Entscheidung
2 StR 139/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR139.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 11. Sep- tember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2023 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe der versuchten räuberi- schen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Diebstahl schuldig ist, b) in dem den Fall II.4. der Urteilsgründe betreffenden Ein- zelstrafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2023 zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren verurteilt. Weiter hat es die in dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Darmstadt angeordnete Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt aufrechterhalten und einen Vorwegvollzug der Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten angeordnet. Die auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der versuchten be- sonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung in zwei Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung in Tat- einheit mit Körperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen hält der Schuld- spruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den An- geklagten im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung in Tat- einheit mit Körperverletzung verurteilt hat. a) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte auf der Suche nach Geld oder anderen steh- lenswerten Gegenständen am Morgen des 26. Januar 2023 durch die unver- schlossene Tür ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht geöffnetes Restaurant in 1 2 3 - 4 - Frankfurt-Sachsenhausen. Dabei war er auch bereit, im Restaurant anwesenden Personen Bargeld oder andere Wertgegenstände wegzunehmen oder diese ge- waltsam zur Herausgabe solcher Gegenstände zu veranlassen. Im Restaurant durchsuchte der Angeklagte zunächst erfolglos den Gastraum, bevor er sich in Richtung der Sanitärräume begab, wo er auf die als Reinigungskraft tätige Ge- schädigte traf. Er forderte diese auf, ihm ihr Geld auszuhändigen, und schlug ihr, um seine Forderung zu unterstreichen, mit der flachen Hand ins Gesicht. Nach- dem der Geschädigten – ohne dass es zu einer Herausgabe von Geld gekom- men wäre – die Flucht gelungen war, verließ der Angeklagte das Restaurant durch den Gastraum. Dort entdeckte er auf dem Tresen ein zum Inventar des Restaurants gehörendes Mobiltelefon im Wert von 400 €, das er an sich nahm. b) Diese Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht. Zwar ermöglichte die Flucht der Geschädigten dem Angeklagten, das im Gastraum des Restaurants liegende Mobiltelefon an sich zu nehmen. Allerdings belegen die Feststellungen der Strafkammer nicht, dass die Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten (auch) der erstrebten Überlassung des zum Inventar des Restaurants gehören- den Mobiltelefons diente. Der Angeklagte wollte die Geschädigte vielmehr zur Herausgabe von Bargeld nötigen, was ihm jedoch durch deren Flucht misslang. Den konkreten Tatentschluss zur Wegnahme des sich im Gastraum befindlichen Mobiltelefons fasste der Angeklagte erst nach der Flucht der Geschädigten, so- dass es – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – an der notwen- digen Verknüpfung zwischen Raubmittel und Wegnahme fehlt (vgl. MüKo- StGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 8). Feststellungen zu einem erzwungenen Ge- wahrsamswechsel gerade im Hinblick auf das entwendete Mobiltelefon hat die Strafkammer nicht getroffen. Die Tat stellt sich daher als versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (in Bezug auf das Handeln des 4 - 5 - Angeklagten gegenüber der Geschädigten) und mit Diebstahl (durch Wegnahme des Mobiltelefons) dar. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab, da weitere Feststellungen zu einem erzwungenen Ge- wahrsamswechsel nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des betreffen- den Einzelstrafausspruchs. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs, insbe- sondere im Hinblick auf den fakultativen Strafmilderungsgrund des Versuchs, zu einer niedrigeren Einzelstrafe als zu der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jah- ren gelangt wäre. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zieht die Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs und der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Der Aufhebung der dem Einzelstraf- und dem Gesamtstrafenausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese bleiben bestehen und können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widerspre- chen. Bei der neu zu treffenden Anordnung des Vorwegvollzuges wird die nun- mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass die einbezogene Maßregel vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordnet worden ist. Daher findet für die Berechnung des Vorwegvollzugs hier der Halb- strafenzeitpunkt des § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung (vgl. Art. 316o Abs. 1 Satz 1 5 6 7 8 9 - 6 - EGStGB). Insoweit stellt sich § 55 Abs. 2 StGB als andere gesetzliche Bestim- mung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2024 – 2 StR 428/23, Rn. 6, und vom 28. August 2024 – 4 StR 480/23, Rn. 20). Menges Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.10.2023 - 5/6 KLs 3170 Js 205471/23 (11/23)