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Entscheidung

StB 51/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824BSTB51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824BSTB51.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 51/24 vom 21. August 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: Antrag des Drittbetroffenen N. auf Überprüfung der Recht- mäßigkeit einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 2024 gemäß § 473a Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kosten- entscheidung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofs vom 8. Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Be- schuldigten wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter des Bundesge- richtshofs am 13. Oktober 2023 die Überwachung und Aufzeichnung des Kom- munikations-, Daten- und Fernmeldeverkehrs über einen vom Beschuldigten be- nutzten Telefonanschluss angeordnet. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen über diese Maßnahme informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Überprüfung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO beantragt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (5 BGs 144/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs 1 - 3 - die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ihres Vollzuges festgestellt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 473a StPO die Kosten des Überprüfungsverfahrens auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Juli 2024 wendet sich der Dritt- betroffene (ausschließlich) gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als un- zulässig zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Be- schlusses vom 8. Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidun- gen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ge- gen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Be- schwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufge- führten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass - worauf der Generalbundesan- walt in seiner Zuschrift an den Senat hinweist - der Wert des Beschwerdegegen- standes hier 200 € nicht übersteigt und eine Kostenbeschwerde daher auch nach § 473a Satz 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig ist. 2 3 4 5 - 4 - 2. Für die vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Rechtsgründen kein Raum; insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2024. Schäfer Paul Kreicker 6