Beschluss
XII ZB 236/15
BGH, Entscheidung vom
20mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Genehmigung einer Freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung objektivierbare Anhaltspunkte für drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden und/oder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bestehen und der Betroffene aufgrund fehlender Krankheitseinsicht seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
• Fehlende Krankheitseinsicht schließt regelmäßig eine freie Willensbestimmung in Bezug auf die Unterbringung aus; auf die tatrichterliche Würdigung eines verminderten Maßes an Entscheidungsfähigkeit kommt es im Ergebnis an.
• Die erforderliche Dauer der Unterbringung ist anhand des Sachverständigengutachtens zu prognostizieren; der Fristbeginn orientiert sich an der Erstellung des Gutachtens, wobei nähere ärztliche Stellungnahmen und zwischenzeitliche Veränderungen des Gesundheitszustands zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Genehmigung der Unterbringung bei fehlender Krankheitseinsicht und Selbstgefährdung • Die Genehmigung einer Freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung objektivierbare Anhaltspunkte für drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden und/oder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bestehen und der Betroffene aufgrund fehlender Krankheitseinsicht seinen Willen nicht frei bestimmen kann. • Fehlende Krankheitseinsicht schließt regelmäßig eine freie Willensbestimmung in Bezug auf die Unterbringung aus; auf die tatrichterliche Würdigung eines verminderten Maßes an Entscheidungsfähigkeit kommt es im Ergebnis an. • Die erforderliche Dauer der Unterbringung ist anhand des Sachverständigengutachtens zu prognostizieren; der Fristbeginn orientiert sich an der Erstellung des Gutachtens, wobei nähere ärztliche Stellungnahmen und zwischenzeitliche Veränderungen des Gesundheitszustands zu berücksichtigen sind. Der 1980 geborene Betroffene leidet an einer paranoid‑halluzinatorischen Psychose mit Suchtmittelmissbrauch. Seit 2003 besteht für ihn eine rechtliche Betreuung mit Gesundheits‑ und Unterbringungsbefugnissen; wiederholt kam es schon zu Unterbringungen. Der Betreuer beantragte die Unterbringung, das Amtsgericht genehmigte sie bis zum 26.06.2015 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens; das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen nach zusätzlichem Gutachten zurück. Das Landgericht stellte fest, dass bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung mit fehlender Krankheitseinsicht vorliegt, er ohne Unterbringung schnell Medikamente absetzen, Drogen konsumieren und verwahrlosen würde; zugleich zeige die Behandlung aber Besserung und Therapierbarkeit. Der Betroffene begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. • Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 62, 70 FamFG) aber unbegründet; die landgerichtliche Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. • Unterbringung kann nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gerechtfertigt sein, wenn aufgrund psychischer Krankheit objektivierbare konkrete Anhaltspunkte für drohenden erheblichen Gesundheitsschaden bestehen; völlige Verwahrlosung kann ausreichend sein. • Für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss eine Heilbehandlung zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens notwendig sein und die Behandlung ohne Unterbringung nicht durchführbar sein; erforderlich ist zudem, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. • Das Landgericht hat konkret festgestellt, dass der Betroffene ohne Unterbringung rasch Medikation absetzen, Drogen konsumieren und in einen gesundheitlich massiv gefährdenden psychotischen Zustand geraten würde; damit liegen die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. • Zur Frage des freien Willens hat das Landgericht die fehlende Krankheitseinsicht festgestellt und sich auf die Sachverständigenangaben gestützt; eine fehlende Krankheitseinsicht schließt frei bestimmbaren Willen hinsichtlich der Unterbringung aus und rechtfertigt die Maßnahme. • Hinsichtlich § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Umstand, dass der Betroffene während des Verfahrens zunächst ablehnend war, unschädlich, weil er zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung seine Medikamente freiwillig nahm und die Behandlung anschlug; damit war nicht ausgeschlossen, dass die Behandlung in Unterbringung erfolgt. • Die befristete Dauer der Unterbringung (bis 26.06.2015) war vertretbar: Prognose und Fristbemessung orientieren sich am Sachverständigengutachten, dessen Empfehlung und ergänzenden Stellungnahmen sowie an den zwischenzeitlich festgestellten Verbesserungen des Zustands. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Bremen wird zurückgewiesen; die Genehmigung der Unterbringung ist rechtsfehlerfrei. Das Gericht bestätigt, dass die Anforderungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erfüllt sind: konkrete Anhaltspunkte für Selbstgefährdung lagen vor und eine notwendige Heilbehandlung war ohne Unterbringung nicht durchführbar; zudem war beim Betroffenen die notwendige Krankheitseinsicht nicht gegeben, sodass sein Wille die Unterbringung nicht ausschloss. Die befristete Dauer der Maßnahme bis zum 26.06.2015 war unter Berücksichtigung der Gutachten und der zwischenzeitlichen Besserung vertretbar. Damit hat der Betroffene in der Sache keinen Erfolg.