Entscheidung
XII ZB 92/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB92.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/23 vom 28. August 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2024 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Verlängerung einer Betreuung für die 1966 ge- borene Betroffene. Das Amtsgericht hat ein ärztliches Gutachten der Sachverständigen G. eingeholt, einen Verfahrenspfleger bestellt und die Betroffene persönlich ange- hört. Nach der Anhörung hat die Sachverständige eine ergänzende Stellung- 1 2 - 3 - nahme abgegeben. Das Amtsgericht hat die unter anderem mit den Aufgaben- bereichen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung be- stehende Betreuung verlängert und die Überprüfungsfrist auf den 20. April 2023 bestimmt. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Abhilfeverfah- ren hat das Amtsgericht die Betroffene wiederum angehört, anschließend ein Gutachten der Sachverständigen Dr. C. eingeholt und sodann die Betroffene er- neut angehört. Es hat der Beschwerde schließlich nicht abgeholfen. Das Land- gericht hat die Beschwerde ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der Betreuung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 278 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Mög- lichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften 3 4 5 6 - 4 - vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdever- fahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - XII ZB 7/23 - juris Rn. 5 mwN). Wird in einem Betreuungsverfahren eine nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, darf das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen An- hörung des Betroffenen absehen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 Rn. 14 ff.). Das gilt ebenfalls im Verfah- ren über die Verlängerung einer Betreuung, wenn in diesem - wie regelmäßig - nach § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine persönliche An- hörung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 424/21 - FamRZ 2022, 816 Rn. 15). b) Nach diesen Maßstäben hätte das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen dürfen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen G. eingeholt und diese für seine Entschei- dung verwertet, ohne die Betroffene erneut anzuhören. Eine Nachholung der An- hörung im Abhilfeverfahren war nicht zulässig. Das Beschwerdegericht hatte mit- hin die Anhörung schon aus diesem Grund nachzuholen. Im Übrigen hat das Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht gerügt - im Abhilfever- fahren ebenfalls ein weiteres Gutachten eingeholt. Auf dieses hat sich das Be- schwerdegericht bei seiner Entscheidung ebenfalls gestützt und mithin neue Er- kenntnisse herangezogen, die eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht erfordert hätten. 7 8 9 - 5 - 2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht wird die persönliche Anhö- rung der Betroffenen nachzuholen haben. Die Zurückverweisung gibt dem Be- schwerdegericht bei Verlängerung der Betreuung zudem Gelegenheit zur erfor- derlichen konkreten Begründung der Fortdauer der einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 9 ff. mwN), die den vorinstanzlichen Entscheidungen noch nicht zu entneh- men ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Günter Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 05.08.2022 - 404 XVII 78/21 - LG Landshut, Entscheidung vom 02.02.2023 - 62 T 3285/22 - 10 11