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Leitsatz

XI ZR 258/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224UXIZR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 258/22 Verkündet am: 27. Februar 2024 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 356b Abs. 2 Satz 1, § 357 Abs. 4 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 1, § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 4 a) Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet angesichts des eindeutigen Ge- setzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, be- richtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) aus (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11). b) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darle- hensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlos- sen worden ist. - 2 - c) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie beginnt die Widerrufsfrist im Falle einer unvoll- ständigen oder fehlerhaften Information nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaf- tigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Ver- brauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Ver- trag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie de- nen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. d) Das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von Senatsur- teil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 10). e) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensnehmer die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung oder zumindest deren Höchstbe- trag leicht ermitteln kann. Falls eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle nach nationalem Recht nicht standhält, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 24 ff.). f) Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Infor- mation über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff.). g) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert die Information über den Zugang des Ver- brauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsver- fahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, dass der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtli- chen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird; ferner muss er im Kredit- vertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu - 3 - senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, de- nen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Aufgabe von Senats- beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.). h) Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufver- trag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Ver- braucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Dar- lehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darle- hensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Be- stätigung von Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.). BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 4 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 16. Januar 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2022 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wor- den ist, an die Klägerin 763,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2020 zu zah- len. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2021 in der Fassung des Be- schlusses vom 11. August 2021 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin aufer- legt. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. Die Klägerin erwarb im Februar 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zum Kaufpreis von 35.900 €. Zur Finanzierung des über die ge- leistete Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises sowie einer Kauf- preisschutzprämie von 763,20 € schlossen die Parteien mit Datum vom 13. Feb- ruar 2017 einen Darlehensvertrag über 32.663,20 € mit einem gebundenen Soll- zinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 383,58 € und einer Schlussrate von 17.232 € erbracht werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädi- gung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet." 1 2 3 4 - 6 - Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerin auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 10 des Dar- lehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklag- ten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. 6. … X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung 1. … 5 6 - 7 - 3. Der Darlehensgeber nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbrau- cherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglich- keit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit dem Darlehensgeber den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrens- ordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bank- gewerbe, im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Be- schwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. , Fax , E-Mail: , zu richten." Mit Schreiben vom 12. August 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ih- rer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Be- klagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Ende Mai 2019 veräußerte die Klä- gerin das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 18.000 € an einen Dritten und löste das Darlehen vorzeitig ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 18.663,20 € und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Sie hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über die Art des Darlehens, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, zur Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gege- benenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang für fehlerhaft. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungs- gericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgericht- liche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 763,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen an die Klägerin verurteilt. 7 8 - 8 - Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Wi- derrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Wider- rufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausrei- chenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpas- sung enthalten habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin das Fahrzeug nach dem Widerruf noch genutzt und später veräußert habe. Es könne ihr nicht als treuwidriges Verhalten ange- lastet werden, wenn sie im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, ihren wirk- samen Widerruf zu akzeptieren, das Fahrzeug veräußere, um sich ein anderes Fahrzeug anschaffen zu können. Die Interessen der Beklagten würden hinrei- chend durch ihren Wertersatzanspruch berücksichtigt. Der Klägerin stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr ge- leisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 9 10 11 12 13 - 9 - 38.442,67 € zu. Diesem Anspruch der Klägerin könne die Beklagte nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeb- lichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Der Anspruch der Be- klagten auf Herausgabe des Fahrzeugs sei mit dessen Veräußerung an einen Dritten entfallen, weil die Klägerin gemäß § 275 Abs. 2 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit sei. Der mit einem potentiellen Rückerwerb der Sache ver- bundene Aufwand wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei bis auf einen Betrag von 763,20 € erloschen, da - was die Klägerin bereits in ihrem Klageantrag zu 1 berücksichtigt habe - zunächst der bei der Weiterveräußerung erzielte Verkaufserlös in Höhe von 18.000 € und gezahlte Sollzinsen in Höhe von 1.779,47 € abzuziehen seien. Ferner könne die Beklagte wegen des Wertverlusts des Fahrzeugs Wertersatz in Höhe von 17.900 € verlangen und habe mit diesem Anspruch wirksam gegen die Forderung der Klägerin aufgerechnet. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat deshalb Erfolg und führt - soweit das Be- rufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung des Be- rufungsurteils und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung der Kläge- rin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil. 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klä- gerin ihre auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug ver- bundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung 14 15 16 - 10 - wirksam widerrufen hat. Der Klägerin stand zwar bei Abschluss des Darlehens- vertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Wider- rufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darle- hensvertrags im Februar 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 11. August 2018 verspätet war. a) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB beste- hende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. aa) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und der Klägerin zur Verfügung ge- stellten Vertragsunterlagen wird sie auf Seite 2 deutlich auf das ihr nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwi- schenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenom- menen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig 17 18 - 11 - (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Ge- staltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darle- hensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Vertrag über einen Kaufpreisschutz um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Wi- derrufsinformation durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 2,68 € rechnerisch richtig angegeben. bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. (1) Der EuGH hat zwar in diesem Urteil (juris Rn. 220, 230) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermu- tung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über des- sen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nati- onale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen. Dies ist bei dem von der Beklagten verwendeten gesetzlichen Muster nach Anlage 7 zu 19 20 - 12 - Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF im Hinblick auf die in ihr enthal- tene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" der Fall, weil eine solche Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich ist (vgl. Senats- urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff.; EuGH aaO Rn. 219 mwN). (2) Zugleich hat der EuGH aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privat- personen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts ver- pflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 221 ff. - BMW Bank u.a.). So liegt der Fall hier. Der Senat müsste sich, um der Richtlinienwidrigkeit der Gesetzlichkeits- fiktion Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetz- gebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB stellen, wonach - wie hier - eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthal- tene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 149, 126 Rn. 75; Se- natsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (Senatsbeschluss vom 21 22 23 - 13 - 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beach- tung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Ge- rechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Ausle- gungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinien- ziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24, vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 und vom 3. November 2022 - VII ZR 724/21, NJW-RR 2023, 660 Rn. 38; BVerfG aaO). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbrau- cherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermitt- lungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundes- tages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Ver- braucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie 24 - 14 - sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deut- sche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfik- tion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Rege- lung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklar- heit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwen- dung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der bei- spielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach den Urteilen des EuGH vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 40 ff. - Kreissparkasse Saarlouis) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.) nicht richtlinienkonform ist. cc) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der Wider- rufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dem Darlehens- geber steht zwar im Fall des Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37). Vorliegend hat die Be- klagte aber gemäß Nummer IX 5 ihrer Darlehensbedingungen auf eine Verzin- sung verzichtet. Die Klausel enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsan- 25 - 15 - spruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF auf vertraglicher Grund- lage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihr günstig unbedenkliche - Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25 und vom 25. Oktober 2022 aaO Rn. 38 ff.). Dies lässt nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzge- ber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 18 mwN). Der in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zins- anspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm letztlich pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Vielmehr wird dem Verbraucher mit der Angabe des genauen Tageszinses in der Widerrufsinformation lediglich mitgeteilt, in welcher Höhe er im Fall eines Widerrufs Zinsen zahlen müsste, falls die Beklagte auf die- sen Anspruch nicht zu seinen Gunsten verzichtet hätte. dd) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthal- tene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senats- urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 20 mwN). 26 27 - 16 - b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff. - Volkswagen Bank u.a.). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen - mit dem Kaufvertrag und dem vereinbarten Kaufpreisschutz - verbundenen Dar- lehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei wei- teren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird. c) Dagegen hat die Beklagte zwar - was auch das Berufungsgericht zutref- fend angenommen hat - ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über 28 29 30 31 32 - 17 - den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu un- terrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Pro- zentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass die Wider- rufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer diese Pflichtangabe erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 10). Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezem- ber 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festge- halten werden. Danach beginnt die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbrau- cher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie er- teilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflich- ten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszu- üben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend 33 34 - 18 - erteilt worden wäre (EuGH aaO Rn. 265, 267). Die nationale Regelung in § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB lässt nach ihrem Wortlaut offen, ob neben dem Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auch eine unvollständige oder fehlerhafte Information das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Vielmehr ist der Wortlaut aus- legungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gege- benenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen den- selben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Nach diesen Maßgaben führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nicht zu einer fehlerhaften Belehrung. Ein normal infor- mierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abge- schlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Anga- ben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer sol- chen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch we- gen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Ver- tragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Feh- len dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt wor- den ist. 35 - 19 - d) Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vor- fälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt die Klausel zur Berech- nung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zwar gegen § 502 Abs. 1 BGB und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 512 BGB zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 BGB abweicht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 24). Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt aber nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers lediglich zum Aus- schluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB zu berühren (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 25 ff.). bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. De- zember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädi- gung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, 36 37 38 - 20 - kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflich- tung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher er- möglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Be- trag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln. Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die An- forderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnitts- verbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht. e) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Be- gründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 39 40 41 - 21 - (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) be- stätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungs- recht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsge- mäß erteilt. Auf das der Klägerin nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist sie auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 22). f) Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Ver- brauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfah- ren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungs- gemäß erteilt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats genügen zwar insoweit ein Hinweis auf die einschlägige Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle und die Angabe der Internetadresse, über die diese Verfahrensordnung eingesehen werden kann, während es einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen oder eines Hinweises, dass die Be- schwerde schriftlich einzureichen ist, im Darlehensvertrag nicht bedarf (vgl. Se- natsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.). Der EuGH 42 43 44 - 22 - hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtli- chen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt. Ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensord- nung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht dagegen nicht aus. Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensver- träge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest. Die nati- onale Regelung in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB lässt nach ihrem Wortlaut offen, welche Angaben im Einzelnen über den Zugang des Verbrauchers zu ei- nem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Darlehens- vertrag zu machen sind. Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung nicht genügt. Stattdessen muss der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung ste- henden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und ge- gebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der 45 - 23 - Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraus- setzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt. Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungs- stelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlich- tungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsver- fahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. § 10 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Insoweit erfordert die Rechtspre- chung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gege- benenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.). Das Wort "gegebenenfalls" impliziert, dass über Kosten nur informiert zu werden braucht, wenn es sie gibt. Andernfalls wäre das Wort unnötig (vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 47). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständi- ger Verbraucher versteht einen fehlenden Hinweis auf Kosten dahin, dass jeden- falls für ihn keine anfallen bzw. nur für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder anderen Vertreter. Ferner hat die Beklagte in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ange- geben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es 46 47 - 24 - nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weite- res zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen. Nach § 5 Abs. 1 der Ver- fahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken hat der Verbraucher zwar die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzustellen sowie seinem Antrag die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen in Kopie beizufügen. Ungeachtet dessen, dass einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar ist, dass er in einem Schlichtungsantrag den Sachverhalt darlegen und et- waige einschlägige Unterlagen beifügen muss, führt deren Fehlen und deren Un- vollständigkeit nicht automatisch zur Ablehnung seines Antrags. Vielmehr hat in einem solchen Fall die Schlichtungsstelle nach § 5 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrens- ordnung den Verbraucher auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hinzuwei- sen und ihn innerhalb einer Frist von einem Monat zur Nachbesserung aufzufor- dern. 2. Rechtsfehlerhaft sind - ohne dass es darauf noch ankommt - auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Drit- ten. Infolge der Veräußerung wäre der von der Klägerin verfolgte Klageanspruch auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auch un- begründet, wenn ihr im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Aufgrund einer wirksamen Widerrufserklärung hat der Darlehensgeber dem Verbraucher zwar die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleis- tungen sowie eine Anzahlung gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und hinsichtlich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten 48 49 - 25 - Zins- und Tilgungszahlungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzu- erstatten. Der Verbraucher, der das kreditfinanzierte Fahrzeug erworben hat, ist verpflichtet, dem Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen. Der Beklagten steht aber - was sie mehrfach geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber der vorleistungspflich- tigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahr- zeug zurückerhalten hat oder die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 14). Weder das eine noch das andere ist der Fall. Dass die Be- klagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Leistungsverwei- gerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die von der Klägerin nach der Widerrufs- erklärung auf das Darlehen erbrachten Zahlungen zu (Senatsurteil vom 25. Ja- nuar 2022 - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.). Die Beklagte kann die von der Klägerin begehrte Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung so lange verweigern, bis die Klägerin ihr das Fahrzeug herausgibt und rückübereignet. Das dilatorische Leis- tungsverweigerungsrecht besteht, solange die Klägerin ihrer Rückgewährpflicht nicht nachkommt, und wird zu einer peremptorischen Einwendung, sobald der Klägerin die Rückgewährleistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden 50 - 26 - ist oder sie diese gemäß § 275 Abs. 2 BGB ihrerseits dauerhaft verweigern kann. Letzteres ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 300 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB für den Fall der Veräußerung der zurückzugebenden Ware, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Nor- men eindeutig ist (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 46 mwN). Der nationale Gesetzgeber hat sich mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF unter anderem auf § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB be- wusst dafür entschieden, diese - der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtli- nie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Par- laments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Ra- tes und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) dienende - Vorschrift auch bei der Rückabwicklung eines ver- bundenen Vertrags zur Anwendung zu bringen. Dies schließt es - wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - insbesondere aus, das dem Dar- lehensgeber zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht durch eine Zug-um-Zug- Leistung zu ersetzen. Zudem wäre vorliegend zu bedenken, dass die von der Klägerin zu erbringende Leistung nach den Feststellungen des Berufungsge- richts infolge der Veräußerung des Fahrzeugs unmöglich geworden ist. 51 - 27 - III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.07.2021 - 1 O 241/20 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.10.2022 - 4 U 104/21 - 52