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Entscheidung

2 StR 488/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR488.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/24 vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2024 dahin geändert, dass entfällt a) im Schuldspruch die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmä- ßig“; b) der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung des Mobiltelefons Samsung S7 (LÜ-Nr. ), des blauen Jacketts mit Namensschild und des gefälschten Luft- hansa-Ausweises (LÜ-Nr. ). 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in sieben Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzel- strafen aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung eines Mobiltelefons, eines 1 - 3 - Kleidungsstücks und eines gefälschten Unternehmensausweises als Tatmittel aufrechterhalten und zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen ange- ordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet. 1. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten gehört nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für be- sonders (oder minder) schwere Fälle nicht aufgenommen wird (BGH, Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. 2. Die durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2022 getroffene Anordnung der Einziehung von Tatmitteln war nicht aufrechtzu- erhalten. Sie hat sich dadurch erledigt, dass mit ihrer Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Sachen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 301/24, Rn. 2; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 60 mwN). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 3 4 - 4 - 4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un- billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 27.03.2024 - 5/27 KLs 3620 Js 236548/22 (25/23) 5