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Entscheidung

2 StR 327/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR327.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 327/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Han- deltreibens mit Cannabis in vier Fällen, davon in einem Fall in Tatein- heit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelba- ren Verbrauch, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 4 der Urteils- gründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tat- einheit mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren „Gebrauch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der es auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate für vollstreckt erklärt hat. Ferner hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. In den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe, die sich auf Marihuana beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. In diesen Fällen ist der Angeklagte deshalb nicht des Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig. In Fall 3 der Urteilsgründe tritt tateinheitlich (§ 52 StGB) anstatt einer Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis hinzu. Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, ist sie bei Cannabis nach § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und als solches nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 84/24, Rn. 2). Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 1 2 3 4 - 4 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen und damit auch die Aufhe- bung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen des § 34 KCanG zu niedrigeren Einzelstrafen und einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Die Feststel- lungen sind nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. In den Fällen 5 bis 7, die von der Schuldspruchänderung nicht betroffen sind, haben die Einzelstrafen Bestand. Die Einziehungsentscheidung ist von der Schuld- spruchänderung ebenfalls nicht betroffen und hält auch im Übrigen rechtlicher Nach- prüfung stand. Menges Meyberg RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Menges Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 20.02.2024 - 325 KLs 25/22 106 Js 19/21 5 6