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Entscheidung

2 StR 428/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110424B2STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110424B2STR428.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/23 vom 11. April 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 1. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Februar 2024 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2023 dahin geändert, dass der Verurteilte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat der Senat die Revision des Verurteilten als unbegründet verworfen. Die Berechnung des Vor- wegvollzugs auf der Grundlage der nach Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB maß- geblichen Rechtslage hat der Senat entgegen den Einwänden des Generalbun- desanwalts unbeanstandet gelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sowohl die Anwendung alten Rechts zum Vorwegvollzug (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 3 StR 64/24, juris Rn. 3 ff.) als auch die Anordnung der gesamtschuldne- rischen Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 384/21, juris Rn. 3 f.) sind für den Ver- urteilten günstig. Wird der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Revi- sionsgerichts nicht beschwert, ist seine vorherige Anhörung entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 1994 – 4 StR 765/93, NStZ 1995, 18, und vom 1 2 - 3 - 11. März 2008 – 4 StR 454/07, NStZ-RR 2008, 183). Im Übrigen hätte der mit der Anhörungsrüge gehaltene Vortrag dem Senat keine Veranlassung gegeben, an- ders als geschehen zu entscheiden. Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprü- fung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. November 2018 – 2 StR 345/11, juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21, juris Rn. 7). Menges Appl Eschelbach Meyberg Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 02.06.2023 - 325 KLs 22/22 101 Js 3/21 3 4