Entscheidung
6 StR 72/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824U6STR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824U6STR72.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 72/24 vom 21. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Au- gust 2024, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gödicke als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 10. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Mit der unverändert zugelassenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 30. August 2019 mindestens 29 Kilogramm und am 27. September 2019 die doppelte Menge Marihuana (Wirkstoffgehalt neun bis 15,8 Prozent THC) von Spanien nach Deutschland eingeführt und hier ge- winnbringend veräußert zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten von die- sen Vorwürfen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen transportierte der wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestrafte Angeklagte als Fahrer einer Spedition wöchentlich Waren des Unternehmens B. von Spanien nach Deutschland. Er verschaffte sich eine zusätzliche Einnahmequelle, indem er vom 1 2 - 4 - Frachtauftrag nicht umfasste Ware (sogenannte Beiladung) mitnahm, die eben- falls in Kartons dieses Unternehmens verpackt war. Am 30. August 2019 lud er nach Rückkehr aus Spanien auf dem Gelände einer Tankstelle in B. mindestens einen beigeladenen Karton in einen vom gesondert verfolgten P. angemieteten und gefahrenen Transporter um (Ziffer 1 der Anklage- schrift). Am 27. September 2019 traf sich der Angeklagte nach Rückkehr aus Spanien wiederum mit P. auf dem Tankstellengelände und übergab ihm min- destens zwei beigeladene Kartons. Der gesondert verfolgte K. beglei- tete den Transporter in einem eigenen Fahrzeug (Ziffer 2 der Anklageschrift). Am 17. Oktober 2019 kontrollierte der französische Zoll die Ladung des vom Ange- klagten geführten Lkw und entdeckte in vier beigeladenen Kartons insgesamt 116,86 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens neun Prozent THC. Auf Anweisung von P. hatte K. für deren Abholung bereits einen Transporter gemietet. Der Angeklagte wurde wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, was sich in den am 30. August und 27. September 2019 als Beiladung transportierten Kartons be- fand. Es sei „annähernd gleich wahrscheinlich“, dass es sich um Marihuana oder – wie vom Angeklagten behauptet – um Hehlerware, namentlich Werkzeuge, ge- handelt habe. An einer wahlfeststellenden Verurteilung hat es sich wegen der fehlenden rechtsethischen Vergleichbarkeit der in Betracht kommenden Tatbe- stände gehindert gesehen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß- stabs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – 6 StR 441/21, NStZ-RR 2022, 252; 3 4 - 5 - Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896, 2897) recht- licher Nachprüfung nicht stand. a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat. aa) Dies gilt zum einen, soweit sie ausgeführt hat, dass sie eine Reihe von Indizien feststellen konnte, „die sowohl der Einlassung des Angeklagten entspre- chend auf einen Transport von inkriminierten Werkzeugen als auch dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft entsprechend auf die Einfuhr von Marihuana hindeuten, im Ergebnis eine zweifelsfreie Zuordnung jedoch nicht ermöglichen“ würden. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. November 2022 – 6 StR 243/22; vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 8). Schluss- folgerungen müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 StR 458/23; vom 30. März 2023 – 4 StR 234/22, NJW 2023, 2291, 2292; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 12 mwN). bb) Zudem ist zu besorgen, dass das Landgericht den Beweiswert einzel- ner Indizien mit rechtsfehlerhaften Erwägungen entkräftet hat. 5 6 7 8 - 6 - Es hat ausgeführt, dass die Angaben einer Vertrauensperson zu Drogen- transporten des Angeklagten „für sich alleine betrachtet keinen ausreichenden Rückschluss auf die Einfuhr von Marihuana aus dem Ausland zu den angeklag- ten Tatzeiten“ zuließen. Aus Gesprächen des Angeklagten über die unzu- reichende Verpackung der Betäubungsmittel am 17. Oktober 2019 vermochte das Landgericht ebenfalls keine „hinreichend sicheren Anhaltspunkte“ für zeitlich frühere Betäubungsmitteleinfuhren zu ziehen, obwohl es Hinweise auf einen mehrmaligen Transport von Betäubungsmitteln gab. Danach kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer das Wesen des Indiziennachweises nicht genügend beachtet und auch insoweit überspannte Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Denn hierdurch wird nicht eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache bewie- sen, sondern von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine solche ge- schlossen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 273/23, Rn. 26; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 261 Rn. 25). Es ist das Wesensmerkmal von Indizien, dass diese keine zwingenden Schlüsse zulassen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2024 – 5 StR 303/23; vom 3. Februar 1983 – 1 StR 823/82, NStZ 1983, 277, 278). b) Das Urteil lässt überdies die mit Blick auf die Vielzahl einzelner Erkennt- nisse erforderliche Gesamtwürdigung des Beweisstoffs vermissen. Erst diese entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 6 StR 374/22). Dabei müssen die Indizien zueinander in Bezug gesetzt und 9 10 11 - 7 - gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2022 – 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214; vom 10. Juni 2021 – 5 StR 377/20; vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188, 2189; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 79). Daran fehlt es. Das Landgericht begnügt sich mit der floskelhaften Formu- lierung, dass sich der Inhalt der am 30. August sowie am 27. September 2019 transportierten Beiladung „weder aufgrund einzelner Indizien noch in einer Ge- samtschau aller Indizien mit der für die Verurteilung hinreichenden Sicherheit“ feststellen lasse. Damit ist schon nicht nachvollziehbar, welche Indiztatsachen das Landgericht in seine abschließende Würdigung einbezogen hat. Es ist zu besorgen, dass es solche außer Acht gelassen hat, die nicht „zwingend“ für den Transport von Marihuana gesprochen haben. Abgesehen davon durfte sich das Landgericht mit Blick darauf, dass sich Hinweise auf den Transport von Hehler- ware nur aus der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage von K. ergeben haben, angesichts des hohen Beweiswerts der für eine Einfuhr von Marihuana sprechenden Indizien – namentlich des bei allen drei Fahrten identischen „modus operandi“, des Ergebnisses der Auswertung von Telefonge- sprächen und der Verstrickung aller Beteiligten in Betäubungsmittelgeschäfte – nicht auf den bloßen Verweis am Ende der Beweiswürdigung beschränken, es habe eine „Gesamtschau aller Indizien“ vorgenommen. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechts- fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hätte, dass der Ange- klagte als Beiladung stets Marihuana transportierte. Die Sache bedarf daher 12 13 - 8 - neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte sie mangels Beschwer nicht mit ei- nem Rechtsmittel angreifen konnte. Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hannover, 10.11.2023 - 33 KLs 6041 Js 62391/22 (11/22)