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Entscheidung

XII ZB 207/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB207.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 207/24 vom 28. August 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2024 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 18. April 2024 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der im Jahr 1969 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmi- gung seiner Unterbringung. Bei dem Betroffenen besteht eine Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegen- den somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syn- drom). Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis auch die Entscheidung über eine Unterbringung umfasst. 1 2 - 3 - Am 24. Oktober 2023 begab sich der Betroffene in einem Zustand akuter Intoxikation freiwillig in ein Bezirkskrankenhaus. In der Folgezeit wurde zunächst seine öffentlich-rechtliche Unterbringung angeordnet und sodann im Wege einst- weiliger Anordnung seine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt. Im vorliegen- den Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachver- ständigengutachtens durch Beschluss vom 16. Februar 2024 die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psy- chiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer geeigneten Einrichtung bis einschließlich zum 15. Februar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich eine Unterbringung als unumgänglich erweise, weil dem Betroffenen andernfalls ein erheblicher gesundheitlicher Schaden drohe. Zwar habe die per- sönliche Anhörung des Betroffenen eine beginnende Krankheitseinsicht und da- mit einhergehend eine beginnende Verbesserung seines Gesundheitszustands gezeigt. Allerdings sei ihm der Grad seiner Erkrankung weiterhin nicht klar. Er könne krankheitsbedingt die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen. Im Übrigen hat das Landgericht auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genom- men, in welchem zur Dauer der Unterbringung ausgeführt ist, dass die diesbe- zügliche Empfehlung des Sachverständigen berücksichtigt worden sei. 3 4 5 - 4 - 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Genehmigung der Un- terbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezug- nahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungs- frei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Ge- nehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 280/18 - FamRZ 2019, 552 Rn. 12 mwN zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde indessen, dass das Be- schwerdegericht die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen für länger als ein Jahr nicht ausreichend dargelegt hat. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätes- tens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig- keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbrin- gung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren geneh- migt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abwei- chung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus kon- kreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus feh- lenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefähr- 6 7 8 9 - 5 - dung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensicht- lichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbrin- gungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkenn- bar hervortreten (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN). bb) Vorliegend ist zum ersten Mal die Unterbringung des Betroffenen in der Hauptsache genehmigt worden. Konkrete Anknüpfungspunkte für die An- nahme, dass auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelhöchstdauer von einem Jahr noch eine Unterbringungsbedürftigkeit bestehen wird, lassen sich den Be- schlüssen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Das Amtsgericht hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt, der - allerdings ohne nähere Begründung - eine Unterbringung für „zunächst“ zwei Jahre empfohlen hat. Aus dem Gutachten ergibt sich lediglich, dass eine Alternative zu einer geschlosse- nen Unterbringung aktuell nicht bestehe. Weshalb die Unterbringungsdauer je- doch von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, wird nicht deutlich. 10 - 6 - 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der Feststellungen zur erfor- derlichen Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht auch zu be- rücksichtigen haben, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens abzustellen ist und die Frist nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23 mwN). Günter Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 16.02.2024 - 7 XVII 894/23 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 18.04.2024 - 52 T 39/24 - 11 12