Entscheidung
XI ZR 3/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924UXIZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924UXIZR3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/22 Verkündet am: 10. September 2024 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 23. Juli 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis 35.000 €. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im April 2016 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mer- cedes-Benz zum Kaufpreis von 34.889 €. Zur Finanzierung des über die geleis- tete Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 20. April 2016 einen Darlehensvertrag über 30.889 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 313,19 € und einer Schlussrate von 17.793,39 € erbracht werden. 1 2 - 3 - Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Angabe zu den Teilzahlungen" unter anderem den Hinweis: "Der Darlehensnehmer kann von dem Darlehensgeber jederzeit einen Til- gungsplan verlangen." Unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" sind die von der Beklag- ten verlangten Sicherheiten - Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge gemäß Abschnitt II der Darlehensbe- dingungen und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft - aufgeführt. Fer- ner enthält Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." Schließlich heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Über- schrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vor- fälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung be- trägt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzei- tigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Pro- zent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfällig- keitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet." Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: 3 4 5 6 - 4 - Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 9 des Darle- hensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. 6. … X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Beschwerdeverfahren 1. … 3. Der Darlehensnehmer hat die Möglichkeit, ein außergerichtliches Be- schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch zu nehmen [Ombuds- mannverfahren]. Beschwerden sind an den Bundesverband deutscher Banken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 04 03 07 in 10062 Berlin zu richten. Die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren sind abrufbar unter www.bankenver- band.de/ombudsmann oder unter der oben genannten Adresse erhältlich." 7 - 5 - Mit Schreiben vom 12. März 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage hat der Kläger, nachdem er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Darlehen vollständig abgelöst hatte, zuletzt (1.) die Feststellung, dass sich der Antrag, er schulde aufgrund des Widerrufs vom 12. März 2019 we- der die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegen- ständlichen Darlehensvertrag, erledigt habe, (2.) die Zahlung von 15.535,27 € nebst Zinsen binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von weiteren 21.202,33 € nebst Zinsen, (4.) die Fest- stellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (5.) die Zahlung von vorgericht- lichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abge- wiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Klä- ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die - uneingeschränkt zugelassene - Revision ist unbegründet. Die vom Kläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 6 mwN). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 9 10 11 - 6 - Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die ihm erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation habe dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Die Angabe des Zinsbetrags, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen sei, entspreche dem sich aus dem vereinbarten Sollzinssatz errechneten Tagesbetrag. Die dem Kläger darüber hinaus erteilten Informationen genügten den Vor- gaben des § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB. Insbesondere seien die Pflichtangaben zur Art des Darlehens, zur Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, zu den Auszahlungsbedingungen, zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung, zum Zugang zu einem außergerichtli- chen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und zum Anspruch auf einen Tilgungsplan vollständig und fehlerfrei erteilt worden. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensver- trags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach 12 13 14 15 - 7 - § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war - was das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 12. März 2019 verspätet war. 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB beste- hende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung ge- stellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwi- schenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 18, für BGHZ bestimmt), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zuläs- sig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darle- 16 17 - 8 - hensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB ge- handelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüber- schrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsin- formation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertrags- zinses mit 1,69 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehens- bedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat. b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die von der Revision befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Ge- richte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24). c) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 27 mwN). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. 18 19 20 21 - 9 - Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richt- linie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angege- ben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinrei- chend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Wi- derrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dar- gestellt werden. 3. Des Weiteren macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vor- fälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind. 22 23 24 25 - 10 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch An- gabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN). b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. De- zember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädi- gung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflich- tung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher er- möglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Be- trag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen 26 27 - 11 - haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die An- forderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durch- schnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berech- nen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nati- onale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtli- nienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Wider- rufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Se- natsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 39). 4. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die Beklagte die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt hat. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlungsbedin- gungen" enthalten. Soweit der Kläger einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41). 5. Des Weiteren hat das Berufungsgericht die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags zu Recht nicht beanstandet. 28 29 30 - 12 - Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit einge- hender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungs- recht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsge- mäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 42 mwN). 6. Dagegen hat die Beklagte zwar entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ord- nungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlau- fen der Widerrufsfrist hindert. 31 32 33 - 13 - Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Pro- zentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 1 des Darle- hensvertrags lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständi- gen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähi- gung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrüh- renden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie de- nen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zu- treffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 34 mwN). Nach diesen Maßgaben hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlau- fen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegen- ständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertrags- schluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte ei- 34 35 36 - 14 - ner solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemä- ßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugs- zinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 35). 7. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berück- sichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensver- träge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehens- gebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f.). 37 38 - 15 - Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlich- tungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlich- tungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde an die Postadresse der Schlichtungsstelle zu richten ist. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senats- urteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). 39 - 16 - 8. Anders als die Revision meint, hat die Beklagte die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan ordnungsgemäß erteilt. Eines be- sonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedarf es nicht (Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.03.2021 - 22 O 438/19 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.12.2021 - 8 U 54/21 - 40