericht schriftlich eingelegt worden und mit einem am 28. Juli 2021 beim Berufsgericht eingegangenen Schreiben innerhalb eines weiteren Monats begründet worden. III. Die Berufung der Ärztekammer ist im Ergebnis begründet. Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 4. Juni 2021 wird gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 BlnHKG a.F. aufgehoben. Das Berufsobergericht für Heilberufe kann durch Urteil in der Sache selbst entscheiden (§ 81 Abs. 4 Satz 2 BlnHKG a.F.). Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in der im Tenor ersichtlichen Höhe verhängt. 1. Die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens setzt einen wirksamen Eröffnungsbeschluss voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2022 – OVG 90 H 6.19 – juris Rn. 30 m.w.N.). Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG a.F. entscheidet über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens das Berufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Das Berufsgericht hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2020in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wurden die dem Beschuldigten zu Last gelegten Berufsvergehen mit fünf Anschuldigungspunkten mit den sie begründenden Tatsachen angeführt. Der Eröffnungsbeschluss ist von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl von zwei Berufsrichtern erlassen worden (vgl. § 68 Abs. 1 u. Abs. 3 BlnHKG a.F.; vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2022 – OVG 90 H 6.19 – juris Rn. 31). Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind die dem Kammermitglied in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Berufsvergehen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG a.F.) Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des zur Last gelegten Berufsvergehens mit den begründenden Tatsachen des berufsgerichtlichen Verfahrens, über den das berufsgerichtliche Urteil grundsätzlich nicht hinausgehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 33, vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 281). Im Eröffnungsbeschluss wurde dem beschuldigten Kammermitglied der Sache nach ein Berufsvergehen zur Last gelegt mit folgenden Pflichtenverstößen, nämlich der Sache nach, dass - er in der Zeit seit September 2016 bis 4. Mai 2018 in vier Fällen die von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderten Befundberichte nicht binnen angemessener Frist an das Gericht übersandt habe, - er auf die von der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 nicht binnen angemessener Frist geantwortet oder sonst wie reagiert habe, - er in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage den akademischen Titel "Dr. med." geführt habe, ohne dazu berechtigt zu sein, - er in der Zeit seit Januar 2019 in vier weiteren Fällen die von dem Sozialgericht Berlin bzw. von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg angeforderten Befundberichte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben habe, - er auf die von der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 23. Mai 2019, 2. Juli 2019, 1. Oktober 2019 und 1. November 2019 nicht binnen angemessener Frist geantwortet habe. Die Ärztekammer hat weder beantragt noch sonst wie begehrt, über die in dem Eröffnungsbeschluss genannten fünf Vorwürfe des dem Beschuldigten zur Last gelegten Berufsvergehens weitere Tatsachen zu Pflichtverletzungen in das laufende Verfahren mit einzubeziehen (vgl. dazu § 80 Abs. 3 Satz 2BlnHKG a.F.). Sie hat lediglich unter dem Aspekt des zeitlichen Fortgangs des Verfahrens mitgeteilt, dass seit Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Mitteilungen des Sozialgerichts Berlin zu nicht abgegebenen Befundberichten eingegangen seien, der Beschuldigte auch Ladungen des Sozialgerichts nicht gefolgt sei, ohne den zugrunde liegenden Tatsachenstoff näher zu beschreiben und als solchen zum Vorwurf zu erheben. Weitere dem Beschuldigten zur Last gelegten Berufsvergehen einschließlich der sie begründenden Sachverhalte sind daher in das laufende Verfahren nicht einzubeziehen. 2. Der Beschuldigte hat sich eines einheitlich zu bewertenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der im Eröffnungsbeschluss unter Ziffern 2, 3 und Ziffer 4, soweit er den von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg angeforderten Befundbericht nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben hat, sowie der unter Ziffer 5 dargestellten Unterlassung, auf Anfragen der Ärztekammer zu antworten, eines einheitlich zu würdigenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Im Übrigen ist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfes der Ärztekammer, der Nichtabgabe von vom Sozialgericht Berlin angeforderten Befundberichten in insgesamt sieben Fällen (Ziffer 1 und 4 des Eröffnungsbeschlusses) freizustellen, da auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Kammer das Berufsgericht für Heilberufe zu Recht angenommen hat, das keine Rechtspflicht des beschuldigten Arztes zur Abgabe eines Befundberichts gegenüber dem Sozialgericht besteht. Im Einzelnen: a. Kammermitglieder, zu denen auch der Beschuldigte als Arzt gehört (vgl. § 2 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnHKG a.F.) begehen ein Berufsvergehen, wenn sie ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG a.F., vgl. § 16 Abs. 1 KammerG). Die Berufspflichten ergeben sich weitgehend auch aus dem ärztlichen Satzungsrecht, das wiederum vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Das ist generell nicht zu beanstanden (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31; Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 80). Das Berufsvergehen kann sich wie ein Dienstvergehen der Beamten aus einer Mehrzahl von Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Maßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2022 – OVG 90 H 1.19 – EA S. 10). Das Vorliegen eines Berufsvergehens bestimmt sich nach § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Ausweislich des Eröffnungsbeschlusses soll das Berufsvergehen des Beschuldigten im Zeitraum vom 29. April 2014 bis zum 5. März 2020 begangen worden sein. Die für das Vorliegen eines Berufsvergehens erforderlichen schuldhaften Berufspflichtverletzungen ergeben sich daher, wie das Berufsgericht für Heilberufe zu Recht angenommen hat, aus der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung der Ärztekammer (BO) vom 26. November 2014 (ABI. S. 2341), die zuletzt durch die erste Änderung vom 10. Oktober 2018 geändert worden ist (ABI. 2019 S. 27 f.). b. Dem Berufsobergericht für Heilberufe obliegt die Feststellung, ob die angeschuldigten und im maßgeblichen gerichtlichen Eröffnungsbeschluss fixierten Pflichtverletzungen vom Beschuldigten tatsächlich begangen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 32). In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufsgerichts für Heilberufe kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Handlungen bzw. Unterlassungen, die im Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts vom 8. Oktober 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020 angeführt sind, tatsächlich verwirklicht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Eröffnungsbeschluss Bezug genommen (vgl. näher S. ). Nach den Feststellungen und Würdigungen des erstinstanzlichen Gerichts hat der Beschuldigte diesen Sachverhalt der Sache nach in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dem schließt sich der Senat an. Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe des ihm zur Last gelegten Berufsvergehen weder Rügen erhoben noch bestimmte Tatsachen bestritten. aa. Zu Recht hat das Berufsgericht für Heilberufe angenommen, dass der Beschuldigte seine Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, verletzt hat, weil er als Arzt auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an ihn gerichtet hatte, nicht in angemessener Frist beantwortet hat. Kammermitglieder, namentlich Ärztinnen und Ärzte, sind nach der Generalklausel des § 26 Abs. 1 BlnHKG a.F. und der zuvor geltenden Regelung des § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 KammerG verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Es entspricht der Natur des Kammerrechts, dass die Berufspflichten der Kammerangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können, sondern auch in einer allgemeinen Generalklausel zusammengefasst sind, welche die Berufsangehörigen zur gewissenhaften Berufsausübung anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlässt. Es ist anerkannt, dass eine solche Generalklausel auch als Grundlage für eine berufsgerichtliche Ahndung ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 – juris Rn. 116; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 2 Rn. 1). Konkretisiert wird die Pflicht des Arztes, den Beruf gewissenhaft auszuüben, hier in § 2 Abs. 6 BO. Danach haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Zeit zu antworten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KammerG und der späteren Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BlnHKG a.F. gehört es u.a. zu den Aufgaben der Kammer, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann es notwendig sein, Sachverhalte durch entsprechende Anfragen der Kammer an die Kammermitglieder zu klären. Er oder sie kann insbesondere eine Auskunft verweigern, wenn er sich dadurch selber straf- oder berufsordnungsrechtlich belasten würde. Zu Recht hat das Berufsgericht für Heilberufe angenommen, dass ein berufsordnungsrechtlicher Verstoß vorliegt, wenn der Beschuldigte auf die Anfragen überhaupt nicht reagiert und nicht einmal mitteilt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Reagiert er trotz mehrmaliger Erinnerungen nicht, ist das berufswidrig. Überschreitet ein Arzt die ihm gesetzte Antwortfrist um mehr als zwei Wochen, ist das in der Regel nach der neueren Literatur unangemessen lang, sofern er nicht nach jeweiligen Umständen des Einzelfalls plausible Gründe für die zeitliche Verzögerung vorbringt (vgl. Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 2 Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran ist das erstinstanzliche Berufsgericht zu Recht zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass der Beschuldigte seine Berufspflicht, die von der Ärztekammer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Schreiben in angemessener Zeit zu beantworten, verletzt hat. Die Ärztekammer hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 3. November 2017; 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu den Sachverhalten zur fehlenden Abgabe von Befundberichten an das Sozialgericht eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschuldigte hat nicht geantwortet oder sonst wie reagiert. Der Beschuldigte hat zudem, nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg und das Sozialgericht Berlin die Ärztekammer über die erfolglose Anforderung weiterer Befundberichte informiert hatte, den Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Mai 2019, 2. Juli 2019 sowie mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 und 1. November 2019 im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu diesen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Auch insoweit hat der Beschuldigte in keiner Weise geantwortet oder reagiert. Da die Ärztekammer den Beschuldigten jeweils ausdrücklich belehrt hatte, dass er es geltend machen müsse, wenn er sich nicht äußern wolle, liegt in der gänzlich unterbliebenen Reaktion, auf Anfragen der Ärztekammer binnen angemessener Frist zu antworten, ein schuldhafter Verstoß gegen die Berufspflicht des § 2 Abs. 6 BO vor. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Überlastung kann den Beschuldigten nicht durchgreifend entschuldigen, da es in seiner Verantwortung liegt, seine Arztpraxis so zu organisieren, dass alle erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt werden können. bb. Der Beschuldigte hat, indem er im Zeitraum vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage unberechtigt den akademischen Titel "Dr. med." geführt hat, seine Berufspflichten aus § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BO verletzt. Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BO untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende Werbung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BO). Irreführend ist eine Werbung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gesamteindruck her dazu geeignet ist, einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 27 Rn. 10). Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 38 m.w.N.). Die unberechtigte Verwendung akademischer Grade und Titel ist geeignet, gegenüber den betreffenden Verkehrskreisen, insbesondere den Patienten, einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des so Bezeichneten zu erwecken und daher irreführend. Die Bezeichnung "Dr. med." dürfen nur Personen führen, denen dieser Titel verliehen wurde (Diekmann, in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 5 UWG [Stand: 29.04.2022] Rn. 727 m.w.N.; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2025 – OVG 90 H 2/21 – EA S. 3). Im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verdachts der unberechtigten Titelführung geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat der Beschuldigte gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten eingeräumt, nicht promoviert worden zu sein. Es gebe keine Promotionsurkunde. Er habe an der Universität eine Promotion begonnen, diese aber abgebrochen. Die Berufspflicht, irreführende Werbung zu unterlassen, hat er durch die Handlung der unberechtigte Verwendung des akademischen Titels auf seiner Praxis Homepage verletzt, als er in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 auf der Internetseite mit dem akademischen Titel Dr. med. auftrat. Auch im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte der Würdigung und Bewertung dieser Berufspflichtverletzung nicht entgegengetreten. Es liegt auch eine schuldhafte Berufspflichtverletzung vor. Dem Beschuldigten ist die Gestaltung seiner Praxishomepage mit der unberechtigten Verwendung des Doktortitels zuzuschreiben, für die er verantwortlich ist. Auch wenn ihm die nur eingeschränkt glaubhafte, im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene praktische Schwierigkeit, die irreführenden Angaben auf der Homepage zu löschen, zugutegehalten werden, hebt dies seine Verantwortung nicht auf. cc. Der Beschuldigte hat außerdem seine Pflicht aus § 25 Satz 2 BO (= § 25 Satz 2 Muster-Berufsordnung für Ärzte [MBO-Ä]), ein Zeugnis, zu dessen Ausstellung er als Arzt verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben (dazu 1.) verletzt, soweit er die am 14. Januar 2019 vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit einer Patientin angeforderte Auskunft in Form eines Befundberichtes trotz zweier Erinnerungen des Amts bis zum 1. August 2019 nicht abgegeben hat (2.). Das Berufsgericht für Heilberufe hat zu Recht angenommen, dass der Beschuldigte hingegen seine Berufspflicht aus § 25 Satz 2 BO, Zeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, nicht verletzt hat, soweit er als Arzt auf die Aufforderungen des Sozialgerichts Berlin in sieben Fällen keine Befundberichte zu den jeweiligen Patienten abgegeben hat (3.). (1.) Die spezielle Regelung des § 25 Satz 2 BO normiert die Berufspflicht, Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zur Abgabe von Zeugnissen gehört auch die Aufforderung, eine Auskunft in Form eines Befundberichtes abzugeben. Zutreffend geht das Berufsgericht für Heilberufe aber davon aus, dass § 25 Satz 2 BO eine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht oder eine vereinbarte (vertragliche) Übernahme voraussetzt, Gutachten und Zeugnisse auszustellen bzw. eine Auskunft zu erteilen. Die Rechtspflicht zur Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen wird durch § 25 Satz 2 BO selbst nicht begründet. Die Rechtspflicht bzw. Auskunftspflicht muss vielmehr durch eine andere Norm, durch die die Ärzte verpflichtet werden, oder durch eine – im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Sozialgericht hier unstreitig nicht erfolgte – vertragliche Übernahme begründet werden (vgl. Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 25 Rn. 11). Besteht hingegen eine ärztliche Pflicht, Gutachten und Zeugnisse auszustellen, sind diese nach § 25 Satz 2 BO innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese Standespflicht ist in zeitlicher Hinsicht zugleich eine Rechtspflicht. Welche Frist angemessen ist, kann dabei nicht generell, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 126/04 juris Rn. 10; Scholz: in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 2 Rn. 12). (2.) Die Ärztekammer hat zu Recht dargetan, dass der beschuldigte Arzt hier seine Pflicht aus § 25 Satz 2 BO i.V.m. § 100 Abs. 1 SGB X zur Ausstellung eines Zeugnisses in Bezug auf die am 14. Januar 2019 vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit seiner Patientin X...angeforderte Auskunft schuldhaft verletzt hat. Zur medizinischen Sachaufklärung in der Schwerbehindertenangelegenheit hat das Landesamt den Beschuldigten nach § 12 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) i.V.m. §§ 21,100 SGB X am 14. Januar 2019 um Erteilung einer ärztlichen Auskunft in Form eines Befundberichtes aufgefordert. Diesem Ersuchen ist der Beschuldigte trotz der Erinnerungen vom 23. Februar 2019 und 25. März 2019 jedenfalls bis zum 1. August 2019 nicht nachgekommen und hat die Auskunft damit nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Berufsgerichtes bestand hier eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht in Form der Abgabe des angeforderten Befundberichtes des beschuldigten Arztes. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der damals geltenden Fassung stellt auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der damals geltenden Fassung findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechende Anwendung, soweit nicht das Zehnte Buch SGB anzuwenden ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KOVVfG kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen. Darüber hinaus geht das Landesamt für Soziales und Versorgung zutreffend davon aus, dass die Regelungen des Zehnten Buches SGB, hier insbesondere dessen § 100, in dem Schwerbehindertenverfahren Anwendung finden. Soweit das angegriffene Urteil unter Berufung auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin davon ausgeht, dass eine Rechtspflicht zur Abgabe von Befundberichten mangels Anwendbarkeit von § 100 des SGB X nicht bestünde, ist dies unzutreffend. Das Landessozialgericht führt im Urteil vom 9. Oktober 1997 (– L 11 Vs 27/97 – juris Rn. 19) aus, dass es sich bei den sogenannten Statusfeststellungen im Schwerbehindertengesetz nicht um Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I handele, so dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens § 44 SGB X nicht zur Anwendung komme. Dies schließt hier eine Anwendung von § 100 SGB X in der anzuwendenden, ab dem 2. Mai 2018 geltenden Fassung nicht aus, denn diese Norm stellt nicht auf eine Sozialleistung ab. Sie regelt vielmehr eine Pflicht des beschuldigten Arztes i.S.v. § 25 Satz 2 BO, eine Auskunft zu erteilen. Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufs ist nach § 100 Abs. 1 SGB X verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und es gesetzlich zugelassen ist oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 SGB X normiert damit eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht der Angehörigen von Heilberufen, auf Verlangen des Leistungsträgers eine Auskunft zu erteilen (Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 100 SGB X Rn. 7; Dunker-Saw, in: Hauck/Noftz, SGB XIV, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 118 SGB 14, Rn. 7; vgl. Hanten, jurisPR-MedizinR 9/2013 Anm. 1). Ein solches Verlangen zur Erteilung einer Auskunft ist hier mit Schreiben des Landesamtes für Soziales und Versorgung als Leistungsträger erfolgt, indem vom Beschuldigten eine ärztliche Auskunft verlangt wird. (3.) Entgegen dem Vorbringen der Ärztekammer im Berufungsverfahren ist das Berufsgericht für Heilberufe zu Recht zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass der Beschuldigte seine Berufspflicht aus § 25 Satz 2 BO (= § 25 Satz 2 MBO-Ä), Zeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, nicht verletzt hat, soweit er als Arzt auf die Aufforderungen des Sozialgerichts Berlin keine Befundberichte zu den jeweiligen prozessbeteiligten Patienten abgegeben hat. Der Beschuldigte ist von dem Tatvorwurf der Ärztekammer und den im Eröffnungsbeschluss unter 1 und 4 angeführten Anschuldigungen in insgesamt sieben Fällen, in der Zeit seit September 2016 bis März 2020 die von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren jeweils angeforderten Befundberichte nicht binnen angemessener Frist an das Gericht übersandt zu haben, freizustellen. Eine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht des Beschuldigten, als Arzt in Form einer Auskunftspflicht auf Aufforderung des Sozialgerichtes die angeforderten Befundberichte diesem gegenüber abzugeben, ist nicht ersichtlich. Die Ärztekammer hat auch weder dargetan noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte es im Verhältnis zum Sozialgericht vertraglich übernommen hätte, die Befundberichte abzugeben. Das Unterlassen des Beschuldigten eine Auskunft in Form der Abgabe der Befundberichte gegenüber dem Sozialgericht Berlin abzugeben, stellt insoweit keine Berufspflichtverletzung i.S. § 25 Satz 2 BO dar. Im Einzelnen: Der Senat verkennt nicht, dass die Vorlage ärztlicher Befundberichte durch den behandelnden Arzt auf Aufforderung des Sozialgerichtes für die Streitverfahren von hoher Bedeutung ist. Nach dem materiellen Sozialrecht kommt es in zahlreichen sozialgerichtlichen Streitverfahren auf die Feststellung medizinischer Sachverhalte an. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) geprägten sozialgerichtlichen Klageverfahren (vgl. u.a. Bockholdt, in: Hauck/Noftz, SGB V, 4. Ergänzungslieferung 2025, § 109 SGB V, Rn. 229) sind für die gerichtliche Sachverhaltsklärung Berichte der behandelnden Ärzte über den jeweiligen Kläger von Bedeutung. Die Befundberichte sind i.d.R. aussagekräftig, da sie von Ärzten stammen, die den Betroffenen gesehen haben, die ihn wegen seiner Erkrankung beurteilen und insbesondere auch Auskunft über die Therapieversuche geben können. Die Befundberichte können das Gericht zur weiteren Beweiserhebung, insbesondere zur Einholung von Sachverständigengutachten, veranlassen (Plagemann/Hontschik, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 3. Aufl. 1996, Rn. 97; Kühl, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., 2020, § 103 SGG, Rn. 9). Zutreffend hat aber das Berufsgericht für Heilberufe in dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet, dass eine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht des beschuldigten Arztes zur Abgabe eines Befundberichts gegenüber den Sozialgerichten nicht aus § 106 SGG, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG hergeleitet werden kann (vgl. so auch Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 25 Rn. 11). Nach § 106 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er nach § 106 Nr. 2 SGG Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, nach Nr. 3 der Vorschrift Auskünfte jeder Art einholen und nach Nr. 4 Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen. Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 SGG entsprechend. Aus der Aufgabe des Vorsitzenden, zur Aufklärung des Sachverhalts medizinische Befundunterlagen, insbesondere die hier angeforderten Befundberichte beizuziehen, folgt noch nicht dessen entsprechende Befugnis (Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106 SGG Rn. 124). Die Ermächtigung des Vorsitzenden gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründet keine Pflicht des um Auskunft Ersuchten, diese auch zu erteilen. Diese Pflicht kann nur aus einer anderweitigen gesetzlichen Regelung oder einer vertraglichen Verpflichtung folgen (vgl. Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87 Rn. 25; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 87 Rn. 20). Mangels einer öffentlich-rechtlichen Rechtspflicht des Arztes kann die Vorlage von Befundberichten oder eine Auskunft zu dem Befundbericht durch den behandelnden Arzt vom Gericht nicht (unmittelbar) z.B. mit einem Ordnungsgeld erzwungen werden (Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106 SGG Rn. 125; LSG München, Beschluss vom 3. April 1997 – L 12 B 83/97.V – juris; vgl. LSG Darmstadt, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – L 4 SF 11/10 B – juris Rn. 15). In der gerichtlichen Praxis können sich die Sozialgerichte damit behelfen, den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 414 ZPO) zu laden (Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106 SGG Rn. 126). Die in sozialgerichtlichen Verfahren beigezogenen Befundberichte der Ärzte unterfallen daher nicht § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG, sondern § 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG (Hofmann, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 106 SGG, Rn. 60). Der Arzt wird als sachverständiger Zeuge geladen, weil er über einen Patienten einen Befundbericht übersenden soll (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 – B 9 SB 8/98 R –, SozR 3-1925 § 11 Nr. 1, SozR 3-1925 § 2 Nr. 2, Rn. 15). Das Gericht kann dem sachverständigen Zeugen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG und § 378 ZPO aufgeben, zum Vernehmungstermin alle den Beteiligten betreffende Krankenunterlagen mitzubringen. Erscheint der behandelnde Arzt ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin, obwohl er auf die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen wurde, kann gegen ihn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Vor einer entsprechenden Ladung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge wird in der Kommentarliteratur ausgeführt, dass es sich aus arbeitsökonomischen Gründen allerdings zumeist anbietet, in der Arztpraxis noch einmal anzurufen oder anrufen zu lassen, um eindringlich die unverzügliche Vorlage des Befundberichtes anzumahnen und die unmittelbar bevorstehende Ladung des Arztes während der Öffnungszeiten seiner Praxis anzukündigen. Häufig gehen die Unterlagen dann kurzfristig ein (so Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106 SGG Rn. 127; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 118 Rn. 10c). Bestätigt wird dies auch durch die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, wonach der Termin zur Beweisaufnahme letztlich dem Zweck dienen kann, den Arzt als sachverständigen Zeugen zur Erstattung des angeforderten Befundberichts zu veranlassen. Mit dem Termin zur Beweisaufnahme verfolgen die Sozialgerichte ersichtlich den Zweck, nähere Kenntnis über die gesundheitlichen Verhältnisse und Zustände des jeweiligen Klägers zu erlangen und zwar durch die persönliche Vernehmung des Arztes. Dass die Ladungsverfügung in einem solchen Fall ihren gesetzlichen Zweck verfehlt, weil das Sozialgericht die Abladung für den Fall des rechtzeitigen Eingangs des Befundberichts in Aussicht gestellt hat, vermag der 11. Senat des Landessozialgerichtes nicht zu erkennen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2016 – L 11 SB 126/16 B – juris Rn. 8 ff.; a.A. noch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – L 27 R 65/15 B – juris Rn. 15). Vorgenannte in der Praxis verwendete Konstruktion der Ladung des Arztes als sachverständiger Zeuge zeigt, dass die Vorlage von ärztlichen Befundberichten durch den behandelnden Arzt vom Sozialgericht nicht (unmittelbar) aufgrund einer Rechtspflicht zur Abgabe des Befundberichtes erzwungen werden kann. Die Abgabe von ärztlichen Befundberichten auf Verlangen des Sozialgerichts kann damit mangels öffentlich-rechtlicher Rechtspflicht zur Abgabe nicht durch die Ärztekammer als Berufsvergehen im Wege der Berufsaufsicht durch Ahndung erzwungen werden. Auch § 100 Abs. 1 SGB X begründet keine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht des beschuldigten Arztes zur Abgabe eines Befundberichts gegenüber den Sozialgerichten. § 100 Abs. 1 SGB X regelt allein eine Auskunftspflicht des Arztes gegenüber dem Leistungsträger im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit (vgl. Dunker-Saw, in: Hauck/Noftz, SGB XIV, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 118 SGB 14 Rn. 7), und damit nicht gegenüber dem Sozialgericht im Gerichtsverfahren. Zu Recht hat das Berufsgericht für Heilberufe angenommen, dass entgegen der Rechtsansicht der Ärztekammer aus den Behandlungsverträgen der Patienten, die Kläger in den sozialgerichtlichen Verfahren waren, mit dem beschuldigten Arzt als Behandler keine Rechtspflicht i.S. der Verpflichtung nach § 25 Satz 2 BO folgt, auf Aufforderung des Sozialgerichtes die angeforderten Befundberichte diesem gegenüber abzugeben. Zwar wurde in der Vergangenheit von erstinstanzlichen Berufsgerichten teilweise ohne vertiefte Begründung angenommen, dass aus dem jeweils geschlossenen Behandlungsvertrag als Nebenpflicht auch die Verpflichtung zur Abgabe von Befundberichten gegenüber Sozialgerichten folge (vgl. Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Urteil vom 15. November 2017 – 90 K 8.14 T – juris Rn. 39; Urteil vom 19. September 2007 – 90 A 5.05 – juris Rn. 21). Dabei wird insbesondere vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. argumentiert, dass zur gewissenhaften Berufsausübung auch die Verpflichtung zur Befunderstellung gegenüber Patienten gehöre. Sie stelle eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar und gehöre zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit. Dies gelte auch, soweit – wie im Fall der Anforderung eines Befundberichts durch das Sozialgericht – die Befunderstellung als Auskunftspflicht gegenüber Dritten zu erfüllen sei (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. November 2001 – 21 BG 3410/00 – juris Rn. 17). Diese Ableitung vermag aber nicht zu überzeugen, weil, wie das angegriffene Urteil zutreffend erkennt, Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag nur das Verhältnis der Vertragspartner untereinander, also des Patienten und des Behandlers, betreffen und nicht das Verhältnis des behandelnden Arztes zum Sozialgericht im sozialgerichtlichen Klageverfahren. Die vertragstypischen Pflichten beim Behandlungsvertrag sind in § 630a BGB geregelt. Durch den Behandlungsvertrag wird nach dessen Absatz 1 derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Hieraus wird auch zivilrechtlich abgeleitet, dass, wenn ein Patient ein ärztliches Zeugnis als Beweismittel für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen Dritten gegenüber, etwa zur Darlegung der eingetretenen Unfallfolgen oder für die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung benötigt, der behandelnde Arzt als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zur Ausstellung des Zeugnisses verpflichtet ist (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 25 Rn. 11). Dementsprechend wird auch in der berufsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass zur gewissenhaften Berufsausübung eines Arztes auch die Befundberichtserstellung gegenüber Patienten gehört (VG Gießen, Urteil vom 26. März 2013 – 21 K 4379/11.GI.B – juris Rn. 22). Hieraus ergibt sich aber keine Rechtspflicht des beschuldigten Arztes, auf Aufforderung einen Befundbericht im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Sozialgericht abzugeben. Der Behandlungsvertrag regelt nach § 630a Abs. 2 BGB nur Pflichten zwischen demjenigen, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder) zur Leistung der versprochenen Behandlung und dem anderen Teil (Patient), der zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Für die öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Arzt als Behandler und den Sozialgerichten, die auf Aufforderung die Vorlage von Befundberichten des behandelnden Arztes verlangen, können bürgerlich rechtliche Vorschriften auch nicht ergänzend herangezogen werden. Anhaltspunkt hierfür ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Entschädigung bei der Anforderung von Befundberichten auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Auch hier wird für die "Indienstnahme" des Arztes gemäß §§ 100, 21 Abs 3 SGB X auf eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung abgestellt, die eine Entschädigung begründet. Für die ergänzende Heranziehung bürgerlich rechtlicher Vorschriften, insbesondere solchen aus dem Auftrags-, Dienst- oder Werkvertragsrecht, ist in dieser gesetzlich geregelten Sonderbeziehung grundsätzlich kein Raum (BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 – B 9 SB 8/98 R – juris Rn. 14). Zutreffend stellt auch das erstinstanzliche Berufsgericht darauf ab, dass der Umstand, dass der jeweilige Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens dieses von der Schweigepflicht entbunden hat und das Gericht dies mit der Aufforderung zur Abgabe von Befundberichten mitteilt oder in Einzelfällen auch die Schreibschweigepflichtentbindung mitsendet, nicht ausreicht für die Annahme, dass der klagende Patient vom Behandler als seinem Vertragspartner die Abgabe des Befundberichtes gegenüber dem Sozialgericht fordert. Soweit die Ärztekammer im Berufungsverfahren vorbringt, das Verlangen nach einem Einfordern des Befundberichtes, die ausdrückliche Geltendmachung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag durch den Patienten sei eine "unnötiger Formalismus", unterscheidet sie nicht hinreichend zwischen den zivilrechtlichen Pflichten zwischen dem Patienten und dem Behandler aus dem Behandlungsvertrag und dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Sozialgericht und dem behandelnden Arzt bei der Aufforderung zur Vorlage von Befundberichten. Auch die von der Ärztekammer im Berufungsverfahren vorgetragene Rechtsauffassung, dass das beharrliche Ignorieren von Befundberichtsanforderungen durch den Beschuldigten hier auf Grundlage der allgemeinen Generalklausel zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 2 Abs. 2 BO zu ahnden sei, überzeugt nicht. Die Ärztekammer verkennt auch insoweit, dass speziellere Berufsordnungsnormen die Anwendung der vorgenannten Generalklausel sperren (vgl. Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BO § 2 Rn. 1 m.w.N.). Wie gezeigt, begründen die spezielleren Berufsordnungsnormen des § 25 Satz 2 BO zur Ausstellung und Abgabe von Gutachten und Zeugnissen einschließlich von Auskünften im Verhältnis des Arztes zu den Sozialgerichten keine Rechtspflicht des Beschuldigten als Arzt zur Abgabe von Befundberichten. Die allgemeine Generalklausel zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 2 Abs. 2 BO wird im Hinblick auf die Herleitung und Ahndung von Berufspflichten durch die speziellere Berufsordnungsnorm des § 25 Satz 2 BO gesperrt. Zutreffend führt das erstinstanzliche Berufsgericht auch aus, dass sich eine öffentlich-rechtliche Pflicht des beschuldigten Arztes zur Vorlage von Befundberichten auf Aufforderung des Sozialgerichtes Berlin nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2 BO ableiten lässt. Danach haben Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Auch diese Norm betrifft allein das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten und nicht das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis des Arztes zum Sozialgericht. Insoweit ist § 25 Satz 2 BO die speziellere Regelung über ärztliche Gutachten und Zeugnisse einschließlich der Abgabe von Befundberichten, sodass auf § 10 Abs. 2 Satz 2 BO nicht zurückgegriffen werden kann. Ausgehend von den vorgenannten rechtlichen Erwägungen ist der Beschuldigte insoweit von dem unbegründeten Tatvorwurf der Ärztekammer und von den im Eröffnungsbeschluss unter 1 und 4 aufgeführten Anschuldigungen in Bezug auf die Abgabe von Befundberichten nach Aufforderung des Sozialgerichts Berlin in sieben Fällen freizustellen, da er rechtlich zur Abgabe der Befundberichte nicht verpflichtet war und folglich mit seiner Unterlassung nicht gegen § 25 Satz 2 BO verstoßen konnte. Die Ärztekammer hat das beschuldigte Kammermitglied damit insoweit zur Erfüllung einer vermeintlichen Berufspflicht angehalten, die rechtlich nicht bestand. Mögliche Verstöße des Beschuldigen in einem oder mehreren sozialrechtlichen Fällen gegen die Pflicht, als sachverständiger Zeuge (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 414 ZPO) auszusagen, sind entgegen der von der Ärztekammer in der mündlichen Handlung geäußerten Behauptung in Ziffern 1 bis 5 des Eröffnungsbeschlusses nicht angeführt. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind – wie oben ausgeführt – nur die im dem Eröffnungsbeschluss dem Kammermitglied zur Last gelegten Berufsvergehen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG a.F.). Die mögliche Verletzung etwaiger Pflichten des Beschuldigten, vor dem Sozialgericht als Zeuge auszusagen, kann daher auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Ärztekammer in der mündlichen Verhandlung in diesem berufsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geahndet werden. c. Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren nicht gerügt, dass die Ahndung des vorgenannten Berufsvergehens nach Ziffern 2, 4 und 5 des Eröffnungsbeschlusses durch berufsgerichtliche Maßnahmen ausgeschlossen wäre, weil die dort ausgeführten Pflichtverletzungen einem Ahndungsverbot unterlägen, namentlich die Frist für die Ahndung von Berufsvergehen abgelaufen wäre. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. In keinem Fall der o.g. Berufspflichtverletzungen ist die Frist für die Ahndung von Berufsvergehen abgelaufen. Der Senat kann hier offenlassen, ob auf die Ahndung die Regelung über Verfolgungsverjährung des § 59 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m § 92 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG n.F. (dazu aa.) oder nach § 92 Abs. 3 BlnHKG das Ahndungsverbot nach § 16 Abs. 3 KammerG (bb.) anwendbar ist, denn nach beiden Regelungen ist die Ahndung des Berufsvergehens des Beschuldigten durch berufsgerichtliche Maßnahmen hier nicht ausgeschlossen. aa. Wie oben näher erläutert, werden nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG n.F. berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor und nach dem 30. November 2018 begangen worden sind, grundsätzlich nach den Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt. Nach § 59 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG n.F. schließt die Verjährung die Ahndung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus. Für die Anwendung dieser Normen spricht, dass der Ausschluss der Ahndung des Berufsvergehens durch Verjährung wohl ein Verfahrenshindernis ist, dass im berufsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. auch Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 481 ff.). Hierfür spricht auch, dass das mit § 59 Abs. 1 BlnHKG vergleichbare Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufes nach § 15 BDG und § 15 DiszG als Verfahrenshindernis angesehen wird (vgl. dazu näher Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 4) und auch die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB) nur ein Verfahrenshindernis ist und der Zeitablauf nur über die Zulässigkeit der Strafverfolgung und damit über die Strafklage entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1952 – 1 StR 622/51 – juris Rn. 24; vgl. dazu näher Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 78 Rn. 1 m.w.N.). Verjährungsvorschriften regeln, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Verjährungsvorschriften unterliegen daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art 103 Abs 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 BvL 15/68 – Ls. 3 und Rn. 109). Die Verjährungsfrist für die Ahndung von Berufsvergehen beträgt nach § 59 Abs. 1 BlnHKG a.F. fünf Jahre. Die Frist des Absatzes 1 Satz 2 wird durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, die Erweiterung der Ermittlungen, den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen (§ 59 Abs. 4 BlnHKG a.F.). Insbesondere durch § 59 Abs. 4 BlnHKG a.F. wurde die Unterbrechung der Verjährungsfrist umfassend neu geregelt. Der frühere Verweis auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs gemäß § 16 Abs. 3 KammerG wurde aufgegeben, stattdessen werden die Bestimmungen in Anlehnung an das "Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs" nach § 15 des Landes- und Bundesdisziplinargesetzes formuliert (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/0454 S. 118). Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist des § 59 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG a.F. ist die Vollendung des Berufsvergehens. Dies ist bei Tatdelikten der Zeitpunkt der letzten aktiven Tathandlung und bei Unterlassungen der Zeitpunkt, in dem keine Pflicht zum Tätigwerden mehr bestand (vgl. Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 13). Wie erwähnt, wird die Frist des § 59 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG a.F. u.a. durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens und den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist hat zur Folge, dass diese anschließend neu zu laufen beginnt, der gesamte Zeitraum des § 59 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG a.F. muss nach Ende der Unterbrechung also neu verstreichen, um ein Ahndungsverbot zu bewirken (vgl. Köhler/Baunack/Hein/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 19; Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/0454 S. 119). Nach den vorgenannten Regelungen ist hier die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ahndung der o.g. Berufsvergehen nicht abgelaufen. Das einheitliche Berufsvergehen des Beschuldigten ist hier im Zeitraum ab 3. November 2017 begangen worden. Die Frist des § 59 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG a.F. wurde hier jedenfalls durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens spätestens am 18. Oktober 2018 unterbrochen, sodass, selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten die erste Handlung als Vollendung zugrunde legen würde, die fünfjährige Verjährungsfrist damit unterbrochen wurde. Mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens am 19. Februar 2019 ist die Frist erneut unterbrochen worden. Die Unterbrechung endet erst dann, wenn das berufsgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2022 – OVG 90 H 1.19 – EA S. 12). Während des Berufungsverfahrens vor dem Berufsobergericht für Heilberufe als Teil des berufsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 59 Abs. 4 BlnHKG a.F. bleibt die fünfjährige Verjährungsfrist damit unterbrochen und ist folglich nicht abgelaufen. bb. Nach § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. bestimmen sich berufsgerichtliche Maßnahmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Begehung gilt. Sind seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so ist eine berufsgerichtliche Ahndung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KammerG nicht mehr zulässig. Würde man das Ahndungsverbot nach § 16 Abs. 3 KammerG aufgrund einer sachlich-rechtlichen Betrachtungsweise als materielles Verbot ansehen, die Pflichtverletzungen zu ahnden, und es der berufsgerichtliche Maßnahme zuordnen, wäre über § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. hier § 16 Abs. 3 Satz 1 KammerG anzuwenden. Sind seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so ist eine berufsgerichtliche Ahndung nicht mehr zulässig; § 78 Abs. 1, der § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) gelten entsprechend. Danach beginnt die Verjährung von fünf Jahren nach jeder Pflichtverletzung erst, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Die Verjährung wird nach § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB u.a. unterbrochen durch die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist (Nr. 1), die Erhebung der öffentlichen Klage (Nr. 6). Nach jeder Unterbrechung beginnt gemäß § 78 Abs. 3 StGB die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b StGB bleibt unberührt. § 78 b Abs. 3 StGB lautet: Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 56). Nach diesen Regelungen wäre die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ahndung des o.g. Berufsvergehens (vgl. näher nach Ziffern 2, 4 und 5 des Eröffnungsbeschlusses) nicht abgelaufen. Das einheitliche Berufsvergehen des Beschuldigten ist hier ab dem Zeitraum vom 3. Oktober 2017 begangen worden. Die Frist des § 16 Abs. 3 KammerG ist hier jedenfalls durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens entsprechend § 78 c Abs. 1 Nr. 1 spätestens am 18. Oktober 2018 unterbrochen, sodass, selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten die erste Handlung als Vollendung zugrunde legen würde, die fünfjährige Verjährungsfrist damit unterbrochen wurde. Mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens am 19. Februar 2019 ist die Frist entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB erneut unterbrochen worden. Hier ist am 4. Juni 2021 vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, sodass die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3b StGB nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 3. In diesem berufsgerichtlichen Verfahren ist wegen des aus den festgestellten Berufspflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu bewertenden Berufsvergehens des Beschuldigten auf eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich eines einheitlich zu bewertenden Berufsvergehens schuldig gemacht, das teilweise vor dem 30. November 2018 und teilweise danach begangen wurde. Nach § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. bestimmt sich die berufsgerichtliche Maßnahme nach dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Insoweit wendet der Senat zugunsten des Beschuldigten die Maßnahmeregelung des § 17 KammerG an. Bei Berufspflichtverletzungen können danach berufsgerichtliche Maßnahmen ergehen (§ 17 Abs. 1 KammerG). Abs.1 Nr. 3 der Norm regelt, dass auf eine Geldbuße bis 50.000 Euro erkannt werden kann. Die Höchstgrenze dieser berufsgerichtlichen Maßnahme ist für den Beschuldigten günstiger als die des § 76 Abs. 1 Nr. 2 BlnHKG a.F., wonach eine Geldbuße bis 100.000 Euro vorgesehen ist. Im berufsgerichtlichen Verfahren kann nach § 17 Abs. 1 KammerG erkannt werden auf: 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 50.000 Euro, 4. Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts, 5. Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben. Das Berufsobergericht für Heilberufe übt im Rahmen des § 17 Abs. 1 KammerG eigene Ahndungsgewalt aus und trifft eine eigenständige Bemessungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2022 – OVG 90 H 1.19 EA S. 1; Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 32; vgl. auch § 81 Abs. 4 Satz 2 BlnHKG n.F.). Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109 und Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31 m.w.N.). Zum Persönlichkeitsbild des Beschuldigten gehören auch frühere berufsrechtliche Verfehlungen. Aus einer Vorbelastung kann grundsätzlich geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte berufsrechtliche Maßnahmen, wie Rügen, nicht hat zur Mahnung und Warnung dienen lassen, sodass eine stufenweise Steigerung der Einwirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 C 9.21 – juris Rn. 50). Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist hier hinsichtlich der Pflichtverletzung nach § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BO durch die irreführende Werbung auf der Praxishomepage wegen der unberechtigten Verwendung des akademischen Titels ein Maßnahmeverbot zu berücksichtigen. Nach dem bereits erwähnten § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. bestimmt sich die berufsgerichtliche Maßnahme nach dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Erfasst werden insoweit auch Maßnahmeverbote. Da die Pflichtverletzung dieses Berufsvergehens im Zeitraum vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 und damit auch vor dem 30. November 2018 begangen wurde, wendet der Senat zugunsten des Beschuldigten das für den Beschuldigten günstigere Maßnahmeverbot des § 24 KammerG i.V.m. § 14 Abs. 1 DiszG und nicht das für den Beschuldigten ungünstigere relative Maßnahmeverbot des § 58 Abs. 4 BlnHKG n.F. an. Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf nach § 14 Abs. 1 DiszG wegen desselben Sachverhalts erstens ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden und zweitens eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn eine Tatidentität besteht. Entscheidend ist, dass der Sachverhalt des Strafverfahrens mit dem des disziplinar- bzw. des berufsrechtlichen Verfahrens im Wesentlichen identisch ist (vgl. Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 10). § 14 Abs. 1 DiszG meint den disziplinar- bzw. berufsrechtlich selben Sachverhalt, der sich nach dem Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens aus mehreren Pflichtverletzungen zusammensetzen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 14 LA 1/22 – juris Rn. 13). Gemessen daran ist hier in Bezug auf die Zeiträume, in denen sich der Sachverhalt des Berufsvergehens der unberechtigten Verwendung des Doktortitels und der Sachverhalt der strafbaren Titelführung überschneiden, ein Maßnahmeverbot i.S. § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG anzunehmen mit der Folge, dass gegen den Beschuldigten insoweit ein Verweis und eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden können. Dies ist hinsichtlich der rechtskräftigen Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB vom 26. April 2018 für den Zeitraum vom zumindest 27. September 2017 bis zum 26. April 2018 und hinsichtlich des Strafbefehls vom 31. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 10. September 2018 bis 11. Oktober 2018 und hinsichtlich des Strafbefehles des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. August 2019 hinsichtlich des Zeitraums vom 4. Februar 2019 bis zum 25. Februar 2019 der Fall. Aber auch hinsichtlich der Zeiträume von wenigen Monaten, in denen die Berufspflichtverletzung nach § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BO nicht durch die vorgenannten Strafbefehle geahndet wurde, fallen für die Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KammerG nach der Überzeugung des Senates nicht ins Gewicht. Wegen der fortdauernden Pflichtverletzung der irreführenden Werbung auf der Praxishomepage ist auf den Beschuldigten durch die Strafbefehle mit Geldstrafen in beachtlicher Höhe von insgesamt 24.500 Euro eingewirkt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geldstrafen als Mahnung verstanden hat. Er hat den akademischen Titel mittlerweile von der Praxis-Homepage genommen, sodass von einer berufsrechtlichen Geldbuße wegen des geringen Gewichtes der verbleibenden Zeiträume der unberechtigten Titelführung abgesehen werden kann. Das aus den für die Bemessung verbleibenden Pflichtverletzungen zusammengesetzte Berufsvergehen des Beschuldigten erfordert eine pflichtenmahnende Einwirkung auf den Beschuldigten, bei der ein Verweis nicht ausreicht. Eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro ist notwendig, aber auch ausreichend. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls stellt sich das Verhalten bzw. Unterlassen des Beschuldigten als eine mittelschwer einzustufende Berufspflichtverletzung dar. Der Beschuldigte hat in einer Vielzahl von Fällen auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese im Hinblick auf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten bei der Berufsaufsicht an ihn gerichtet hat, nicht geantwortet. Dadurch, dass er die Anfragen vollständig und wiederholt ignoriert hat, hat er der Ärztekammer erschwert, die Erfüllung der Berufspflichten des Beschuldigten als Kammermitglied zu überwachen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht, auf Verlangen des Landesamtes für Soziales und Versorgung in einem Schwerbehindertenverfahren eine Auskunft in Form eines Befundberichtes abzugeben, schuldhaft verletzt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diese Pflichtverletzungen nicht den Kern der ärztlichen Tätigkeit betreffen. Zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit gehört der diagnostische und therapeutische Bereich im Verhältnis zwischen Arzt und Patienten. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einmalige, sondern eine große Zahl von wiederkehrenden Pflichtverletzungen handelt, die auf erhebliche Defizite des Beschuldigten hinsichtlich seiner Einsichtsfähigkeit, Berufspflichten auch außerhalb der ärztlichen Kernpflichten zu erfüllen, schließen lassen. Insoweit ist eine nicht unerhebliche Geldbuße erforderlich, um auf den Beschuldigten pflichtenmahnend einzuwirken, damit er das berufsrechtliche Fehlverhalten zukünftig unterlässt. Die Höhe der Geldbuße ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KammerG, siehe auch § 76 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG). Das Berufsobergericht für Heilberufe hat daher mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Mai 2025 den Beschuldigten aufgefordert, vorsorglich im Hinblick auf eine mögliche berufsgerichtliche Maßnahme, insbesondere eine Geldbuße, umgehend seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun. In Ermangelung konkreter Angaben nimmt der Senat eine typisierende Sichtweise ein und hält eine für den Beschuldigten spürbare Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro für angemessen. Dabei hat der Senat unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte tatsächlich berufsrechtlich vorbelastet ist. Zwar hat die Ärztekammer wegen früheren Fehlverhaltens des Beschuldigten gegen diesen bereits drei Rügebescheide erlassen. Diese Rügen als berufsrechtlichen Maßnahmen waren jedoch nach § 29a Abs. 2 Satz 4 KammerG i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 KammerG nach Ablauf von fünf Jahren aus dem Berufsverzeichnis zu tilgen und infolgedessen bei der Maßnahmenbemessung außer Betracht zu lassen. Eine Regelung, dass die Frist nicht endet, solange gegen das Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt (vgl. nunmehr § 87 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG) enthielt es Kammergesetz nicht. Setzen sich die Pflichtverstöße trotz der jetzt erkannten Geldbuße in Zukunft fort, wird zu erwägen sein, ob bei Vorliegen weiterer Berufsvergehen erheblich schärfere Maßnahmen ausgesprochen werden müssen, um eine Verhaltensänderung zu erwirken und Schaden von der Ärzteschaft abzuwenden. Bei der Bemessung der Maßnahme und der Höhe der Geldbuße war hier nicht zugunsten des Beschuldigten die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens mildernd zu berücksichtigen. Bei einer pflichtenmahnenden berufsgerichtlichen Maßnahme kann zwar im Falle einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Maßnahme dies mildernd berücksichtigt werden (vgl. dazu u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 80 D 1/22 – juris Rn. 95 zum Disziplinarrecht). Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, insbesondere seiner Schwierigkeit und des Verhaltens des Betroffenen, zu beurteilen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt den Gerichten ein erheblicher Spielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 80 D 1/22 – juris Rn. 96). Die Dauer des erstinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahrens war hier nicht unangemessen lang. Die Ärztekammer hat am 19. Februar 2019 in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 bei dem Berufsgericht für Heilberufe eine Anschuldigungsschrift eingereicht und mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 hat sie gegen den Beschuldigten weitere Anschuldigungen erhoben. Das Berufsgericht für Heilberufe hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2020in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und mit Urteil vom 4. Juni 2021 eine Entscheidung getroffen. Nach den Umständen des Falles war danach unter Berücksichtigung der Erschwernisse der COVID 19-Pandemie die Dauer des erstinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahrens nicht unangemessen lang. Auch die Dauer des rechtlich komplexen Berufungsverfahrens beim Berufsobergericht für Heilberufe war unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten noch angemessen. Der Beschuldigte hat nämlich im Berufungsverfahren nicht mitgewirkt. Er hat trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen vom 26. Juli 2021, vom 10. Februar 2022, vom 16. Juni 2022, vom 23. August 2022, vom 24. Oktober 2022 und vom 20. März 2025 weder einen Prozessbevollmächtigten bestellt, durch den er sich vor dem Berufsobergericht vertreten lässt, noch diesen zur Berufungsbegründung der Ärztekammer vortragen lassen. Der Beschuldigte hat noch nicht einmal mit einem Hinweis reagiert, er wolle weder einen Rechtsanwalt mandatieren noch Erklärungen abgeben lassen. Er hat dadurch maßgeblich zur Verzögerung beigetragen. Unabhängig davon fehlt es für die bei einer langen Verfahrensdauer möglichen und bei der Maßnahmebemessung in den Blick zu nehmenden Belastungen der Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 55) im Fall des Beschuldigten an konkreten Anhaltspunkten. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BlnHKG a.F. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG a.F. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG a.F. die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Soweit der Beschuldigte von einem Teil der gegen ihn von der Ärztekammer erhobenen Tatvorwürfe hinsichtlich der Abgabe von Befundberichten auf die Aufforderungen des Sozialgerichts freizustellen ist, kommt wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens nach der Rechtsprechung des Senats eine Kostenteilung nach den Umständen des Falles nicht in Betracht (vgl. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 54 m.w.N.). Dem entspricht auch die Regelung des § 85 Abs. 2 BlnHKG a.F. Die Gebühren hat danach das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden in diesem Fall festgesetzt, weil dem beschuldigten Kammermitglied eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BlnHKG bzw. nach § 17 Abs. 1 KammerG auferlegt wird. Das Urteil ist unanfechtbar, weil das Berliner Heilberufekammergesetz für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2022 – OVG 90 H 6.19 – juris Rn. 38, vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 3 B 13.13 – juris Rn. 4 f. jeweils zum Berliner Kammergesetz). BESCHLUSS Die Höhe der Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,- Euro bestimmt. Gründe Die Bestimmung der Höhe der Gebühr für das Berufungsverfahren als Teil der Gerichtskosten beruht auf § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BlnHKG a.F. Die Gebühren betragen danach 300 Euro bis 2000 Euro im Berufungsverfahren. Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufs(ober)gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens und der persönlichen Verhältnissen des Kammermitglieds. Unter Berücksichtigung dessen war die Gebühr hier auf die im Tenor genannte Höhe festzusetzen. Wenn § 85 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG a.F. davon spricht, dass das Berufsgericht die Gebühr bestimmt, ist die Gebühr im Berufungsverfahren durch das Berufsobergericht für Heilberufe zu bestimmen. Indem § 85 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG a.F. von Gebühren (Plural) handelt und Satz 3 von der Bestimmung der Gebühr (Singular) durch das Berufsgericht, verlangt es die Gebührenfestsetzung für beide Instanzen durch das jeweils instanziell zuständige Gericht. Dies ergibt sich aus § 81 Abs. 1 BlnHKG a.F., wonach für das Verfahren vor dem Berufsobergericht die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend gelten. Die Ärztekammer Berlin (im Folgenden: Ärztekammer) wendet sich in dem berufsgerichtlichen Berufungsverfahren, in dem sie dem beschuldigten Arzt als Berufsvergehen vorwirft, er habe dem Sozialgericht Berlin und einer Verwaltungsbehörde Befundberichte nicht rechtzeitig übersandt, Anfragen der Kammer nicht in angemessener Frist beantwortet und unberechtigt einen akademischen Titel geführt, gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe, das gegen den Beschuldigten einen Verweis verhängt hat. Sie begehrt gegen den Beschuldigten stattdessen eine Geldbuße zu verhängen. Der am 6... 1966 in R... geborene Beschuldigte ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 im Besitz der Approbation und als Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugt. Mit Wirkung vom 6. Juli 2005 besitzt er die Facharztanerkennung für Orthopädie. Er ist in Berlin als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung tätig. Er betreibt unter der Praxisanschrift X... in Berlin eine Praxis u.a. für Orthopädie. Berufsrechtlich wurde sein früheres Verhalten von der Einleitungsbehörde durch drei Rügebescheide geahndet: Mit Bescheid vom 5. November 2014 verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 2.500,- Euro wegen vier Fällen der erheblich verspäteten bzw. gar nicht erfolgten Abgabe ärztlicher Befundberichte sowie Verstößen gegen die Verpflichtungen, auf Anfragen der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht binnen angemessener Frist zu antworten und bei der Ärztekammer einen Nachweis über die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades "Dr. med." einzureichen; mit Bescheid vom 9. November 2015 mit einer Geldauflage in Höhe von 3.500,- Euro wegen vier Fällen der nicht fristgerechten Abgabe ärztlicher Befundberichte sowie Verstößen gegen die Verpflichtungen, auf Anfragen der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht binnen angemessener Frist zu antworten und weiterhin entgegen den Vorgaben der Meldeordnung der Ärztekammer keinen Nachweis zur Führung des Titels "Dr. med." eingereicht zu haben; mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 mit einer Geldauflage in Höhe von 5.000,- Euro wegen Verstößen gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe ärztlicher Zeugnisse in zehn weiteren Fällen, in denen er von dem Sozialgericht Berlin angeforderte Befundberichte nicht oder nicht fristgerecht abgegeben und daneben in diesen Fällen auf Anfragen der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht nicht reagiert hat. Der Vorstand der Ärztekammer beschloss am 8. Oktober 2018 die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten, wovon dieser mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Der Untersuchungsführer legte am 3. Januar 2019 einen Abschlussbericht vor. Nachdem der Vorstand der Ärztekammer am 21. Januar 2019 einen Beschluss zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beschlossen hatte, hat die Einleitungsbehörde am 19. Februar 2019 in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 bei dem Berufsgericht für Heilberufe eine Anschuldigungsschrift eingereicht mit zunächst drei Anschuldigungspunkten gegen den Beschuldigten. Mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 hat sie gegen den Beschuldigten zwei weitere Anschuldigungen erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Anschuldigungsschriften Bezug genommen. Das Berufsgericht für Heilberufe hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2020in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet mit den fünf von der Einleitungsbehörde formulierten Anschuldigungspunkten. Dem Beschuldigten wurde im Eröffnungsbeschluss folgendes zur Last gelegt: 1. in der Zeit seit September 2016 in vier Fällen die von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderten Befundberichte nicht binnen angemessener Frist an das Gericht übersandt zu haben, 2. auf die von der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 nicht binnen angemessener Frist geantwortet zu haben, 3. in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage,, den akademischen Grad "Dr. med." geführt zu haben, ohne dazu berechtigt zu sein, 4. in der Zeit seit Januar 2019 in vier weiteren Fällen die von dem Sozialgericht Berlin (drei Fälle) bzw. von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (ein Fall) angeforderten Befundberichte, zu deren Ausstellung er verpflichtet war, nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben zu haben, 5. auf die von der Ärztekammer im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 23. Mai 2019, 2.Juli 2019, 1. Oktober 2019 und 1. November 2019 nicht binnen angemessener Frist geantwortet zu haben, und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben. Im Einzelnen wirft die Einleitungsbehörde dem Beschuldigten vor: 1. Der Beschuldigte sei von dem Sozialgericht Berlin in der Sache ./. (S 27 AS 462/16) mit Schreiben vom 16. September 2016, in der Sache ./. (S 199 SB 2059/16) mit Schreiben vom 27. Februar 2017, in der Sache ./. (S. 44 SB 275/17) mit Schreiben vom 9. Juni 2017 und in der Sache ./. (S 131 R 821/18) mit Schreiben vom 4. Mai 2018 zur Abgabe ärztlicher Befundberichte über die Behandlung seiner dort prozessbeteiligten Patienten aufgefordert worden. Er sei durch das Gericht in allen vier Fällen mehrmals erfolglos an die Abgabe der Befundberichte erinnert worden. Bis Mitte Dezember 2018 habe der Beschuldigte in keiner dieser Angelegenheiten das von ihm geforderte ärztliche Zeugnis gegenüber dem Sozialgericht Berlin abgegeben. 2. Nachdem das Sozialgericht Berlin die Ärztekammer über die erfolglose Anforderung der unter 1. genannten Befundberichte informiert hatte, habe die Ärztekammer den Beschuldigten mit Schreiben vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu diesen Sachverhalten eine Stellungnahme abzugeben. Auch auf diese Aufforderungen habe der Beschuldigte nicht geantwortet oder sonst wie reagiert. 3. Der Beschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage den akademischen Titel "Dr. med." geführt. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er der Ärztekammer die Urkunde über den Erwerb des akademischen Titels nicht vorgelegt. Im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verdachts der unberechtigten Titelführung geführten Strafverfahrens habe er gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten im März·2018 erklärt, nie promoviert worden zu sein. Das Amtsgericht Tiergarten habe daher mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. April 2018 (Az. 270 Cs 130/18) wegen unberechtigter Titelführung im Zeitraum seit dem 27. September 2017 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,- Euro (insgesamt 4.200,- Euro) gegen ihn festgesetzt. Nachdem der Arzt den akademischen Titel "Dr. med." in der Folge weiterhin auf seiner Praxishomepage geführt habe, habe das Amtsgericht Tiergarten mit weiterem Strafbefehl vom 31. Oktober 2018 (Az. 263a Cs 166/18) wegen unberechtigter Titelführung im Zeitraum vom 10. September 2018 bis zum 11. Oktober 2018 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,- Euro (insgesamt 8.400,- Euro) gegen ihn verhängt. Dennoch führe der Beschuldigte auf seiner Praxishomepage bis heute [gemeint ist: bis zum 25. Februar 2019, dem Datum der Anschuldigungsschrift] weiterhin die Bezeichnung "Dr. med.", ohne hierzu berechtigt zu sein. Das Amtsgericht Tiergarten habe mit Strafbefehl vom 1. August 2019 (Az. 245 Cs 206/19) wegen unbefugter Führung eines inländischen akademischen Titels im Zeitraum vom 4. Februar 2019 bis zum 18. März 2019 eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 70,- Euro (insgesamt 11.900,- Euro) gegen den Beschuldigten festgesetzt. 4.Der Beschuldigte habe den von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit seiner Patientin X...am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht trotz zweier Erinnerungen des Amts bis zum 1. August 2019 nicht abgegeben. Er habe auch die von dem Sozialgericht Berlin am 9. April 2019 angeforderten Befundberichte betreffend seinen Patienten Y... (Az. S 1O R 404/19), am 9. Mai 2019 betreffend seinen Patienten M... (Az. S 188 R 3820/18) und am 14. Juni 2019 betreffend seiner Patientin P... (Az. S 17 R 3664/18) nicht abgegeben. 5. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg und das Sozialgericht Berlin die Ärztekammer über die erfolglose Anforderung der unter 1. genannten Befundberichte informiert hatten, habe die Ärztekammer den Arzt mit Schreiben vom 23. Mai 2019 und 2. Juli 2019, 1. Oktober 2019 und 1. November 2019 im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu den Sachverhalten Stellung zu beziehen. Auf diese Aufforderungen habe der beschuldigte Arzt nicht reagiert. Das Berufsgericht für Heilberufe hat am 4. Juni 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der persönlich anwesende Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Er ist der Sachverhaltsdarstellung durch die Einleitungsbehörde nicht entgegengetreten. Zur unberechtigten Titelführung hat er in der mündlichen Verhandlung die Schwierigkeiten erläutert, die entsprechende Angabe auf der Homepage seiner Praxis löschen zu lassen, da der Chef der Firma, der die Praxis-Homepage gestaltet habe, verstorben sei. Erst nach vier Jahren sei es ihm gelungen, jemanden zu finden, der den Zugangscode habe finden können und die Angabe zum akademischen Grad habe löschen können. Zu den weiteren Vorwürfen hat er seine Überlastung durch die ärztliche Tätigkeit in seiner Praxis dargelegt, die in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass der Schriftverkehr liegen geblieben sei. Er habe nun mehr die Abläufe geändert und zusätzliches Personal gewonnen, so dass eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Mit Urteil vom 4. Juni 2021 (– 90 K 2.19 T – veröffentlicht in juris) hat das Berufsgericht für Heilberufe gegen den Beschuldigten einen Verweis verhängt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß § 92 des BlnHKG vom 2. November 2018 (in der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung und bis 12. Juni 2024 geltenden Fassung) seien auf Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Nach § 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG sei damit das KammerG in der Fassung vom 4. September 1978, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 geändert worden ist, gemeint. Handlungen nach dem Stichtag seien gemäß § 92 BlnHKG i.V.m. § 24 KammerG, § 41 DiszG, § 53 Abs. 1 BDG nach den Vorschriften über die Nachtragsanschuldigungsschrift einbezogen worden. Diese Regelung erfasse jedoch nicht hinreichend die Fälle, in denen das Bedürfnis nach einer einheitlichen Beurteilung von Berufsvergehen vor und nach dem Stichtag bestehe. Insoweit sei die Regelung unvollständig und bedürfe einer Auslegung zur Schließung der Lücke im Gesetz. Im Ergebnis seien danach in solchen Übergangsfälle, in denen Handlungen vor und nach dem 30. November 2018 Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden, für das gerichtliche Verfahren die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. In dem berufsgerichtlichen Verfahren sei der Beschuldigte teilweise freizustellen. Im Übrigen habe er ein einheitlich zu würdigendes Berufsvergehen begangen, das mit einem Verweis zu ahnden sei. Der Beschuldigte habe sich hinsichtlich der im Eröffnungsbeschluss unter 2., 3. und 5. dargestellten Handlungen eines einheitlich zu würdigenden und zu ahndenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Das Berufsgericht für Heilberufe gehe von den tatsächlichen Feststellungen aus, die sich aus der Anschuldigungsschrift in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 ergäben. Der Beschuldigte habe diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Beschuldigte sei von den im Eröffnungsbeschluss unter 1. und 4. aufgeführten Anschuldigungen freizustellen, da er rechtlich zur Abgabe der Befundberichte nicht verpflichtet gewesen sei und folglich mit seiner Unterlassung nicht gegen § 25 Satz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer (BO) verstoßen habe könne. § 25 Satz 2 BO setze eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die bezogen auf die genannten Befundberichte nicht bestanden habe. Eine Rechtspflicht, Befundberichte auszustellen, lasse sich der maßgeblichen Regelung in § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht entnehmen. Soweit das Berufsgericht für Heilberufe in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, die Pflicht zur Erstellung von Befundberichten folge aus den Behandlungsverträgen mit den Patienten und einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedürfe es in diesen Fällen nicht, halte es an dieser Rechtsprechung nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht mehr fest. Abweichend von der früheren Rechtsprechung des Berufsgerichts lasse sich eine Pflicht zur Abgabe von Befundberichten auch aus der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 BO nicht ableiten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BO haben Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BO Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Abgesehen davon, dass in § 25 Satz 2 BO die speziellere Regelung über ärztliche Gutachten und Zeugnisse enthalten sei, lasse sich § 10 Abs. 2 Satz 2 BO sowohl nach dem Rechtsverhältnis als auch nach dem Inhalt der Verpflichtung nicht auf eine schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen übertragen. Ähnliches gelte für den vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg angeforderten Befundbericht. Insoweit bestimme § 21 Abs. 1 SGB X, dass sich die Behörde der Beweismittel bediene, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, wobei sie insbesondere Auskünfte jeder Art anfordern könne. Daher habe in dem hier angeschuldigten Verfahren des Landesamtes für Soziales und Versorgung zur Feststellung des Grades der Behinderung keine Rechtspflicht zur Abgabe von Befundberichten bestanden. Der Beschuldigte habe die Berufspflicht verletzt, der Ärztekammer bei Verdacht einer nicht gewissenhaften Berufsausübung Auskunft zu erteilen. Diese Berufspflicht ergebe sich bereits aus § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KammerG und sei in § 2 Abs. 6 der Berufsordnung der Ärztekammer ausgeformt. Danach habe der Arzt auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richte, in angemessener Zeit zu antworten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KammerG gehöre es u.a. zu den Aufgaben der Ärztekammer, auf die Einhaltung der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften hinzuwirken. Zur Erfüllung dieser Aufgabe könne es notwendig sein, Sachverhalte durch entsprechende Anfragen an die Kammermitglieder zu klären. Zwar müsse ein Arzt die Anfragen nicht beantworten, wenn er sich dadurch selbst straf- oder berufsordnungsrechtlich belasten würde. Ein berufsordnungsrechtlicher Verstoß liege gleichwohl vor, wenn der Beschuldigte auf die Anfragen überhaupt nicht reagiere und nicht einmal mitgeteilt habe, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Danach habe der Beschuldigte diese Berufspflicht verletzt, indem er auf die Schreiben der Einleitungsbehörde nicht reagiert habe. Die strafbare unberechtigte Titelführung stelle ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO sei berufswidrige, insbesondere irreführende Werbung untersagt. Die unberechtigte Verwendung akademischer Grade und Titel sei geeignet, gegenüber den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des so Bezeichneten zu erwecken, und daher irreführend. Diese Berufspflicht habe der Beschuldigte verletzt, als er in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 25. Februar 2019 auf seiner Internetseite mit dem akademischen Grad Dr. med. aufgetreten sei. Allerdings überschneide sich dieser Zeitraum teilweise mit den in den rechtskräftigen Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2018 und vom 31. Oktober 2018 angegebenen Tatzeiträumen. Insoweit sei das Maßnahmeverbot gemäß § 92 BlnHKG i.V.m. § 24 KammerG, § 14 Abs. 1 DiszG zu beachten. Gegen den Beschuldigten sei daher allein wegen der im Eröffnungsbeschluss unter 2., 3 und 5. dargestellten Handlungen aus dem Katalog des § 17 Abs. 1 KammerG wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Verweis angemessen, da der Beschuldigte sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt habe und sich nach seiner glaubhaften Einlassung eine Wiederholung ausschließen lasse. Zwar sei erschwerend zu berücksichtigen, dass er wiederholt und beharrlich in seinem Rechtsverhältnis zu der Einleitungsbehörde Anfragen nicht beantwortet habe. Zu seinen Lasten gehe dabei die lange Dauer des Fehlverhaltens und der Umstand, dass die Einleitungsbehörde auf ihn in der Vergangenheit in drei einschlägigen Fällen wegen der Verletzung von Berufspflichten einwirken habe müssen. Die irreführende Werbung sei dagegen weniger gravierend. Der Beschuldigte habe seine Internetseite inzwischen geändert. Mit Stand 7. Dezember 2020 trete er (auf der Praxishomepage) nicht mehr als "Dr. med." auf; die Angaben zu seinem Lebenslauf mit der behaupteten Promotion seien dort nicht mehr enthalten. In der mündlichen Verhandlung habe er bestätigt, dass die vom Strafgericht verhängten Geldstrafen ihren Zweck erreicht hätten. Grundsätzlich reiche der Rahmen der angemessenen Maßnahmen als Sanktion für das Fehlverhalten des Beschuldigten bis zu der von der Einleitungsbehörde beantragten Geldbuße. Davon habe das Berufsgericht für Heilberufe jedoch mit Blick auf das einsichtige Verhalten des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und die finanziellen Belastungen, denen der Beschuldigte in der Vergangenheit als Folge seines Fehlverhaltens ausgesetzt gewesen sei, Abstand genommen. Nach § 17 Abs. 3 KammerG seien bei einer Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der damit verbundene Rechtsgedanke, dass die Sanktion auch in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen sein müsse, rechtfertige es, hier von einer Geldbuße insgesamt Abstand zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Ärztekammer hat gegen das ihr am 16. Juni 2021 zugestellte Urteil bei dem Berufsgericht für Heilberufe am 15. Juli 2021 Berufung eingelegt und diese mit einem am 28. Juli 2021 bei dem Berufsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Freistellung von den Vorwürfen der nicht fristgerechten Abgabe von ärztlichen Befundberichten sei nicht gerechtfertigt. Der angeschuldigte Verstoß gegen § 25 Satz 2 BO liege vor, da der Beschuldigte zur Abgabe der angeforderten Befundberichte an das Sozialgericht Berlin und an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg verpflichtet gewesen sei.Patientinnen und Patienten hätten aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag gegenüber ihrem behandelnden Arzt einen Anspruch auf Abgabe eines ärztlichen Zeugnisses über den eigenen Gesundheitszustand, wenn und soweit das ärztliche Zeugnis (als Beweismittel) für die Geltendmachung und Durchsetzung eigener Rechte benötigt werde. Der behandelnde Arzt sei in diesen Fällen als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses verpflichtet, was eine Rechtspflicht im Sinne von § 25 Satz 2 BO darstelle. In den vorliegenden Fällen habe aufgrund der Behandlungsverträge des Beschuldigten mit seinen Patienten eine Rechtspflicht (vertragliche Nebenpflicht) zur Abgabe der Befundberichte bestanden, weil die Patienten als Parteien der sozialgerichtlichen Verfahren die ärztlichen Zeugnisse für die Durchsetzung ihre subjektiven Rechte benötigten. Die gerichtliche Anforderung der Befundberichte diene dazu, in den sozialgerichtlichen Verfahren die Leistungsansprüche der Patientinnen und Patienten gerichtlich beurteilen zu können. Die Berufspflicht nach § 25 Satz 2 BO erfordere eine Rechtspflicht zur Abgabe eines ärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens, nicht aber die tatsächliche Geltendmachung dieser Rechtspflicht durch die oder den Berechtigten. Ein patientenseitiges Einfordern bzw. eine ausdrückliche Geltendmachung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag sei nicht erforderlich und erschiene auch als unnötiger Formalismus. Die angefochtene Entscheidung übersehe, dass das Sozialgericht Berlin in vier der sieben Fälle in seinen initialen Schreiben an die Einleitungsbehörde ausdrücklich auf die erfolgte Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung hingewiesen habe. Auch in den übrigen drei Fällen könne davon ausgegangen werden, dass die Schweigepflichtentbindungserklärungen entsprechend der ständigen Praxis des Sozialgerichts Berlin eingeholt wurden und vorlagen. Entgegen der Ansicht der Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe sei der Beschuldigte auch hinsichtlich der Anforderung eines Befundberichts durch das Landesamt für Soziales und Versorgung nach § 25 Satz 2 BO zur fristgerechten Abgabe verpflichtet. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestehe für Zeugen und Sachverständige, und damit auch für den Beschuldigten als sachverständigen Zeugen, gegenüber der Behörde eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei. § 100 Abs.1 Satz 1 SGB X verpflichte dazu, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Im Übrigen gelte auch hier, dass der Beschuldigte als Nebenpflicht aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag zur Abgabe des Befundberichts über die Behandlung verpflichtet war. Soweit der primär vorgeworfene Verstoß gegen § 25 Satz 2 BO aus Rechtsgründen verneint werde, sei zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Geschehensablauf insoweit gegen § 2 Abs. 2 BO verstoße. Die beharrliche Nichtreaktion auf sämtliche gerichtlichen und behördlichen Anfragen verstoße gegen die Berufspflicht nach § 2 Abs. 2 BO. Ein beharrliches Ignorieren von Befundberichtsanforderungen und Erinnerungsschreiben von Gerichten und Behörden verletze die Verpflichtung, den Arztberuf gewissenhaft und unter Entsprechung des entgegengebrachten Vertrauens auszuüben. Einer gewissenhaften Berufsausübung hätte es vorliegend entsprochen, der anfordernden Stelle zumindest mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen eine Erstellung der Befundberichte ggf. nicht zeitnah möglich sei. Die Ärztekammer wendet sich weiter gegen die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme. Der von dem Berufsgericht für Heilberufe gegen den Beschuldigten verhängte Verweis sei aufgrund der vorliegenden Berufspflichtverletzung nicht ausreichend. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte neben den durch das Berufsgericht für Heilberufe festgestellten Verstößen gegen § 2 Abs. 6 BO und gegen § 27 Abs. 3 Satz 2 BO in acht Fällen gegen § 25 Satz 2 BO verstoßen habe, sei eine spürbare Geldbuße erforderlich, um das berufliche Verhalten angemessen zu ahnden und den Beschuldigten zur zukünftigen Einhaltung seiner Berufspflichten zu veranlassen und den Vertrauensverlust in die Integrität der ärztlichen Berufsausübung adäquat auszugleichen. Für die durch das Berufsgericht für Heilberufe festgestellten Pflichtverstöße sei festzustellen, dass bereits der Verstoß gegen § 2 Abs. 6 BO im vorliegenden Fall erheblich sei, weil der Beschuldigte durch drei berufsordnungsrechtliche Rügen einschlägig vorbelastet gewesen sei und auf insgesamt acht Anhörungsschreiben der Einleitungsbehörde über einen erheblichen Zeitraum nicht reagiert habe. Zwar sei der Verstoß gegen § 27 Abs. 3 BO bereits dadurch weitgehend abgegolten, dass gegen den Beschuldigten wegen des unberechtigten Führens des Grades "Dr. med." in dem angeschuldigten Zeitraum Strafbefehle mit insgesamt erheblichen Geldauflagen ergangen seien. Für das unberechtigte und damit irreführende Führen der Bezeichnung "Dr. med." verblieben vorliegend aber jedenfalls die angeschuldigten Zeiträume zwischen dem 27. April 2018 (= nach Erlass des ersten Strafbefehls) und dem 10. September 2018 (= Anfangszeitpunkt des zweiten Strafbefehls) sowie zwischen dem 11. Oktober 2018 (= Endzeitpunkt des zweiten Strafbefehls) und dem 4. Februar 2019 (= Anfangszeitpunkt des dritten Strafbefehls). Bereits für die von dem Berufsgericht für Heilberufe festgestellten Verstöße erscheine es demnach zweifelhaft, ob ein Verweis noch als angemessen und ausreichend erachtet werden könne. Schließlich könne auch der Kostenentscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe nicht gefolgt werden. Wegen der Einheitlichkeit des Berufsvergehens liege kein teilweises Obsiegen und teilweises Unterliegen im Sinne von § 155 Abs. 1 VwGO vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Einleitungsbehörde aufgrund ihres mit der Aufklärung, Verfolgung und prozessualen Geltendmachung einer Berufspflichtverletzung verbundenen Aufwands zu einer Kostentragung dann nicht heranzuziehen sei, wenn die Berufspflichtverletzung durch ein Kammermitglied rechtskräftig festgestellt werde. Die Ärztekammer beantragt, das Urteil des Berufsgerichts vom 4. Juni 2021 aufzuheben und gegen den Beschuldigten eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat keinen Antrag gestellt. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen vom 26. Juli 2021, vom 10. Februar 2022, vom 16. Juni 2022, vom 23. August 2022, vom 24. Oktober 2022 und vom 20. März 2025 nicht zur Berufungsbegründung der Ärztekammer Stellung genommen. Der Beschuldigte ist mit der ihm am 27. März 2025 zugestellten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass er sich vor dem Berufsobergericht für Heilberufe durch Prozessbevollmächtigte vertreten zu lassen hat. Er ist darauf hingewiesen worden, dass in der mündlichen Verhandlung beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Mai 2025, dem Beschuldigten zugestellt am 19. Mai 2025, wurde er aufgefordert, vorsorglich in Hinblick auf eine mögliche berufsgerichtliche Maßnahme, insbesondere eine Geldbuße, umgehend seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun. Dies ist nicht erfolgt. Er ist erneut darauf hingewiesen worden, dass gegen ein beschuldigtes Kammermitglied, das nicht erschienen und nicht durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten ist, die mündliche Verhandlung durchgeführt werden und in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Der Beschuldigte hat sich während des Berufungsverfahrens nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Beschuldigte ist in der mündlichen Verhandlung von 26. Juni 2025 nicht erschienen und war auch nicht durch eine Bevollmächtigten oder einen Bevollmächtigten vertreten. Mit einem rund eine Stunde vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 26. Juni 2025 des Beschuldigten persönlich bat er um Verlegung des Termins. Er sei an einer akuten fiebrigen Bronchitis erkrankt, "nach einer Rauchgasvergiftung bei Fahrzeugbrand." Dem Berufsobergericht für Heilberufe haben als Beiakten die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Untersuchungs- und Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer verwiesen.