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Entscheidung

3 StR 362/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR362
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR362.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 362/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 21. Mai 2024 im Strafausspruch mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der in den Niederlanden lebende Angeklagte darin eingebunden, für Hinterleute gegen Ent- gelt Pakete mit Drogen bei deutschen Postfilialen in Grenznähe aufzugeben. Dementsprechend lieferte er am 4. April 2023 mit einem Begleiter bei einer An- nahmestelle drei Pakete ein, die an Empfänger in Indien sowie Malaysia gerichtet 1 2 - 3 - waren und Tabletten mit insgesamt zumindest 6.166,4 Gramm MDMA-Base ent- hielten. 2. Das Rechtsmittel ist ausweislich des umfassenden Aufhebungsantrags und der abschließend allgemein erhobenen Sachrüge unbeschränkt eingelegt, wenngleich sich die Revisionsbegründung ansonsten allein mit dem Straf- ausspruch befasst und die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für fehlerhaft erachtet. Insoweit hat die Revision Erfolg, während die ma- teriellrechtliche Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Jugendstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht nicht in den Blick genommen hat, ob sich die Beihilfetat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts als minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG dargestellt hätte oder der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen oder eine doppelte Milderung in Betracht ge- kommen wäre. Sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG als auch bei der Zumessung der konkreten Jugend- strafe ist der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere der Schuld gezogen werden können. Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeu- tung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als min- der schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156 mwN; vom 4. Juni 2024 - 5 StR 138/24, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da sie keine Ausführungen zu einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht und insbesondere der danach bestehenden Möglichkeit eines minder schweren Falles enthalten. 3 4 - 4 - Unabhängig davon begegnen die Strafzumessungserwägungen insofern Bedenken, als gegebenenfalls das Fehlen einzelner Milderungsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1993 - 1 StR 312/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 11; Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 133/17, juris). Darauf, dass zwar weitere von der Jugend- kammer herangezogene Gesichtspunkte nach allgemeinem Strafrecht nicht trag- fähig sein könnten, § 46 Abs. 3 StGB indes bei der Bemessung von Jugendstrafe grundsätzlich keine Bedeutung hat (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 15. September 2020 - 5 StR 193/20, StV 2021, 31), kommt es nicht an (vgl. zur Bestimmung einer Jugendstrafe allgemein BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111). Schäfer Hohoff Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 21.05.2024 - 170 Kls-204 Js 856/23-4/24 5